II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.16/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 2F_16/2017 Urteil vom 2. Oktober 2017 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Kocher. Verfahrensbeteiligte 1. A.________, 2. B.________, Gesuchsteller, gegen Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Gesuchsgegnerin, Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_510/2016 / 2C_511/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. August 2016. Nach Einsicht in das Urteil des Bundesgerichts 2C_510/2016 / 2C_511/2016 vom 29. August 2016, mit welchem die Beschwerden der Eheleute A.________ und B.________ gegen das Urteil 7W 15 26 des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 24. April 2016 abgewiesen wurden, in die Eingabe der Steuerpflichtigen beim Bundesgericht vom 3. August 2017 (Eingang in der Schweiz beim Bundesgericht), die als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 ff. BGG (SR 173.110) entgegengenommen wurde, in die bundesgerichtliche Fristansetzung vom 14. August 2017 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils gemäss Art. 39 Abs. 3 BGG sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 62 BGG, in die Eingabe der Steuerpflichtigen beim Bundesgericht vom 25. September 2017 (Eingang in der Schweiz beim Bundesgericht), worin diese den Rückzug ihrer Eingabe, die sie nicht als Revisionsgesuch verstanden haben wollen, erklären, in Erwägung, dass der Abteilungspräsident als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei im Fall der Erledigung der Sache durch Abstanderklärung oder Vergleich auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG), dass hier ein Verzicht angezeigt ist und dieser in vollem Umfang auszusprechen ist, dass dem Kanton Luzern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 68 Abs. 3 BGG), erkennt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs als erledigt abgeschrieben. 2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Oktober 2017 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Kocher Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben