Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.15/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2F_15/2017         

Urteil vom 24. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
 A.B.________,
Gesuchsteller,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_404/2017
(Urteil A 16 31) vom 10. Mai 2017.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Eheleute A.B.________ und B.B.________ geb. C.________ haben
steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/GR und sind Eigentümer eines bebauten
Grundstücks in V.________, Frankreich. Im hier interessierenden Steuerjahr 2014
deklarierten sie für ihr ausländisches Grundstück einen Eigenmietwert von Fr.
5'151.-- und effektive Unterhaltskosten von Fr. 15'215, was zu einem
Gewinnungskostenüberschuss von Fr. 9'974.-- führte. Die Steuerverwaltung des
Kantons Graubünden (KSTV/GR) liess den Gewinnungskostenüberschuss weder auf
Ebene der direkten Bundes- noch der Staats- und Gemeindesteuer des Kantons
Graubünden zum Abzug zu, berücksichtigte ihn aber satzbestimmend
(Veranlagungsverfügung vom 7. März 2016). Dadurch erhöhte das Steuerbetreffnis
sich um Fr. 1'235.55. Die Einsprache des Ehemannes (Einspracheentscheid vom 3.
Juni 2016) und die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
(4. Kammer, einzelrichterlicher Entscheid A 16 31 vom 22. März 2017) blieben
erfolglos. Das Bundesgericht bestätigte dies (Urteil 2C_404/2017 vom 10. Mai
2017, in: ASA 85 S. 760).

1.2. Mit Schreiben vom 13. Juni 2017, in Frankreich aufgegeben und beim
Bundesgericht eingelangt am 18. Juni 2017, unterbreitet der Steuerpflichtige
dem Bundesgericht eine als Beschwerde gegen das Urteil 2C_404/2017 vom 10. Mai
2017 bezeichnete Eingabe. Er verlangt die "Neubeurteilung dieses Falls, weil
das Steueramt des Kantons Graubünden unerlaubte Manipulationen an den von mir
eingereichten Unterlagen für die Steuereinschätzung der Steuerjahre 2013 und
2014 vorgenommen hat".

1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat von
Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]).

I. Prozessuales

2.

2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil
sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur
zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Findet das
Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren
Entscheid auf und entscheidet es neu (Art. 128 Abs. 1 BGG; BGE 136 I 158 E. 2.1
S. 163).

2.2. Gemäss Art. 121 lit. b und d BGG kann die Revision eines
bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden, wenn das Gericht einer Partei mehr
oder, ohne dass es das Gesetz erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst
verlangt hat, oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (lit. b), oder
wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat (lit. d). Es geht bei diesen beiden Revisionsgründen um die
Verletzung "anderer Verfahrensvorschriften" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 121 BGG. Für deren Geltendmachung mit einem
Revisionsgesuch ist die Frist von 30 Tagen ab der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung des Entscheids zu beachten (Urteil 2F_17/2016 vom 5. September
2016 E. 2.2).

2.3. Der angefochtene Entscheid wurde dem Steuerpflichtigen auf konsularischem
Weg eröffnet. Die Zustellung erfolgte am 2. Juni 2017. Der Steuerpflichtige hat
folglich mit seiner Eingabe die dreissigtägige Frist gewahrt. Als (unterlegene)
Partei im revisionsbetroffenen bundesgerichtlichen Verfahren ist er zum
vorliegenden Gesuch legitimiert (Urteil 2F_17/2016 vom 5. September 2016 E.
2.2). Auf das Gesuch ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten.

2.4. Soweit der Steuerpflichtige vorbringt, die KSTV/GR habe neben der
Veranlagung 2014 auch jene von 2013 "manipuliert", erweitert er dadurch den
Streitgegenstand, was unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 362 E.
3.4.2 S. 365). Anfechtungsobjekt des revisionsbetroffenen Urteils war der
verwaltungsgerichtliche Entscheid vom 22. März 2017, der seinerseits die
Veranlagungsverfügung 2014 vom 7. März 2016 zum Inhalt hatte.

II. Direkte Bundessteuer

3.

3.1. Der Steuerpflichtige kritisiert im wesentlichen den Umstand, dass auch das
Bundesgericht die "unerlaubten Manipulationen" der KSTV/GR verkannt habe. Diese
sollen darin bestehen, dass der Ertrag des bebauten ausländischen Grundstücks
als "Betriebsgewinn" und die Unterhaltskosten als solche "eines geschäftlich
genutzten Grundstücks" behandelt worden seien. Daraus habe sich unzutreffend
ein "Betriebsverlust aus dem Unterhalt eines wirtschaftlich genutzten
Grundstücks" ergeben.

3.2. Mit seiner Argumentation bringt der Steuerpflichtige nicht vor, das
Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen
nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG). Vielmehr rügt er die
steuerrechtliche Qualifikation eines tatsächlichen Vorgangs. Die Kritik des
Steuerpflichtigen ist damit nicht etwa revisionsrechtlicher, sondern rein
appellatorischer Natur und lässt sich unter keinen der abschliessend genannten
Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 BGG subsumieren.

3.3. Ein Revisionsgrund ist damit nicht zu erkennen. Soweit auf das
Revisionsgesuch überhaupt eingetreten werden kann, ist es offensichtlich
unbegründet und ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen. In der Sache
selbst ist einzig darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil
2C_404/2017 vom 10. Mai 2017 dem Steuerpflichtigen die massgebenden Regeln zur
internationalen Steuerausscheidung von Grundstücken des Privatvermögens anhand
von Praxis und Doktrin detailliert aufgezeigt hat. Im konkreten Fall konnte die
Sachlage nur, aber immerhin zur satzbestimmenden Berücksichtigung des
Auslandverlusts führen.

III. Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Graubünden

4.
In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Graubünden ergibt sich
keine abweichende Beurteilung. Es kann auf das zur direkten Bundessteuer
Gesagte verwiesen werden.

IV. Kosten und Entschädigung

5.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG) sind die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen.
Dem Kanton Graubünden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht
keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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