Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.10/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2F_10/2017  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7.
Dezember 2010 (2C_355/2010). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1942; nachfolgend: der Steuerpflichtige) hatte
steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/TG. Am 20. Mai 2005 meldete er sich
beim dortigen Einwohneramt ab und bezeichnet sich seither als "Weltenbummler".
Mit Urteil 2C_355/2010 vom 7. Dezember 2010, publ. in: StE 2011 B 11.1 Nr. 22,
bestätigte das Bundesgericht gegenüber dem Steuerpflichtigen seine bisherige
Rechtsprechung, wonach es für eine Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes
nicht genügt, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen. Entscheidend
sei vielmehr, dass nach den gesamten Umständen tatsächlich ein neuer Wohnsitz
begründet worden ist. Der einmal begründete Wohnsitz bleibe bis zum Erwerb
eines neuen bestehen ("rémanence du domicile" durch analoge Anwendung von Art.
24 Abs. 1 ZGB). In dem den Steuerpflichtigen betreffenden Fall erweise es sich
freilich als unnötig, auf die Wohnsitzfiktion abzustellen, da der
Steuerpflichtige in keiner Weise den Nachweis dafür erbracht habe, dass er
seinen (zivil- bzw. steuerrechtlichen) Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hat.
 
 
1.2. Am 6. März 2017 erhob der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde
gegen verschiedene Entscheide zivilrechtlicher Natur. Insoweit wurden die
zahlreichen Anträge vom Bundesgericht mit Nichteintretensentscheid 5A_179/2017
vom 18. Juli 2017 erledigt. Der Eingabe lässt sich darüber hinaus der Antrag
auf Revision des Urteils 2C_355/2010 vom 7. Dezember 2010 entnehmen.  
 
1.3. Mit Verfügung vom 9. März 2017 hat das Bundesgericht den Steuerpflichtigen
zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz (Art. 39 Abs. 3 BGG [SR
173.110]) und zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--
aufgefordert (Art. 62 BGG). Da die Postfachadresse des Steuerpflichtigen in der
Schweiz angeblich für gerichtliche Sendungen nicht geeignet sei und sich sein
Lebensmittelpunkt - ebenso angeblich - auf hoher See befinden soll, ist die
Verfügung rechtshilfeweise an die vom Steuerpflichtigen angegebene
Postfachadresse auf den Azoren versandt worden. Sie konnte ihm dort nicht
zugestellt werden. Daraufhin ist der Steuerpflichtige mit Verfügung vom 30. Mai
2017, publ. in: BBl 2017 3733 f., zur Bezeichnung eines Zustelldomizils und zur
Bezahlung des Kostenvorschusses binnen Nachfrist (unter Androhung des
Nichteintretens bei nicht fristgerechter Zahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG)
aufgefordert worden.  
 
1.4. Der Steuerpflichtige hat binnen Nachfrist weder ein Zustelldomizil in der
Schweiz bezeichnet noch den verlangten Kostenvorschuss bezahlt.  
 
2.  
 
2.1. Mit Blick auf die versäumte Frist ist, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG,
auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Der Steuerpflichtige wird darauf
hingewiesen, dass er sich so zu organisieren hat, dass er Sendungen des
Bundesgerichts entgegennehmen kann. Die von ihm gewünschte Vorabinformation per
E-Mail kommt nicht in Betracht.  
 
2.2. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem
Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem
Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt. Zuhanden des Beschwerdeführers wird dieses Urteil im Dispositiv im
Bundesblatt publiziert. Die für den Beschwerdeführer bestimmte vollständige
Ausfertigung des Urteils wird zu seinen Handen im Dossier abgelegt. 
 
 
Lausanne, 22. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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