Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.1/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2F_1/2017

Urteil vom 16. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht,
Gesuchsgegnerin,

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II.

Gegenstand
Revision des Urteils 2C_305/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24.
November 2016; Unbewilligte Ausübung der Finanzintermediation, Liquidation,
Tätigkeitsverbot und Publikation,

Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2016 (Verfahren 2C_305/2016),
womit die Beschwerde von A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) gegen das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2016 betreffend
unbewilligte Ausübung der Finanzintermediation abgewiesen worden ist;
in die als "Verfassungsgerichts-Beschwerde resp. Rekurs" betitelte Eingabe des
Gesuchstellers vom 30. Dezember 2016, womit der Präsident des Bundesgerichts
und sämtliche Bundesrichterinnen und Bundesrichter aufgefordert werden, das
Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2016 (Verfahren 2C_305/2016)
aufzuheben, seine Beschwerde unter Ausklammerung eines Missverständnisses unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Eidgenössische
Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA resp. der Eidgenossenschaft neu zu
beurteilen, seinem Antrag aufschiebende Wirkung gewähren und dem Gesuchsteller
eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung und Einreichung weiterer Unterlagen
anzusetzen;

In Erwägung,
dass das Bundesgericht nicht Rechtsmittelinstanz über seine eigenen Urteile ist
und das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
weder eine Verfassungsgerichts-Beschwerde noch einen Rekurs gegen Urteile des
Bundesgerichts vorsieht, weshalb auf die offensichtlich unzulässigen
Rechtsmittel der Verfassungs-Gerichtsbeschwerde und des Rekurses nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass Entscheide des Bundesgerichts am Tage ihrer Ausfällung in Rechtskraft
erwachsen (Art. 61 BGG) und das Bundesgericht darauf nur zurückkommen kann,
wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 bis 123 BGG) abschliessend aufgezählten
Revisionsgründe vorliegt;
dass gemäss Art. 121 lit. d BGG und Art. 123 BGG um Revision eines Urteils des
Bundesgerichts ersucht werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat oder durch ein
Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt
wurde;
dass der Gesuchsteller geltend macht, das Urteil des Bundesgerichts vom 24.
November 2016 (Verfahren 2C_305/2016) beruhe auf dem schicksalhaften
Missverständnis, wonach er nie mittelbar oder unmittelbar für die X.X.________
AG "X.X.________", sondern nur einziger Direktor eines anderen, namentlich
genannten Unternehmens (gewesen) sei, und rügt, das Bundesgericht habe
vorsätzlich nicht berücksichtigt, dass ein Sonderstaatsanwalt des Bundes seit
über zwei Jahren gegen Exponenten der Bundesanwaltschaft und der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA eine Strafuntersuchung wegen
vorsätzlicher Amtsgeheimnisverletzung in Zusammenhang mit der beurteilten
Angelegenheit führen würde;
dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 30. Dezember 2016 als Gesuch um
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 24. November 2016 (Verfahren 2C_305
/2016) entgegengenommen werden kann;
dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. November 2016 (Verfahren 2C_305
/2016) erwog, der Gesuchsteller habe gemäss Handelsregisterauszug formell nie
Organstellung bei der X.X.________ AG (nachfolgend: X.X.________) inne gehabt,
sei jedoch, wie aus der Verfügung der FINMA vom 17. Oktober 2014 (Rz. 43, 44,
78) und den dem Gesuchsteller spätestens seit Erhalt dieser Verfügung
bekannten, vorab ergangenen Verfügungen der FINMA vom 14. Januar 2014 (Rz.
19-22) und vom 25. April 2014 (Rz. 29) hervorgehe, im massgeblichen Zeitraum
stets im Hintergrund tätig gewesen, habe nachweislich selbst noch im Juli 2014
die Y.________ ohne vorgängige Absprache mit dem Untersuchungsbeamten
angewiesen, eine MWST-Abmeldung für die Z.________ AG in Liquidation
(nachfolgend: Z.________) durchzuführen, und am 5. August 2014 (bzw. am 30.
Juli 2014) namens der W.________ Ltd., deren Korrespondenzadresse vormalig auf
Z.________ und im massgeblichen Zeitpunkt auf X.X.________ lautete, eine
Transaktion (im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG) ausführen lassen, womit er
zumindest als faktisches Organ der Z.________ aufgetreten sei;
dass der Gesuchsteller mit dem Festhalten an seiner eigenen
Sachverhaltsdarstellung, wonach er nie mittelbar oder unmittelbar für die
X.X.________, sondern nur für die V.X.________ Ltd., BVI, tätig (gewesen) sei,
eine unzulässige Sachverhaltsrüge zu einem bereits rechtskräftig beurteilten
Sachverhalt (Art. 61 BGG) formuliert, jedoch nicht ansatzweise aufzuzeigen
vermag, dass das Gericht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus
Versehen nicht berücksichtigt hätte, weshalb der Revisionsgrund von Art. 121
lit. d BGG nicht vorliegt;
dass die (in den Augen des Gesuchstellers unzutreffende)  rechtliche
Qualifikation der oben zitierten und aus Bankdokumenten hervorgehenden
Tätigkeit  als faktisches Organ keinen Revisionsgrund bildet (ELISABETH ESCHER,
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121
BGG);
dass nicht ansatzweise ersichtlich ist, inwiefern der Hinweis darauf, dass der
Gesuchsteller noch immer die e-mail-Adresse A.________ (at) Z.________.com
benutzen soll, einen Revisionsgrund begründen sollte;
dass aus der Eingabe vom 30. Dezember 2016 ebensowenig ersichtlich ist,
inwiefern das Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2016 (Verfahren 2C_305
/2016) unter Einfluss einer angeblichen (und darstellungsgemäss Gegenstand
eines Strafverfahrens bildenden) Amtsgeheimnisverletzung seitens der FINMA
zustande gekommen sein soll, weshalb auch der Revisionsgrund von Art. 123 Abs.
1 BGG nicht vorliegt;
dass auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 30. Dezember 2016 ohne
Anordnung eines Schriftenwechsels oder Einholung von Vernehmlassungen (Art. 127
BGG) mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten
ist;
dass damit das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 126 BGG)
gegenstandslos wird;
dass die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung eines Revisionsgesuches
prozessual unzulässig ist (Art. 124 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Eingabe vom 30. Dezember 2016 wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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