Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.99/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]              
2C_99/2017, 2C_100/2017     

Urteil vom 31. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
2C_99/2017
Staats- und Gemeindesteuern 2013,

2C_100/2017
Direkte Bundessteuer 2013,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 16. November 2016.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Der Steuerpflichtige A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in
U.________/ZH. Er deklarierte im Steuerjahr 2013 ein steuerbares Einkommen von
rund Fr. 51'700.-- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 54'000.-- (Staats- und
Gemeindesteuern) und gab an, an der B.________-Strasse in U.________ (bei
seinen Eltern) wohnhaft zu sein.

A.b. Am 27. November 2014 unterbreitete ihm das kantonale Steueramt Zürich
einen Veranlagungs- und Einschätzungsvorschlag mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. 62'700.-- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 61'800.-- (Staats- und
Gemeindesteuern). Nachdem A.________ diesen Vorschlag abgelehnt hatte, ersuchte
das kantonale Steueramt mit Auflage vom 5. Dezember 2014 und 12. Januar 2015
den Steuerpflichtigen unter anderem um detaillierte Angaben und Belege zu
seinen Wohnverhältnissen. Da er diese nur teilweise erfüllte, mahnte ihn das
kantonale Steueramt am 19. Februar 2015 zur Erfüllung der Auflagen.

A.c. Am 16. März 2015 veranlagte das kantonale Steueramt A.________ für das
Steuerjahr 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 81'700.-- (direkte
Bundessteuer) bzw. Fr. 80'800.-- (Staats- und Gemeindesteuern). In Abweichung
zum Veranlagungs- und Einschätzungsvorschlag vom 27. November 2014 strich es
bei den vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Berufsauslagen die
Autofahrkosten komplett und gewährte stattdessen die Kosten eines
Generalabonnements 2. Klasse der SBB. Die Weiterbildungsausgaben reduzierte es
um die Kosten der einzelnen Zugfahren von U.________ nach V.________ (Ort der
Weiterbildung).

B.

B.a. Gegen diese Steuerveranlagung erhob A.________ am 15. April 2015
Einsprache und beantragte unter anderem die Gewährung der Fahrt- und
Weiterbildungskosten gemäss Veranlagungs- und Einschätzungsvorschlag. Dabei
führte er erstmals aus, er habe in der Steuerperiode 2013 in einer
Wohngemeinschaft mit C.________ an der D.________-Strasse in U.________
gewohnt.

B.b. Mit Auflage vom 24. April 2015 bzw. Mahnung vom 4. Juni 2015 ersuchte das
kantonale Steueramt den Steuerpflichtigen unter anderem um Nachweis seines
Wohnsitzes. Die daraufhin beantragte Erstreckung der Mahnfrist lehnte das
Steueramt mit der Begründung ab, Mahnfristen seien nicht erstreckbar. Am 10.
Juli 2015 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab.

B.c. Die dagegen vom Steuerpflichtigen erhobenen Rechtsmittel hiess das
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 31. Mai 2016 teilweise gut und
veranlagte A.________ mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 64'600.--
(direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 63'700.-- (Staats- und Gemeindesteuern). Es
liess einerseits steuermindernde Fahrtkosten für die Autofahrt zum Arbeitsort
im Umfang von Fr. 17'136.-- zum Abzug zu, andererseits verweigerte es den Abzug
der zusätzlich geltend gemachten Fahrtkosten für die Autofahrt zum Ort der
Weiterbildung. Aufgrund der schuldhaften Verletzung seiner Verfahrenspflichten
auferlegte das Steuerrekursgericht die Verfahrenskosten trotz teilweiser
Gutheissung vollumfänglich dem Steuerpflichtigen.

B.d. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. November 2016 ab.

C. 
Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 erhebt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2016 sei
aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei ein Abzug für Weiterbildungskosten in der
Höhe von Fr. 9'580.-- zu gewähren und das steuerbare Einkommen sei auf Fr.
62'702.-- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 61'802.-- (Staats- und
Gemeindesteuern) festzusetzen. Dem Beschwerdeführer seien weiter die
Gerichtskosten vor dem Steuerrekursgericht zu erlassen sowie eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter seien die Gerichtskosten im
Verfahren vor dem Steuerrekursgericht und vor der Vorinstanz aufgrund der
Verfahrensvereinigung zu halbieren. Eventualiter sei das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Das kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtet mit Bezug auf die Staats- und
Gemeindesteuern auf eine Stellungnahme, hinsichtlich der direkten Bundessteuer
schliesst sie auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit
einer unaufgefordert eingereichten Replik hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Vorinstanz hat die kantonalen Rechtsmittel betreffend die direkte
Bundessteuer einerseits und die kantonalen Steuern andererseits im selben
Urteil behandelt. Auch der Steuerpflichtige ficht dieses Urteil mit nur einer
Beschwerdeschrift an. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Verfahren
2C_99/2017 (betreffend die Staats- und Gemeindesteuern) und 2C_100/2017
(betreffend die direkte Bundessteuer) antragsgemäss zu vereinigen (vgl. Art. 71
BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

1.2. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid über die Staats- und Gemeindesteuern bzw. die
direkte Bundessteuer. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit
Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 146
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR
642.11) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art.
89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder
an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend
dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinn
mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung
und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht
(vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).

I. Direkte Bundessteuer

2. 

2.1. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden als Berufskosten abgezogen die
notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die
notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei
Schichtarbeit, die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten
sowie die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten
(Art. 26 Abs. 1 DBG lit. a - d in der hier [Steuerperiode 2013] noch
massgeblichen Fassung vom 14. Dezember 1990; AS 1991 1184).

2.2. In Bezug auf den bis Ende 2015 in Kraft gestandenen aArt. 26 Abs. 1 lit. d
DBG ("die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und
Umschulungskosten") sollte nach dem Willen des Gesetzgebers das gleiche
Kriterium angewendet werden wie bei den Gewinnungskosten
Selbständigerwerbender, die nach Art. 27 Abs. 1 DBG die "geschäfts- oder
berufsmässig begründeten Kosten" abziehen können. Nach der Rechtsprechung waren
alle Kosten der Weiterbildung abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen
Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und die der Steuerpflichtige
zur Erhaltung seiner beruflichen Chancen für angezeigt hält, auch wenn sich die
Ausgabe als nicht absolut unerlässlich erweist, um die gegenwärtige berufliche
Stellung nicht einzubüssen (BGE 124 II 29 E. 3a-d S. 32 ff.; 113 Ib 114 E. 2c-e
S. 118 f.; je mit Hinweisen; Urteil 2C_28/2011 vom 15. November 2011 E. 2.1,
in: StE 2012 B 27.6 17; vgl. auch aArt. 8 der Verordnung des Eidgenössischen
Finanzdepartements über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen
Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993
(Berufskostenverordnung; in der bis Ende 2015 gültig gewesenen Fassung, AS 1993
1363).

2.3. Es ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass unter
Weiterbildungs- bzw. Umschulungskosten im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 lit. d DBG
grundsätzlich nicht nur die unmittelbaren Kosten (Semestergebühren,
Aufwendungen für Fachliteratur, usw.), sondern auch bloss mittelbare Kosten wie
etwa Fahrten zwischen der Wohnung und der Ausbildungsstätte fallen können
(RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 26 N.
68; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl.
2013, § 26 N. 61). Unter Verweis auf den allgemeinen Gewinnungskostenbegriff
hat die Vorinstanz sodann zu Recht ausgeführt, dass Fahrt- und Reisekosten an
den Umschulungs- bzw. Weiterbildungsort vom Reineinkommen abziehbar sind,
soweit sie nicht vermieden werden konnten. Praxisgemäss sind Berufskosten - als
Gewinnungskosten - grundsätzlich nur abziehbar, soweit dem Steuerpflichtigen
tatsächlich ein entsprechender Aufwand entstanden ist (Urteil 2C_807/2011 vom
9. Juli 2012 E. 2.2, in: StE 2012 B 97.41 25). Weil es sich dabei um
steueraufhebende bzw. -mindernde Tatsachen handelt, sind diese von der
steuerpflichtigen Person nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen, und
sie trägt hierfür die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252;
Urteil 2C_681/2008 und 2C_682/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.5 mit Hinweisen,
in: StR 64/2009 S. 380).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es sei   nicht
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Kosten für
die Benutzung des Autos für den Weg an den Ausbildungsort tatsächlich
entstanden seien. Dieser habe vielmehr in der Steuererklärung 2013 (wie die
Jahre zuvor) als Weiterbildungskosten die Kosten für die Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln (SBB-Einzelfahrtbillette) geltend gemacht, ohne
jedoch Belege für die Einzelfahrten einzureichen. Erst vor dem
Verwaltungsgericht habe er nun geltend gemacht, mit dem Auto nach V.________
gereist zu sein. Er habe die Benutzung eines privaten Motorfahrzeuges aber in
keiner Weise belegt (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3). Die Vorinstanz hat
weiter auch den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Kosten
für die Einzelfahrten nach V.________ (66 SBB-Einzelfahrten à Fr. 83.--)
abgewiesen, da er die Einzelfahrten bis zum heutigen Zeitpunkt nicht belegt
habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3).

3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, in der
vorinstanzlichen Argumentation sei eine willkürliche Rechtsanwendung zu
erblicken. Es sei seitens des kantonalen Steueramts wie auch des
Steuerrekursgerichts gänzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit
seinem Privatfahrzeug von seinem Arbeitsplatz in W.________/ZH nach V.________
gereist sei. Indem die Vorinstanz ausführe, die Benutzung eines privaten
Motorfahrzeuges sei in keiner Weise belegt, habe sie den Streitgegenstand in
willkürlicher Weise um einen nicht strittigen Punkt erweitert und damit in die
"funktionelle Zuständigkeit des Steuerrekursgerichts" eingegriffen. Zudem
erweise sich die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe
erstmals vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, mit seinem Privatfahrzeug
nach V.________ gefahren zu sein, als aktenwidrig.

3.3. 

3.3.1. Dem Beschwerdeführer ist - gestützt auf die Verfahrensakten - vorab
zuzustimmen, dass er bereits vor dem Steueramt bzw. dem Steuerrekursgericht
geltend gemacht hat, die Hin- und Rückfahrt nach V.________ mit seinem
Privatwagen zurückgelegt zu haben. Aus einer vor der Vorinstanz ins Recht
gelegten E-Mail vom 23. Oktober 2014 ergibt sich sodann, dass der
Beschwerdeführer für die Hin- und Rückfahrt nach V.________ jeweils die
Einzelfahrten mit dem öffentlichen Verkehr (für das Steuerjahr 2013: 66 Fahrten
à Fr. 83.--, total Fr. 5'478.--) zum Abzug brachte, da ihm der entsprechende
Abzug für das Privatfahrzeug als überhöht vorgekommen sei. Der Schluss der
Vorinstanz, es sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer den Weg nach
V.________ jeweils mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt habe,
erweist sich damit als unzutreffend.

3.3.2. Entscheidend ist indes Folgendes: Der Beschwerdeführer beantragt vor dem
Bundesgericht die Herabsetzung des steuerbaren Einkommens für die Steuerperiode
2013 um je rund Fr. 1'900.-- (für die direkte Bundessteuer von Fr. 64'600.--
auf Fr. 62'702.-- bzw. für die Staats- und Bundessteuer von Fr. 63'700.-- auf
Fr. 61'802.--. Dies entspricht der (gerundeten) Differenz der vor den
Vorinstanzen geltend gemachten SBB-Einzelfahrttickets (Fr. 5'478.--) und dem
Preis eines SBB-Generalabonnements 2. Klasse (Fr. 3'560.--), das die
Vorinstanzen dem Beschwerdeführer zugestanden haben. Die im Beschwerdeantrag
erwähnten Weiterbildungskosten von total Fr. 9'580.-- entsprechen denn auch in
der Höhe exakt den im Veranlagungsvorschlag des kantonalen Steueramts vom 27.
November 2014 aufgeführten Weiterbildungskosten (Semestergebühren, Bücher sowie
die umstrittenen 66 Einzelfahrten à Fr. 83.--). Daraus ergibt sich, dass vor
dem Bundesgericht nur noch zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer in
Übereinstimmung mit den Vorinstanzen der Betrag von Fr. 3'560.-- (Preis für ein
SBB-Generalabonnement 2. Klasse) oder aber antragsgemäss der Betrag von Fr.
5'478.-- (66 SBB-Einzelfahrttickets à Fr. 83.--) zum Abzug zuzulassen ist.

3.3.3. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die
Einzelfahrten bis zum heutigen Zeitpunkt nicht belegt, weshalb er den nach Art.
26 Abs. 2 DBG geforderten Nachweis höherer Kosten nicht erbracht habe. Zudem
könne er nichts aus dem Umstand ableiten, dass der zuständige Steuerkommissär
in den Steuerperioden 2011 und 2012 insgesamt 66 Einzelfahrten zum Abzug
zugelassen habe, da jede Steuerperiode neu beurteilt werde und nicht auf
vorgängige, allenfalls unrichtige Veranlagungen Rücksicht genommen werde.

3.3.4. Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie schon die
Steuerrekurskommission im Entscheid vom 31. Mai 2016 in E. 4b festgehalten hat,
hat der Beschwerdeführer in den vorinstanzlichen Verfahren keine Nachweise der
Einzelfahrten nach V.________ geliefert, sondern lediglich Internet-Ausdrucke
der (damals) geltenden Preise. Praxisgemäss sind bei ständiger Benutzung eines
öffentlichen Verkehrsmittels die tatsächlich aufgewendeten Abonnementskosten 2.
Klasse abzugsfähig (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3.
Aufl. 2016, Art. 26 N. 121; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, § 26 N. 119). Unter Berücksichtigung der hier zur
Anwendung kommenden Beweislastverteilung (vgl. E. 2.3 hiervor) ist damit nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz - in Übereinstimmung mit dem
Steuerrekursgericht - bloss den Betrag von Fr. 3'560.-- (Preis für ein
SBB-Generalabonnement 2. Klasse) zum Abzug zugelassen hat.

3.3.5. Sodann kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 9 BV nichts zu seinen
Gunsten ableiten: Offenbar hat der zuständige Steuerkommissär für die
Steuerperioden 2011 und 2012 dem Beschwerdeführer die Kosten für insgesamt 66
Einzelfahrtbillette zum Abzug zugelassen und diesen Abzug auch im
Veranlagungsvorschlag vom 27. November 2014 "analog Vorjahr" vorgesehen.
Nachdem der Beschwerdeführer diesen Veranschlagungsvorschlag verworfen hatte,
durfte das Steueramt indes ohne Weiteres auf seine Einschätzung zurückkommen
und den Abzug reduzieren.
Der Beschwerdeführer erblickt sinngemäss im Verhalten des Steueramts anlässlich
früherer Einschätzungsverfahren eine Vertrauensgrundlage. Praxisgemäss vermag
indes eine behördliche Praxis für sich allein genommen grundsätzlich kein
berechtigtes Vertrauen zu begründen. Im Steuerrecht kommt das Vertrauensprinzip
dergestalt zum Tragen, dass jede Periode neu beurteilt wird, ohne Rücksicht auf
vorgängige, allenfalls unrichtige Veranlagungen (Urteil 2C_112/2014 und 2C_113/
2014 vom 15. September 2014 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Nachdem die Voraussetzung
der Vertrauensgrundlage zu verneinen ist, kann auf die Prüfung der übrigen
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes verzichtet werden. Eine Verletzung von
Treu und Glauben nach Art. 9 BV liegt nicht vor.

3.3.6. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Art.
29 Abs. 2 BV verletzt haben soll, indem sie auf die vom Beschwerdeführer mit
Beschwerdeeingabe vom 13. Juli 2016 eingereichten Beweismittel "verzichtet"
bzw. keine "zusätzliche" Befragung des zuständigen Kommissärs vorgenommen habe.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die
Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.). Dabei
ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138
IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat diese Grundsätze eingehalten. Wenn sie einzelne Elemente
weniger stark gewichtet hat, als dem Beschwerdeführer vorschwebte, liegt darin
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4. 
Weiter rügt der Beschwerdeführer die Kostenverteilung durch die Vorinstanzen.
Das Steuerrekursgericht hatte die Verfahrenskosten trotz teilweiser Gutheissung
der Beschwerde bzw. des Rekurses wegen schuldhafter Verletzung seiner
Verfahrenspflichten vollumfänglich dem Steuerpflichtigen auferlegt (je Fr.
600.--). Die Vorinstanz hat diese Kostenverteilung nicht beanstandet (vgl.
angefochtener Entscheid E. 4.3).

4.1. Gemäss Art. 144 Abs. 2 DBG werden dem obsiegenden Beschwerdeführer die
Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten
schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre
oder wenn er die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch
trölerisches Verhalten erschwert hat. Praxisgemäss bedingt die Norm, dass die
obsiegende Partei wesentliche Sachverhaltselemente oder Beweismittel verspätet
vorgebracht hat. Als "verspätet" und mithin pflichtwidrig hat etwa eine
Aktenedition zu gelten, die - trotz vorbestehender Möglichkeit und Zulässigkeit
- nicht im frühestmöglichen Zeitpunkt, das heisst im Veranlagungs- oder
Einspracheverfahren, sondern erst im Beschwerdeverfahren erfolgt. Mithin hat
das Unterliegerprinzip dem Verursacherprinzip zu weichen, sobald in
retrospektiver Optik festzustellen ist, dass spätestens die Einsprachebehörde
in selber Weise wie die Beschwerdebehörde entschieden hätte, wenn ihr nur alle
entscheidwesentlichen Fakten vorgelegen hätten, für deren Vorlage die
steuerpflichtige Person mitwirkungspflichtig war (in Bezug auf den gleich
lautenden § 151 Abs. 2 StG/ZH: Urteil 2C_164/2016 vom 21. April 2016 E. 3.1 und
3.2).

4.2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
(Art. 105 Abs. 1 BGG) musste der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert werden,
dem Steueramt seine aktuelle Wohnadresse mitzuteilen (Auflage vom 5. Dezember
2014, Auflage vom 12. Januar 2015, Mahnung vom 19. Februar 2015, Auflage vom
24. April 2015, Mahnung vom 4. Juni 2015). Erst in seiner Beschwerde- und
Rekursschrift vom 19. August 2015 an das Steuerrekursgericht legte er den
Behörden den Beweis vor, dass er mit seiner damaligen Freundin ein Zimmer zur
Untermiete bei C.________ an der D.________-Strasse in U.________ bewohnt hatte
und reichte den entsprechenden Untermietvertrag vom 29. September 2012 sowie
Quittungen über die Mietzinszahlungen (November 2012 bis November 2013) ein.

4.3. Daraus durfte die Vorinstanz ohne Weiteres den Schluss ziehen, der
Beschwerdeführer sei schon lange im Besitz von Beweismitteln gewesen, welche
seine Wohnsituation im Jahr 2013 belegten. Ebenso ist der Vorinstanz
zuzustimmen, wenn sie ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diese
Belege - die für den Ausgang des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht von
entscheidender Bedeutung waren - nicht vorher eingereicht und über seine
effektiven Wohnverhältnisse aufgeklärt habe.

4.4. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, die Auflage vom 24. April 2015 gar
nie erhalten zu haben, weshalb diese als nicht zugestellt gelte. Zudem habe er
in Bezug auf die in der Mahnung vom 4. Juni 2015 gesetzte Frist vom 24. Juni
2015 um eine Erstreckung ersucht, die jedoch nicht gewährt worden sei. Diese
Vorbringen vermögen indes nicht ansatzweise zu erklären, warum der
Beschwerdeführer die erwähnten Beweismittel nicht schon viel früher eingereicht
hat, datieren diese doch vom September 2012 bzw. November 2013.
Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die Vorinstanz sei in Willkür
verfallen, wenn sie im angefochtenen Entscheid in E. 4.3 zunächst festhalte, er
habe in der Einsprache vom 15. April 2015 die Behörden darüber aufgeklärt, in
einer Wohngemeinschaft mit Adrian Gennuso zu leben, und gleichzeitig ausführe,
es sei nicht erklärbar, weshalb er erst im Rekurs- und Beschwerdeverfahren über
seine effektiven Wohnverhältnisse aufgeklärt habe. Der Beschwerdeführer
verkennt damit, dass es hier nicht um die blosse Mitteilung der (neuen)
Wohnsituation geht, sondern um das Einreichen der entsprechenden Beweismittel,
welche hier als verspätet und pflichtwidrig im Sinne von Art. 144 Abs. 2 DBG
anzusehen ist.

5.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beanstandet, das Steuerrekursgericht
und das Verwaltungsgericht hätten für beide Rechtsmittel (Rekurs und
Beschwerde) eine Gerichtsgebühr erhoben, kann auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden: Es handelt sich beim Verfahren vor dem
Steuerrekursgericht bzw. dem Verwaltungsgericht - unabhängig von einer
Vereinigung - um zwei separate Verfahren, gegen welche einzeln der
Rechtsmittelweg beschritten werden kann. Inwiefern hier eine
Bundesrechtsverletzung vorliegen soll ist weder ersichtlich noch
rechtsgenüglich dargelegt. Insbesondere bewegen sich die Gebühren
offensichtlich im Rahmen von § 150b des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom
8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG/ZH und §§ 1
und 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS
175.252).

6.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer abzuweisen ist.

II. Staats- und Gemeindesteuern

7. 

7.1. Die kantonalen Bestimmungen über die abzugsfähigen Weiterbildungskosten
bei unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. die Kostenverteilung vor der
kantonalen Steuerrekurskommission (§§ 26 Abs. 1 lit. d und 151 Abs. 2 StG/ZH)
entsprechen inhaltlich den Vorschriften zur direkten Bundessteuer (Art. 26 Abs.
1 lit. d und Art. 144 Abs. 2 DBG). Das für die direkte Bundessteuer Ausgeführte
gilt somit auch für die Staats- und Gemeindesteuern, und es kann auf die
vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.

7.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher auch
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern abzuweisen.

III. Kostenfolgen

8. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Es ist keine
Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_99/2017 und 2C_100/2017 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte
Bundessteuer (2C_100/2017) wird abgewiesen.

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern (2C_99/2017) wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Winiger

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