Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.4/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2F_4/2017

Urteil vom 20. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerjahr 2005,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_306/2015
vom 16. Dezember 2015.

In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_306/2015 vom 16. Dezember 2015 die
Beschwerde von A.________, heute wohnhaft in U.________/AG, abwies, soweit
darauf einzutreten war,
dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
erwachsen (Art. 61 BGG [SR 173.110]),
dass das Bundesgericht darauf nur zurückkommen kann, soweit ein gesetzlicher
Revisionsgrund gegeben ist (Art. 121 ff. BGG),
dass die in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe abschliessender Natur
sind und zudem an die in Art. 124 BGG genannten Fristen gebunden sind,
dass namentlich bei unzureichender Begründung eines Revisionsgesuchs (Art. 42
Abs. 2 BGG) oder versäumter Frist (Art. 124 BGG) auf die Eingabe mangels
Zulässigkeit nicht einzutreten ist,
dass das Urteil 2C_306/2015 vom 16. Dezember 2015 revisionsbetroffen ist und
der Steuerpflichtige im Wesentlichen vorbringt, dieses widerspreche den
Urteilen 2C_11/2011 bzw. 2C_142/2012,
dass der Steuerpflichtige dartut, es sei klar erwiesen, dass es sich beim
abgetrennten Gebäudeteil/Scheunenteil um ein dem bäuerlichen Bodenrecht
unterstelltes landwirtschaftliches Grundstück gehandelt habe, was aus dem
Bewilligungserfordernis abgeleitet werden könne und was das Bundesgericht
übersehen habe,
dass der Steuerpflichtige damit sinngemäss geltend macht, das Bundesgericht
habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG),
dass in einem solchen Fall eine 30-tägige Frist herrscht, die mit der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einsetzt (Art. 124 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass die Frist damit offensichtlich längst verstrichen ist und daher auf das
Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
dass dem Unterliegerprinzip zufolge die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen sind (Art. 65 i. V. m. Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG), wovon unter den gegebenen Umständen abgesehen werden kann
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine
Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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