Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.995/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_995/2017  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
nebenamtlicher Bundesrichter Berger, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.D.________ und B.D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, 
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer des Kantons St. Gallen,
Steuerperiode 2013, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III, vom 26. Oktober 2017 (B 2015/324 und 325). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Eheleute A.D.________ und B.D.________ wohnen in St. Gallen. A.D.________
ist als Aussendienstmitarbeiter unselbständig erwerbstätig. Die Tochter von
A.D.________ und B.D.________, C.D.________ (geb. 1990), absolviert seit dem
22. Oktober 2012 eine sechssemestrige, berufsbegleitende Ausbildung. In der
Steuerperiode 2013 erzielte sie Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
von Fr. 25'332.--. 
In den Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte
Bundessteuer Steuerperiode 2013 wurden von den Eheleuten D.________ als
Berufskosten geltend gemachte Barzahlungen von A.D.________ für Provisionen und
Akquisition an die E.________ GmbH von Fr. 59'570.-- nicht zum Abzug
zugelassen. Ausserdem wurden der für C.D.________ geltend gemachte Kinderabzug
sowie der Sparzinsenabzug nicht gewährt. 
 
B.  
Einsprachen der Eheleute D.________ gegen die Veranlagungen wies das kantonale
Steueramt sowohl hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch mit
Bezug auf die direkte Bundessteuer ab. 
Einen gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rekurs bzw. eine Beschwerde der
Eheleute D.________ wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.
Gallen, Abteilung I, 1. Kammer, am 19. November 2015 mit Bezug auf die geltend
gemachten Berufskosten ab. Hinsichtlich des Kinder- sowie des Sparzinsenabzugs
für C.D.________ hiess die Verwaltungsrekurskommission die Beschwerde gut und
gewährte einen Kinderabzug von Fr. 6'500.-- sowie einen Sparzinsenabzug von Fr.
700.--; den Rekurs wies sie dagegen auch hinsichtlich dieser beiden Abzüge ab. 
Eine von den Eheleuten D.________ gegen den Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission in einer einzigen Rechtsschrift sowohl hinsichtlich
der Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III,
am 26. Oktober 2017 in einem einzigen Entscheid ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24./25. November
2017 beantragen die Eheleute D.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts St.
Gallen, Abteilung III, sei aufzuheben und es seien ihnen der beanspruchte Abzug
für Berufskosten sowie bei den Kantons- und Gemeindesteuern für ihre Tochter
C.D.________ der Kinder- und der Sparzinsenabzug zu gewähren. 
Das Verwaltungsgericht, das kantonale Steueramt des Kantons St. Gallen und die
Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdeführer halten in einer unaufgefordert eingereichten Eingabe an ihren
Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Kantons- und
Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist,
soweit die zu entscheidenden Rechtsfragen im Bundesrecht und im harmonisierten
kantonalen Recht gleich geregelt sind (bzw. sich wie hier eine im Bundesrecht
und im harmonisierten Recht gleich geregelte und zudem nur noch eine
kantonalrechtlich geregelte Frage stellen; BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262 f.).
Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführern nicht vorzuwerfen, nicht zwei
getrennte Beschwerden eingereicht zu haben; aus ihrer Eingabe geht deutlich
hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 264;
Urteil 2C_392/2017 vom 11. Januar 2018 E. 1.1).  
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs.
1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG in Verbindung mit Art. 146
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR
642.11] und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]
). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über
volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).  
Zum Bundesrecht zählt auch das Recht über die Harmonisierung der direkten
Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden (Art. 129 BV). Soweit das
Harmonisierungsrecht den Kantonen hingegen einen gewissen Gestaltungsspielraum
("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder gar keine Anwendung findet,
stellt die betreffende Norm des kantonalen Steuerrechts sich als (rein)
kantonales Recht dar (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG; Urteil 2C_826/2015 vom 5.
Januar 2017 E. 2, nicht publ. in: BGE 143 I 73). 
 
1.3.2. Von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kann das Bundesgericht die
Auslegung und Anwendung kantonalen (und kommunalen) Verfassungs-, Gesetzes-
oder Verordnungsrechts nicht als solche überprüfen, sondern lediglich
daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird
(Art. 95 lit. a, b und e BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Im Vordergrund
steht dabei die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S.
96), insbesondere die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV, BGE 142 V 513
E. 4.2 S. 516; 142 II 369 E. 2.1. S. 372; vgl. insbesondere zu kantonalen
Sozialabzügen, welche dem kantonalen Gesetzgeber vorbehalten sind: Urteile
2C_704/2017 vom 6. September 2017 E. 2, 2C_492/2015 vom 19. April 2016 E. 2.2
und 2.3 sowie 2C_271/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 3.3.3).  
Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der
Grundrechte) und von rein kantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem
Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und
ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit die
Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht
einzugehen. 
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von 
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend
dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinn
mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und
106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und
an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- und Rügeanforderungen nicht
(vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
I.       Direkte Bundessteuer  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst im Ergebnis eine willkürliche
Beweiswürdigung durch die Vorinstanz hinsichtlich der behaupteten Barzahlungen
an die E.________ GmbH geltend. Diese sollen Drittprovisionen darstellen, die
der Beschwerdeführer als Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (
Art. 26 DBG) geltend machte. Krankheitshalber sei der Beschwerdeführer auf die
Unterstützung der E.________ GmbH angewiesen gewesen. Die Zahlungen an die
Gesellschaft seien bar geleistet worden und dies sei anhand der
Kontobelastungen absolut rechtsgenüglich nachgewiesen. Anders könne ein
Nachweis bei Barzahlung nicht erbracht werden. Der Geldfluss sei in einer
Darstellung noch separat erörtert. Die Zusammenarbeit sei mündlich vereinbart
worden, eine schriftliche Vereinbarung bestehe nicht. Die Gegenpartei habe den
Erhalt quittiert und in der Folge seien die Beschwerdeführer davon ausgegangen,
dass diese Entschädigungen in der Buchhaltung der E.________ GmbH als Einkommen
ausgewiesen seien.  
 
2.2. Unabhängig davon, ob diese Vorbringen ausreichend substanziiert sind,
lassen sie die Beweiswürdigung der Vorinstanz jedenfalls nicht als unhaltbar
erscheinen. Diese sah den dem Beschwerdeführer obliegenden Nachweis
entsprechender Zahlungen als steuermindernde Tatsachen als nicht erbracht an.
Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die behaupteten
Zahlungen zwar mit einer vom Beschwerdeführer selbst errichteten Liste
"Kassabestand Privat, A.D.________" übereinstimmen. Allein damit und mit den
von der E.________ GmbH ausgestellten Quittungen kann der Nachweis
entsprechender Barzahlungen indessen nicht als erbracht angesehen werden. Auch
der Umstand, dass der Beschwerdeführer Belege für nicht unerhebliche
Bargeldbezüge von seinem Postcheckkonto eingereicht hat, ist nicht als Nachweis
dafür geeignet, dass die Bargeldbezüge im Hinblick auf die Vornahme der
behaupteten Zahlungen an die E.________ GmbH erfolgten und jeweils auch
tatsächlich dazu verwendet wurden, entsprechende Zahlungen auszuführen.  
Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, wenn sie der Sache nach geltend
machen, Barzahlungen seien kaum je lückenlos nachweisbar. Bereits die
Verwaltungsrekurskommission hat jedoch auf weitere Umstände (Ungewöhnlichkeit
hoher Barzahlungen sowie eines dauernden hohen Bargeldbestands; Fehlen einer
schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der E.________
GmbH; keine Hinweise über die Information des Arbeitgebers des
Beschwerdeführers betreffend die Inanspruchnahme der Dienste eines Dritten für
die Erfüllung eigener arbeitsvertraglicher Pflichten) hingewiesen, welche die
behaupteten Barzahlungen auch nicht als höchstwahrscheinlich erscheinen lassen.
Angesichts dessen wäre es - auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime -
aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im Veranlagungsverfahren (Art. 126 Abs. 1 DBG
) Sache der Beschwerdeführer gewesen, spätestens im Verfahren vor der
Vorinstanz zusätzliche Beweise vorzulegen, um die behaupteten Barzahlungen
zumindest zusätzlich zu plausibilisieren. Ein blosser Verweis auf eine
behauptete Krankheit des Beschwerdeführers, welche den Einsatz der E.________
GmbH nötig gemacht habe, sowie auf die Buchhaltung der Gesellschaft, in der die
behaupteten Zahlungen als Ertrag verbucht sein sollen, reicht nicht aus, um die
Sachdarstellung der Beschwerdeführer als ausreichend plausibel geschweige denn
als nachgewiesen anzusehen. 
Soweit die Beschwerdeführer - im Übrigen erstmals im bundesgerichtlichen
Verfahren in der unaufgefordert eingereichten Replik - geltend machen, beim
Beschwerdeführer sei 2014 Diabetes festgestellt worden und er habe sich Anfang
2015 einer Herzoperation unterziehen müssen, erweisen sich diese Vorbringen zum
einen als unzulässig, weil sie neu sind und der angefochtene Entscheid nicht
Anlass dafür bot (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_1115/2014 vom 29. August 2016
E. 1.4.1, nicht publ. in: BGE 142 II 488). Zum anderen beziehen sich diese
unbelegten Angaben nicht auf die hier infrage stehende Steuerperiode 2013,
sondern auf einen späteren Zeitraum. Schliesslich sind die Beschwerdeführer
darauf hinzuweisen, dass einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die
betreffende Periode Rechtskraft zukommt und die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse daher in einem späteren Veranlagungszeitraum durchaus anders
gewürdigt werden können (BGE 140 I 114 E. 2.4.3. S. 120; Urteil 2C_107/2017 vom
6. Dezember 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Aus einer allfälligen steuerlichen
Anerkennung von in Vorperioden geltend gemachten Berufsaufwendungen können die
Beschwerdeführer damit keinen Anspruch darauf ableiten, dass in der
Steuerperiode 2013 gleich vorzugehen ist. 
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich des fehlenden Nachweises der
behaupteten Barzahlungen ist somit ohne weiteres vertretbar. Schon deshalb
erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Berufskosten als
unbegründet, ohne dass weiter zu prüfen wäre, ob von der E.________ GmbH
allenfalls erbrachte Leistungen überhaupt als Berufskosten (Art. 28 DBG) zu
qualifizieren wären. 
 
2.3. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer abzuweisen ist.  
 
II.       Kantons- und Gemeindesteuern  
 
3.  
 
3.1. Die kantonale Bestimmung über die abzugsfähigen Berufskosten bei
unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 39 des Steuergesetzes [des Kantons St.
Gallen] vom 9. April 1998 [StG; sGS 811.1; nachfolgend: StG/SG]) entspricht
inhaltlich der Vorschrift zur direkten Bundessteuer (Art. 26 DBG). Das für die
direkte Bundessteuer Ausgeführte (vgl. E. 2 hievor) gilt somit auch für die
Staats- und Gemeindesteuern und es kann auf die vorstehenden Erwägungen
verwiesen werden.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer wenden sich weiter gegen die von der Vorinstanz im
Zusammenhang mit dem für die Tochter C.D.________ geltend gemachten
Unterhaltskostenabzug angestellte Bedarfsberechnung. Von den anrechenbaren
Einkünften der Tochter von Fr. 19'332.-- seien deren Berufsauslagen und die
Ausbildungskosten in Abzug zu bringen, womit sie nur noch einen Beitrag von Fr.
6'319.-- an den Unterhalt leisten könne. Der Differenzbetrag zum bereits von
der Verwaltungsrekurskommission ermittelten Unterhaltsbedarf von Fr. 21'240.--,
also Fr. 14'921.--, habe durch die Eltern erbracht werden müssen. Ausserdem sei
der für die Tochter ermittelte Unterhaltsbedarf zu niedrig, da ihr Alter über
jenem der Vergleichsgruppe 13. bis 18. Altersjahr liege. Die Unterkunftskosten
der Tochter in V.________ beliefen sich auf Fr. 980.-- im Monat. Auch diese
Ausgaben seien in keiner Weise in der Berechnung enthalten. Der Sache nach
machen die Beschwerdeführer damit geltend, bei Zugrundelegung einer
zutreffenden Bedarfsberechnung hätte der Kinderabzug ebenso wie der
Sparzinsenabzug gewährt werden müssen.  
 
3.3. Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a StG/SG werden vom Reineinkommen für die
Steuerberechnung Fr. 10'200.-- für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut
des Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind, das in der schulischen
oder beruflichen Ausbildung steht, als Kinderabzug abgezogen. Vorausgesetzt
ist, dass der Steuerpflichtige für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und
keinen Unterhaltskostenabzug gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. c StG/SG beansprucht.
Ein Kinderabzug entfällt danach insbesondere dann, wenn die Eltern für den
Unterhalt deshalb nicht mehr zur Hauptsache aufkommen, weil das Kind aufgrund
seiner eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht oder nicht mehr zur
Hauptsache auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist. Den Eltern steht
ein weiterer, nach oben auf Fr. 13'000.-- begrenzter Abzug für
Ausbildungskosten zu, sofern sie den Unterhalt zur Hauptsache tragen und die
von ihnen getragenen Ausbildungskosten Fr. 3'000.-- übersteigen (Art. 48 Abs. 1
StG/SG a.E.).  
Die Praxis im Kanton St. Gallen geht davon aus, dass unter dem Ausdruck "zur
Hauptsache" zwar nicht exakt mehr als die rechnerische Hälfte zu verstehen ist.
Erforderlich ist aber, dass der Unterhalt des Kindes im Wesentlichen oder in
erster Linie von den Eltern erbracht wird (vgl. St. Galler Steuerbuch [StB] 48
Nr. 1 S. 4 mit Hinweis auf die Gerichtspraxis; https://www.steuern.sg.ch/
content/dam/dokument_library/steuern/steuerbuch/art-29-52-stg/048_1.pdf.ocFile/
048_1.pdf, besucht am 9. April 2018; vgl. auch VerwGE B 2010/182 und 203 vom
16. Dezember 2010 E. 2.1 mit Hinweis auf VerwGE B 2007/14 vom 9. Mai 2007 E.
2.4; auf  www. gerichte.sg.ch). Die Beschwerdeführer machen zu Recht nicht
geltend, darin liege eine willkürliche Auslegung von Art. 48 Abs. 1 StG/SG.  
Für die Beantwortung der Frage, ob die Eltern zur Hauptsache für den Unterhalt
eines Kindes in Ausbildung aufkommen, ist auf die gesamten Kosten, d.h.
einschliesslich der Kosten der schulischen und beruflichen Ausbildung,
abzustellen (vgl. wiederum StB 48 Nr. 1 S. 3). Für die hier zu beurteilende
Angelegenheit bedeutet dies: Selbst wenn den Berechnungen der Beschwerdeführer
gefolgt würde, die vor den Vorinstanzen einen gesamthaften Unterhaltsbedarf von
Fr. 32'813.-- geltend gemacht haben (Unterhalt Fr. 19'800.-- zuzüglich
Berufsauslagen gemäss Steuererklärung der Tochter C.D.________ von Fr. 4'480.--
und Ausbildungskosten von 8'533.--), liegt auf der Hand, dass die Tochter
C.D.________ bei einem Erwerbseinkommen von Fr. 25'332.-- bzw. nach
Berücksichtigung des zur freien Verfügung stehenden Betrags von Fr. 6'000.--
(vgl. StB 48 Nr. 1 S. 5) einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 19'332.--
erheblich mehr als die Hälfte ihrer eigenen Unterhaltskosten bestritt. Wird
zusätzlich in Betracht gezogen, dass bereits die Verwaltungsrekurskommission -
insoweit in der Folge nicht mehr ausdrücklich bestritten - die anrechenbaren
Ausbildungskosten auf Fr. 4'210.-- kürzte, ist vollends nicht nachvollziehbar,
inwiefern der angefochtene Entscheid unhaltbar sein soll, wenn die Vorinstanz
darin zum Ergebnis gelangte, die Beschwerdeführer bestritten nicht zur
Hauptsache den Unterhalt ihrer Tochter. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf
die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der tatsächlichen
Wohnkosten und der nach ihrer Auffassung für die über 18-jährige Tochter zu
niedrigen Pauschalansätze einzugehen, zumal es keineswegs unhaltbar, sondern
geboten ist, im Zusammenhang mit dem Unterhaltsbedarf von Kindern in Ausbildung
mangels belegmässigen Nachweises auf Pauschalansätze abzustellen (vgl. dazu
wiederum StB 48 Nr. 1 S. 4 sowie den angefochtenen Entscheid E. 5.3 S. 8
unten). 
 
3.4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher auch
betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern abzuweisen.  
 
III.       Kostenfolgen  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei die
solidarische Haftung anzuordnen ist (Art. 66 Abs. 5 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird in Bezug auf die direkte Bundessteuer abgewiesen. 
 
2.   
Die Beschwerde wird in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern abgewiesen. 
 
3.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, de m Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juni 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben