Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.22/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2F_22/2017  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, v.d. A.A.________, 
3. C.A.________, v.d. A.A.________, 
4. D.A.________, v.d. A.A.________, 
5. E.A.________, v.d. A.A.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, Beethovenstrasse 24, 8002
Zürich, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, 
Gesuchsgegner, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1154/
2016 vom 25. August 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. 5. Juli 1974) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er
verfügt über eine Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz. Mit Verfügung vom
16. März 2016 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von
A.A.________ um Erteilung einer Einreisebewilligung für seine Kinder
B.A.________ (geb. 22. August 1999), C.A.________ (geb. 17. September 2001),
D.A.________ (geb. 6. Juni 2003) und E.A.________ (geb. 11. April 2005) zwecks
Verbleib bei ihm ab. Die Kinder stammen aus einer Beziehung mit F.________,
einer 1974 geborenen Landsfrau von A.A.________. 
Der dagegen erhobene Rekurs blieb erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich vom 9. August 2016). Eine Beschwerde gegen den
Rekursentscheid wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom
9. November 2016 ab. 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gelangten A.A.________ sowie seine
Kinder B.A.________, C.A.________, D.A.________ und E.A.________ mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat es mit
Urteil 2C_1154/2016 vom 25. August 2017 nicht ein. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht im selben Urteil
ab. 
 
B.  
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 4. Dezember 2017
beantragen A.A.________ (Gesuchsteller 1), B.A.________, C.A.________,
D.A.________ und E.A.________ (Gesuchsteller 2-5) die Aufhebung des
bundesgerichtlichen Urteils 2C_1154/2016 vom 25. August 2017 und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 
Auf Instruktionsmassnahmen wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Gesuchsteller verlangen die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils
2C_1154/2016 vom 25. August 2017. Die Aufhebung rechtskräftiger Entscheide des
Bundesgerichts erfolgt im Verfahren der Revision nach Art. 121 ff. BGG.
Ungeachtet ihrer falschen Bezeichnung als "Wiedererwägungsgesuch" ist die
Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.1 S.
411).  
 
1.2. Für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist grundsätzlich diejenige
Abteilung des Bundesgerichts zuständig, die das Urteil, dessen Revision
angestrebt wird, erlassen hat. Stellen sich im Revisionsverfahren nicht Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung, ist in der Regel in Normalbesetzung mit drei
Richterinnen oder Richtern zu entscheiden (vgl. Art. 20 Abs. 1 BGG), auch wenn
der Spruchkörper im Beschwerdeverfahren mit fünf Richterinnen oder Richtern
besetzt war (vgl. Urteile 8F_5/2013 vom 9. Juli 2013 E. 4.2 und 8C_1006/2012
vom 10. April 2013). Da der vorliegende Fall keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BGG aufwirft, ist über das
Revisionsgesuch in Normalbesetzung zu befinden.  
 
1.3. Entscheide des Bundesgerichts können in Revision gezogen werden, wenn
einer der im Bundesgerichtsgesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art.
121-123 BGG) vorliegt, was vom Gesuchsteller in einer Weise geltend zu machen
und zu begründen ist, die den gesetzlichen Anforderungen genügt (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG). Damit das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch eintritt,
reicht es aus, wenn der Gesuchsteller im Rahmen der Minimalanforderungen von 
Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG einen Revisionsgrund anruft oder zumindest
Tatsachen nennt, die von einem solchen erfasst werden. Ob ein Urteil gestützt
darauf zu revidieren ist, bildet alsdann keine Frage des Eintretens, sondern
der materiellen Beurteilung (vgl. Urteile 2F_24/2016 vom 5. Dezember 2016 E.
1.2; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.1).  
Die Gesuchsteller berufen sich nicht ausdrücklich auf einen spezifischen
Revisionsgrund nach Art. 121-123 BGG. Sie machen aber geltend, das
Bundesgericht habe ausser Acht gelassen, dass der Gesuchsteller 1 vom 20.
Januar 2001 bis 20. Februar 2014 mit der hier niedergelassenen Österreicherin
G.________ (geb. 1969) verheiratet gewesen sei. Entsprechend habe er in dieser
Zeit über einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch verfügt. Die
Frist für den Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 3 AuG (SR 142.20) habe daher
erstmals bei der Wiederverheiratung mit einer schweizerischen Staatsangehörigen
am 15. Mai 2014 zu laufen begonnen. In gerade noch rechtsgenüglicher Weise
beziehen sich die anwaltlich vertretenen Gesuchsteller damit auf den
Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG, nach dem die Revision eines
bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden kann, wenn das Gericht in den
Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 
 
1.4. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG bezweckt, die Verletzung
bestimmter Verfahrensvorschriften im vorangegangenen Beschwerdeverfahren zu
korrigieren (vgl. die Überschrift zu Art. 121 BGG). Ein entsprechendes
Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen (vgl. Art. 124 Abs. 1
lit. b BGG; Urteil 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.1). Das Urteil 2C_1154/
2016 vom 25. August 2017 wurde den heutigen Gesuchstellern am 7. September 2017
zugestellt. Die 30-tägige Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG begann am
folgenden Tag zu laufen (vgl. Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete jedenfalls vor der
Einreichung des Revisionsgesuchs am 4. Dezember 2017. Damit erweist sich das
Revisionsgesuch als verspätet.  
 
2.  
Nach dem Dargelegten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Die Kosten
sind von den Gesuchstellern zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann 

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