Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.989/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_989/2017            

 
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch MLaw Domenik Schuppli, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht,
Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung; vorsorgliche Massnahme
im Wiedererwägungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, der
Präsident, vom 19. Oktober 2017 (VD.2017.234). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der am xx.xx.1982 geborene türkische Staatsangehörige A.________ heiratete
am 4. Oktober 2011 die Schweizerin B.________ und erhielt am 14. Oktober 2012
die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 11. November
2013 meldete sich die Ehefrau von der gemeinsamen Wohnung ab und zog wieder zu
ihren Eltern; vorausgegangen waren seit mehr als einem Jahr andauernde eheliche
Probleme. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Basel-Stadt vom 29.
Januar 2015 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht verlängert,
verbunden mit der Wegweisung. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies
das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt am 11. November
2016 ab. Begründet wurde dies mit dem mittlerweile drei Jahre dauernden
Getrenntleben, für welches keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AuG
vorlagen, wobei namentlich die negative Haltung der Eltern der Ehefrau zur Ehe
keinen solchen Grund darstelle; zudem wurden die Voraussetzungen für eine
Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 AuG verneint.  
 
1.2. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt am 24. März 2017 auf ein
erstes Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten war, gelangte A.________ am 4.
Juli 2017 erneut an das Migrationsamt mit einem Gesuch um Wiedererwägung von
dessen Vefügung vom 29. Januar 2015 und um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 23. August 2017 wies das
Migrationsamt das Wiedererwägungsgesuch ab. Mit dem gegen diese Verfügung
erhobenen Rekurs vom 4. September 2017 stellten A.________ und B.________ den
Verfahrensantrag, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu
gestatten, den Ausgang des Rekursverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Das
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wies den Antrag auf
Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Zwischenentscheid vom 27. September 2017 ab
und ordnete an, dass der Betroffene den Ausgang des Verfahrens im Ausland
abzuwarten habe. Gegen diesen Zwischenentscheid meldeten A.________ und
B.________ am 9. Oktober 2017 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt einen
Rekurs zuhanden des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt an. Auch mit
diesem Rekurs stellten sie den Verfahrensantrag, es sei dem Rekurrenten im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gewähren, den Ausgang des
vorinstanzlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Der Präsident des
Appellationsgerichts wies mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 den Antrag auf
Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
Verfassungsbeschwerde vom 22. November 2017 beantragen A.________ und
B.________ dem Bundesgericht, der Zwischenentscheid (Verfügung) des
Appellationsgerichtspräsidenten sei aufzuheben; es sei A.________ demzufolge zu
bewilligen, dass er den Ausgang sämtlicher vorinstanzlicher Verfahren
(Wiedererwägungsverfahren beim Justiz- und Sicherheitsdepartement und
Appellationsgericht) in der Schweiz abwarten könne; eventualiter sei ihm die
Möglichkeit einzuräumen, dass er unabhängig vom Ausgang sämtlicher
vorinstanzlicher Verfahren bis mindestens Ende April 2018 in der Schweiz
bleiben könne. 
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet
worden. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist eine Zwischenverfügung, die nur unter den Voraussetzungen
von Art. 93 BGG angefochten werden kann; diese dürften vorliegend erfüllt sein.
Die angefochtene Verfügung hat vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand. Mit der
Beschwerde gegen derartige Entscheide kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Solche Rügen bedürfen
besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Es geht um die Zulassung des prozeduralen Aufenthalts des rechtskräftig
weggewiesenen Beschwerdeführers während der Dauer des durch ein
Wiedererwägungsgesuch eingeleiteten Bewilligungsverfahrens. Wie das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt in seinem Zwischenentscheid vom
27. September 2017, der Gegenstand des vor Appellationsgericht hängigen
Rekursverfahrens ist, zutreffend darlegt, ist für entsprechende, an sich auf
kantonales Recht gestützte vorsorgliche Massnahmen die Regelung von Art. 17
Abs. 2 AuG zu berücksichtigen, wonach die zuständige kantonale Behörde den
Aufenthalt während des Verfahrens gestatten kann, wenn die
Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind bzw. mit grosser
Wahrscheinlichkeit gegeben sind (dazu BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40 f.; Urteil
2C_60/2017 vom 30. Januar 2017 E. 2.1).  
Die Beschwerdeführer machen geltend, dies sei vorliegend der Fall, könnten sie
sich doch aufgrund ihrer Ehegemeinschaft auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV
berufen; die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts sei willkürlich. Dass es
an den Bewilligungsvoraussetzungen fehlt, wurde im ersten Verfahren
rechtskräftig entschieden. Der Rekursentscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 11. November 2016 beruhte darauf, dass die
Beschwerdeführer schon mehrere Jahre nicht mehr zusammenwohnten, ohne dass die
für eine Rechtfertigung des Getrenntlebens behaupteten Umstände (namentlich
familiärer Druck) wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG darstellten. Die
Beschwerdeführer führen (zu Recht, vgl. Urteil 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E.
4.4) selber aus, sie müssten aufzeigen, inwiefern sich die massgeblichen
Verhältnisse seit dem früheren Entscheid verändert hätten. Sie begnügen sich
indessen damit, unter Hinweis auf Schreiben von Bekannten, zu behaupten, dass
sie eine eheliche Gemeinschaft bildeten und faktisch eben doch, wenn auch ohne
entsprechende Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle, zusammenwohnten. Dass und
warum dies angesichts des Rekursentscheids vom 11. November 2016 gerade nicht
genügt, um nun doch wieder eine Bewilligung zu beanspruchen, haben sowohl das
Departement in seinem Zwischenentscheid vom 27. September 2017 (E. 3) wie auch
der Präsident des Appellationsgerichts in der hier angefochtenen Verfügung vom
19. Oktober 2017 erläutert. Was daran willkürlich sein soll (zum Willkürbegriff
BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380; 141 I 49 E. 3.4 S. 53; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308
f.; 140 III 167 E. 2.1 S. 168), lässt sich den Vorbringen der Beschwerdeführer
vor Bundesgericht nicht entnehmen. Damit aber wird offensichtlich nicht in
einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan,
inwiefern die angefochtene Verfügung die angerufenen verfassungsmässige Rechte
verletzte. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.3. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon
darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art.
64 BGG).  
Damit sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65
und 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht
Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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