Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.13/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2F_13/2017         

Urteil vom 18. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. A.D.________,
2. B.D.________,
3. C.D.________,
handelnd durch A.D.________ und B.D.________,
Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.

Gegenstand
Einreiseverbot; Rechtsverzögerung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_367/2017
(F-1148/2017,
F-1151/2017, F-1153/2017) vom 13. April 2017.

Erwägungen:

1.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sprach mit drei separaten
gleichlautenden Verfügungen vom 14. und 15. Februar 2017 gegen A.D.________,
seine Ehefrau B.D.________ und die gemeinsame Tochter C.D.________
Einreiseverbote aus, wobei es allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung
entzog. Dagegen gelangten die Betroffenen mit Beschwerden an das
Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 vereinigte
der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die drei
Beschwerdeverfahren und lehnte im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab; zudem wurde den
Betroffenen Frist angesetzt, um im Hinblick auf das Begehren um unentgeltliche
Rechtspflege ihre Bedürftigkeit nachzuweisen; dem SEM seinerseits wurde Frist
angesetzt, um sich zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
vernehmen zu lassen. Gestützt auf die in diesem Zusammenhang verfassten
Eingaben der Familie D.________ (Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 25. März
2017; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. März/1.
April 2017 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts) eröffnete
das Bundesgericht das Verfahren 2C_367/2017. Es trat mit Urteil vom 13. April
2017 auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung
(Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht ein. Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts trat es nicht ein, weil die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht erfüllt
waren.
Am 2. Mai 2017 legten A.D.________ und B.D.________ für sich und ihre Tochter
C.D.________ der Schweizerischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland
eine vom 30. April 2017 datierte Rechtsschrift vor, womit sie Revision gegen
das bundesgerichtliche Urteil 2C_367/2017 sowie eine "neue Beschwerde" gegen
die (Zwischen-) Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2017
erheben. Die Botschaft hat die am 3. Mai 2017 bei ihr eingetroffene Eingabe am
4. Mai 2017 an das Bundesgericht weitergeleitet.
Am 12. Mai 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgericht seine
weitere Zwischenverfügung vom 12. Mai 2017 im Verfahren F-1148/2017, F-1151/
2017, F-1153/2017 zur Kenntnis gebracht. Am 16. Mai 2017 ging eine vom 9. Mai
2017 datierte ergänzende Eingabe der Gesuchsteller mit Beilage beim
Bundesgericht ein.
Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2. 
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer
Ausfertigung in Rechtskraft. Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden.
Hingegen kann die Revision des Entscheids verlangt werden, wenn einer der
gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 - 123 BGG) geltend gemacht wird, was in
einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügenden
Weise zu erfolgen hat. Der Revisionsgrund muss sich auf Gegenstand und Inhalt
des bundesgerichtlichen Urteils beschränken.
Die Gesuchsteller berufen sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. a, c
und d BGG. Vorliegend ist das Bundesgericht mit dem revisionsweise
angefochtenen Urteil auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil es die
Eintretensvoraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids gemäss
Art. 93 Abs. 1 BGG als nicht erfüllt erachtete. Die von den Gesuchstellern
erwähnten Normen des Freizügigkeitsabkommens bzw. des EU-Rechts hatte es daher
gerade nicht zu prüfen. Es befasste sich im angefochtenen Urteil namentlich
ausdrücklich mit der Behauptung der Gesuchsteller, dass sich ein Endentscheid
herbeiführen liesse und daher die Bedingung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
erfüllt sei. Es hat dies verneint. Diese Auslegung und Anwendung der
Verfahrensnorm des BGG als solche lässt sich im Rahmen eines Revisionsgesuchs
nicht überprüfen. Inwiefern das Bundesgericht damit (oder sonst wie) einen der
angerufenen Revisionsgründe gesetzt haben könnte, bleibt unerfindlich.
Es fehlt offensichtlich an einer Substanziierung der behaupteten
Revisionsgründe. Das Revisionsgesuch ist, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden kann, ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art.
127 BGG) abzuweisen.

3.
Die Gesuchsteller wollen erneut Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2017 führen. Sie sind hierfür auf die im
rechtskräftigen Urteil 2C_367/2017 vom 13. April 2017 erwähnten
Nichteintretensgründe hinzuweisen. Zudem war die diesbezügliche
Anfechtungsfrist am 3. Mai 2017 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft)
schon abgelaufen (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 46 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 46 Abs. 1 lit. a sowie Art. 48 Abs. 1 BGG). Es kann somit offenbleiben, ob
bzw. unter welchen Umständen nach dem Nichteintretensentscheid des
Bundesgerichts in gleicher Angelegenheit vor Ablauf der Beschwerdefrist
nochmals Beschwerde gegen denselben Entscheid erhoben werden könnte.
Im Übrigen dürfte das vorliegende Verfahren durch die neue Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2017, gemäss deren Ziff. 1 die
aufschiebende Wirkung der dortigen vereinigten Beschwerden wiederhergestellt
worden ist, weitgehend gegenstandslos geworden sein.

4.
Die Umstände rechtfertigen es, vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten
zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Soweit mit der Eingabe vom 30. April 2017 auch Beschwerde gegen die
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2017 erhoben wird,
ist darauf nicht einzutreten.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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