Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.992/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_992/2017            

 
 
 
Urteil vom 27. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. A.B.________, 
3. C.A.________, 
handelnd durch A.A.________ und A.B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung; Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen zwei Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, (Urteil des Einzelrichters vom 13. November
2017 (100.2017.172U) / Verfügung vom 25. Oktober 2017 (100.2017.172X7). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.A.________, A.B.________ und C.A.________ gelangten mit Beschwerde gegen
einen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Juni
2017 betreffend Aufenthaltsbewilligung an das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, wobei sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten. Das
Verwaltungsgericht setzte ihnen am 27. Juli 2017 ausdrücklich letztmals Frist
bis 21. August 2017, um weitere Angaben zu machen und Unterlagen zu den
finanziellen Verhältnissen einzureichen. Mit Verfügung vom 6. September 2017
wies es ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil die Prozessarmut als
Voraussetzung für deren Gewährung nicht erstellt und belegt sei, und setzte
ihnen eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 16. Oktober 2017
an. Am 11. September 2017 reichten sie dem Verwaltungsgericht weitere
Unterlagen (u.a. aus den Niederlanden) ein. Auf die am 12. September 2017 gegen
die Verfügung vom 6. September 2017 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht
mit Urteil 2C_769/2017 vom 2. Oktober 2017 nicht ein. Da die Betroffenen den
Kostenvorschuss in der Folge nicht bezahlten, wurde ihnen hierfür eine
Nachfrist auf den 3. November 2017 angesetzt, wobei für den Fall, dass auch
diese Frist nicht gewahrt werde, ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid
in Aussicht gestellt wurde. In der Folge wies das Verwaltungsgericht mit
Verfügung 100.2017.172X7 vom 25. Oktober 2017 ein Gesuch um Erstreckung der
Nachfrist ab. Das daraufhin gegen den zuständigen Abteilungspräsidenten
gestellte Ablehnungsgesuch wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6.
November 2017 ab. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet
wurde, trat das Verwaltungsgericht mit Urteil 100.2017.172U des Einzelrichters
vom 13. November 2017 unter Kostenfolge auf die Beschwerde nicht ein. 
Mit vom 21. November 2017 datierter, am 22. November 2017 zur Post gegebener
Rechtsschrift erheben A.A.________, A.B.________ und C.A.________ Beschwerde an
das Bundesgericht gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 13. November
2017 sowie die verwaltungsgerichtliche Verfügung vom 25. Oktober 2017 (vgl. 
Art. 93 Abs. 3 BGG). Sie beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, gemäss Art.
11 FZA zu urteilen; subsidiär sei die angesetzte Frist zur Bezahlung des
Vorschusses zu erstrecken, bis über die Beschwerde im Verfahren 2C_978/2017
entschieden sei. 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerdeführer wissen aus früheren sie betreffenden Verfahren, dass
in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid schweizerisches Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die Beschwerdeführer beantragen eine Fristerstreckung bis zum Abschluss
des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_978/2017. Diesbezüglich hat das
Bundesgericht am 20. November 2017 ein Nichteintretensurteil gefällt. In
welcher Hinsicht der dortige Prozessgegenstand (Rechtsverzögerung bzw.
-verweigerung im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens) sich auf den
beschränkten Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Fristerstreckung und
-wahrung für die Leistung des Kostenvorschusses bzw. für die Erbringung des
Nachweises der Bedürftigkeit; Nichteintreten als Säumnisfolge) hätte auswirken
sollen und das Verwaltungsgericht darauf bezogen eine Verfahrenssistierung
hätte erwägen sollen, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen und
bleibt unerfindlich.  
 
2.3. Die Beschwerdeführer weisen auf Art. 11 FZA hin. Inwiefern der
angefochtene Nichteintretensentscheid diese Bestimmung verletzen soll, zeigen
sie nicht auf. Daraus lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass bei Ergreifen
eines Rechtsmittels kein Kostenvorschuss zu bezahlen wäre. Es bleiben die
Fragen, ob die Frist bzw. Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses oder
zum Bedürftigkeitsnachweis gewahrt bzw. weitere Fristerstreckungen geboten
gewesen wären sowie ob mit der Eingabe vom 11. September 2017 die Prozessarmut
nachgewiesen worden sei. Diese Fragen hatten die Beschwerdeführer dem
Bundesgericht im Wesentlichen bereits im Verfahren 2C_769/2017 unterbreitet.
Das Bundesgericht hat diese Vorbringen dort gewürdigt und erkannt, dass es für
entsprechende Rügen an einer hinreichenden Begründung fehle (Urteil 2C_769/2017
vom 2. Oktober 2017 E. 2.2 und 2.3). Die Beschwerdeführer argumentieren heute
so, als hätten sie diese Erwägungen nicht zur Kenntnis genommen, und lassen es
wiederum in jeder Hinsicht an einer tauglichen Begründung fehlen. Nicht nur
genügt ihre Rechtsschrift den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
offensichtlich nicht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); unter den gegebenen
Umständen erscheint ihre Prozessführung als rechtsmissbräuchlich (Art. 108 Abs.
1 lit. c BGG). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten
als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.  
 
2.4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 5 BGG
aufzuerlegen, wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr der Art der
Prozessführung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrenbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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