Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.16/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2F_16/2017             

 
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_510/2016 / 2C_511/2016 des Schweizerischen
Bundesgerichts 
vom 29. August 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Bundesgerichts 2C_510/2016 / 2C_511/2016 vom 29. August 2016,
mit welchem die Beschwerden der Eheleute A.________ und B.________ gegen das
Urteil 7W 15 26 des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 24.
April 2016 abgewiesen wurden, 
in die Eingabe der Steuerpflichtigen beim Bundesgericht vom 3. August 2017
(Eingang in der Schweiz beim Bundesgericht), die als Revisionsgesuch im Sinne
von Art. 121 ff. BGG (SR 173.110) entgegengenommen wurde, 
in die bundesgerichtliche Fristansetzung vom 14. August 2017 zur Bezeichnung
eines Zustelldomizils gemäss Art. 39 Abs. 3 BGG sowie zur Leistung eines
Kostenvorschusses gemäss Art. 62 BGG, 
in die Eingabe der Steuerpflichtigen beim Bundesgericht vom 25. September 2017
(Eingang in der Schweiz beim Bundesgericht), worin diese den Rückzug ihrer
Eingabe, die sie nicht als Revisionsgesuch verstanden haben wollen, erklären, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Abteilungspräsident als Einzelrichter über die Abschreibung von
Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (
Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
wobei im Fall der Erledigung der Sache durch Abstanderklärung oder Vergleich
auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann
(Art. 66 Abs. 2 BGG), 
dass hier ein Verzicht angezeigt ist und dieser in vollem Umfang auszusprechen
ist, 
dass dem Kanton Luzern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine
Entschädigung auszurichten ist (Art. 68 Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs als erledigt
abgeschrieben. 
 
2.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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