Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.3/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2F_3/2017

Urteil vom 20. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchstellerin,
vertreten durch Herrn A.________,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL),

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_508/2016
vom 18. November 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil 2C_508/2016 vom 18. November 2016 wies das Bundesgericht eine
Beschwerde der X.________ gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. April 2016 ab, mit dem dieses auf eine Beschwerde der X.________ mangels
rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten war.

1.2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 (Postaufgabe) ersucht die X.________ um
Revision des Urteils 2C_508/2016 vom 18. November 2016 und der "ergangenen
Kostenverfügungen". Weiter beantragt sie "die ergangenen Urteile" in dem Sinne
aufzuheben, als das Bundesverwaltungsgericht "nochmals eine nicht zu
kurzfristig angesetzte Gelegenheit zur Bezahlung des Kostenvorschusses
einräumen muss".

1.3. Das Bundesgericht hat auf die Anordnung von Instruktionsmassnahmen
verzichtet.

2.

2.1. Entscheide des Bundesgerichts können in Revision gezogen werden, wenn
einer der im Bundesgerichtsgesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art.
121-123 BGG) vorliegt, was von der Gesuchstellerin in einer Weise geltend zu
machen und zu begründen ist, die den gesetzlichen Anforderungen genügt (Art. 42
Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Damit das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch
eintritt, reicht es aus, wenn die Gesuchstellerin im Rahmen der
Minimalanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG einen Revisionsgrund
anruft oder zumindest Tatsachen nennt, die von einem solchen erfasst werden. Ob
ein Urteil gestützt darauf zu revidieren ist, bildet alsdann keine Frage des
Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. Urteile 2F_24/2016 vom 5.
Dezember 2016 E. 1.2; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.1).

2.2. Zulässige Anfechtungsobjekte im bundesgerichtlichen Revisionsverfahren
sind abgesehen vom hier nicht einschlägigen Art. 119a BGG ausschliesslich
Entscheide des Bundesgerichts. Daher kann auf das Revisionsgesuch von
vorneherein nicht eingetreten werden, soweit die Gesuchstellerin beantragt,
nicht nur das bundesgerichtliche Urteil 2C_508/2016, sondern auch "die
ergangenen Kostenverfügungen" sowie weitere "ergangene[] Urteile" anderer
Rechtsmittelbehörden aufzuheben.

2.3. Die Gesuchstellerin beruft sich auf keinen spezifischen Revisionsgrund,
weist aber auf ein Schreiben vom 1. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
hin, mit dem sie dieses auf ein angebliches Versehen bei der Fristansetzung zur
Leistung des Kostenvorschusses aufmerksam gemacht habe. Im Rahmen der vom
Bundesgericht geübten Praxis bei der Handhabung der gesetzlichen
Begründungsanforderungen bei Laienbeschwerden (vgl. dazu Urteil 2C_708/2012 vom
21. Dezember 2012 E. 1.4 [nicht publ. in: BGE 139 I 64]) reicht diese
Begründung im Hinblick auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG gerade
noch aus. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.

3.

3.1. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die Voraussetzungen
für die Revision eines Entscheids nach Art. 121 lit. d BGG sind nur erfüllt,
wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder
mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht hingegen wenn die Tatsache
oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und
allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung
vorgenommen worden ist (vgl. Urteil 2F_24/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2 mit
Hinweisen).

3.2. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ausdrücklich ergibt, hat das
Bundesgericht das von der Gesuchstellerin erwähnte Schreiben vom 1. April 2016
sehr wohl zur Kenntnis genommen und gewürdigt (vgl. Urteil 2C_508/2016 vom 18.
November 2016 Sachverhalt lit. B.c. und E. 3.5). Dass das Bundesgericht das
Schreiben vom 1. April 2016 mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hätte,
wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit
dem Schreiben vom 1. April 2016 liegt damit kein Revisionsgrund im Sinne von
Art. 121 lit. d BGG vor, der zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils
führt.

3.3. Die weiteren Ausführungen der Gesuchstellerin erschöpfen sich darin, die
Erwägungen des angefochtenen Urteils 2C_508/2016 aus rechtlicher Sicht zu
beanstanden. So sieht die Gesuchstellerin mit der Ablehnung ihres
Rechtsbegehrens im damaligen Verfahren unter anderem Art. 9 BV, Art. 148 ZPO
und Art. 6 EMRK verletzt. Weiter führt sie aus, dass sie sich nicht bewusst
gewesen sei, dass der Kostenvorschuss trotz der mängelbehafteten Fristansetzung
durch das Bundesverwaltungsgericht hätte geleistet werden müssen; sie seien
schliesslich keine Juristen, sondern Berufsleute. Revisionsgründe im Sinne der
Art. 121-123 BGG macht die Gesuchstellerin mit diesen Äusserungen indes keine
namhaft und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht im
Rahmen seines Urteils 2C_508/2016 vom 18. November 2016 einen Revisionsgrund
gesetzt haben könnte.

4.
Nach dem Dargelegten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann

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