Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.18/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
2F_18/2017             

 
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Gesuchsteller, 
vertreten durch B.________, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September
2017 und gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.
September 2017 sowie das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts 2C_855/2017 vom 10. Oktober 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der 1990 geborene algerische Staatsangehörige A.________ ersuchte 2015 in
Frankreich um Asyl; das Gesuch wurde abgelehnt. Am 11. Juli 2017 ersuchte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Am 3. August 2017 ersuchte
das Staatssekretariat für Migration (SEM) die französischen Behörden gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem/einer Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um
Wiederaufnahme von A.________ zwecks Behandlung von dessen Asylgesuch. Die
französischen Behörden bestätigten am 8. August 2017 dem SEM gegenüber die
Wiederaufnahme des Betroffenen. Mit Verfügung vom 1. September 2017 trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG auf das Asylgesuch von
A.________ nicht ein und wies ihn aus der Schweiz in den zuständigen
Dublin-Staat Frankreich zurück. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton
Zürich beauftragt. Mit Urteil vom 13. September 2017 wies das
Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde
ab, soweit auf diese eingetreten wurde. Gegen dieses Urteil reichte A.________
am 18. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein,
wobei er unter anderem darum ersuchte, es sei der Vollzug der Wegweisung
auszusetzen. Im gestützt auf dieses Revisionsgesuch eröffneten Verfahren wies
die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung
vom 20. September 2017 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab.  
Korrespondenz von A.________ bzw. von dessen Vertreter zu den vorstehend
erwähnten Vorfällen wurde im Auftrag des Präsidenten der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung mit Schreiben vom 28. September 2017
namentlich dahin gehend beantwortet, dass die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet des
Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, gemäss Art. 83
lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig ist. 
 
1.2. Das Migrationsamt des Kantons Zürich nahm A.________ am 8. September 2017
zwecks Sicherstellung des Vollzugs der asylrechtlichen Wegweisung in
Ausschaffungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich
bestätigte die Anordnung der Haft und bewilligte sie bis zum 19. Oktober 2017.
Dagegen erhob der Betroffene am 29. September 2017 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, verbunden mit einem Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen im Sinne eines Vollzugsstopps hinsichtlich der
Wegweisung. Mit Verfügung des Präsidenten seiner 1. Abteilung vom 2. Oktober
2017 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch ab. Gegen diesen Zwischenentscheid
führte A.________ am 4. Oktober 2017 beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.  
 
1.3. Mit Urteil vom 10. Oktober 2017 trat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung auf die Beschwerde nicht ein, wies das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr.
800.-- dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.  
Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, Beschwerdegegenstand könne allein
der Entscheid sein, mit dem eine vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp) im
Haftverfahren abgewiesen worden sei. Bei Beschwerden gegen vorsorgliche
Massnahmen sei die Kognition gemäss Art. 98 BGG auf die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte beschränkt, welche spezifisch zu erheben und zu
begründen seien (Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit die Rechtsschrift überhaupt sich
mit dem Verfahrensgegenstand befasse, fehle es jedenfalls an einer solchen
Rüge, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei. Da der
Rechtsvertreter eine Rechtsschrift verfasst habe, von der er habe wissen
müssen, dass das Bundesgericht darauf nicht eintreten könne, seien ihm die
Kosten persönlich aufzuerlegen. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2017 hat A.________ ein Revisions- und
Erläuterungsgesuch beim Bundesgericht eingereicht. Er verlangt darin, dass
seine Eingabe vom 25. September 2017, welche willkürlich durch blossen Brief
beantwortet worden sei, beurteilt werde, und sodann das Urteil vom 10. Oktober
2017 aufgehoben und seine sofortige Haftentlassung verfügt werde; zudem
beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
3.   
Es ist zunächst zutreffend, dass auf Eingabe vom 25. September 2017 auf
Anweisung des Präsidenten der II. öffentlich-rechlichen Abteilung,
Bundesrichter Seiler, und unter der Feder von Gerichtsschreiber Dubey, dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt wurde, dass gegen Entscheide
des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig sei, ohne dass ein
förmliches Urteil ergangen wäre. 
Der Beschwerdeführer beharrt auf einer förmlichen Beurteilung. Eine solche ist
unter diesen Umständen angebracht. 
Gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG
) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) steht zwar
grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
für das Gebiet des Asyls besteht aber eine Ausnahme (Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG
). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit welcher die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), ist ihrerseits
nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben (Art. 113 BGG). Auf
die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September
2017 und gegen die Zwischenverfügung desselben vom 20. September 2017 ist
deshalb nicht einzutreten. 
 
4.   
Mit dem Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober
2017 macht der Gesuchsteller geltend, Bundesrichter Seiler hätte aufgrund der
zuvor geführten Korrespondenz in den Ausstand treten müssen. 
Gemäss Art. 121 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des
Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Allerdings ist nicht
ersichtlich, weshalb Bundesrichter Seiler befangen gewesen sein sollte, weil er
dem Beschwerdeführer zutreffend (vgl. E. 3 hiervor) hat mitteilen lassen, dass
die Beschwerde an einem Unzulässigkeitsgrund leidet. Die Haftsache, um die es
im Urteil vom 10. Oktober 2017 ging, wurde damit nicht präjudiziert, denn
hierfür besteht kein Unzulässigkeitsgrund (BGE 142 I 135 E. 1). Auf die
Beschwerde konnte nur deshalb nicht eingetreten werden, weil sie sich gegen
eine vorsorgliche Massnahme richtete, welche mit einer substantiierten
Verfassungsrüge anzufechten wäre (Art. 98 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine
solche aber hatte der Beschwerdeführer nicht erhoben. Das Revisionsgesuch ist
deshalb unbegründet. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer macht umfangreiche Ausführungen sowohl zum
Wegweisungsentscheid wie zur angeordneten Haft und beantragt auch seine
sofortige Haftentlassung. Darauf ist nicht einzutreten. Ein Revisionsgesuch
kann sich lediglich gegen das zugrundeliegende Urteil richten, und es könnte
nur gutgeheissen werden, wenn ein im Gesetz vorgesehener Revisionsgrund
vorliegt (Art. 121 ff. BGG), was hier nicht der Fall ist. Ebenso wenig besteht
irgend ein Anlass zur Erläuterung (Art. 129 BGG). 
 
6.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der
Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Jedoch ist unter den Umständen des
Falles von der Erhebung von Kosten abzusehen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde vom 25. September 2017 wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017
wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration,
dem Bundesverwaltungsgericht, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, dem
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben