Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.983/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_983/2017            

 
 
 
Urteil vom 21. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Akteneinsicht (Nachlass des B.________ sel.); unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6.
Oktober 2017 (66/2017/9). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung der Steuerverwaltung der Stadt U.________/SH vom 25. April
2017, worin diese das Gesuch von A.________ (geb. 1972; nachfolgend: der
Gesuchsteller) um Einsicht in die Steuerakten seines am 13. April 2014
verstorbenen Vaters (B.________ sel., geb. 1938) abwies, was die
Steuerkommission des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 6. Juli 2017
bestätigte und wogegen der Gesuchsteller an das Obergericht des Kantons
Schaffhausen gelangte, 
in die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. August 2017,
worin der Gesuchsteller aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr.
500.-- zu leisten, worauf der Gesuchsteller am 25. September 2017 das Gesuch um
Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege stellte, 
in die einzelrichterliche Verfügung 66/2017/9 vom 6. Oktober 2017, mit welcher
das Obergericht des Kantons Schaffhausen das Gesuch um Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Aussichtslosigkeit der
Hauptsache abwies und dem Gesuchsteller eine letzte Frist bis zum 31. Oktober
2017 ansetzte, um den Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Sache nicht
eingetreten werde, 
in zwei handschriftliche Eingaben des Gesuchstellers beim Bundesgericht, worin
der Gesuchsteller sich in allgemeiner Weise zum erbrechtlichen Hintergrund
äussert, der zum Akteneinsichtsgesuch führte (erste Eingabe) bzw. womit er
ausdrücklich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die
Verfügung 66/2017/9 vom 6. Oktober 2017 erhebt (zweite Eingabe), 
 
 
in Erwägung,  
dass die Verfügung 66/2017/9 vom 6. Oktober 2017 am 10. Oktober 2017 versandt
und vom Gesuchsteller gemäss "Track and Trace"-Auszug der Schweizerischen Post
am 14. Oktober 2017 in Empfang genommen wurde, 
dass die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) damit am
Sonntag, 15. Oktober 2017, zu laufen begann und am Montag, 13. November 2017,
endete, 
dass die beiden handschriftlichen Eingaben zwar das Datum vom 4. November 2017
bzw. 10. November 2017 tragen, aber gemäss Postwertzeichen der Schweizerischen
Post erst am Mittwoch, 15. November 2017, bzw. gemäss händisch angebrachtem
Poststempel am 16. November 2017 zur Post gebracht wurden, worauf das mit
A-Post versandte Couvert am 17. November 2017 beim Bundesgericht eintraf, 
dass die Beschwerdefrist - auch wenn zugunsten des Gesuchstellers von der für
ihn günstigeren Sachlage, also der Postaufgabe am 15. November 2017,
ausgegangen würde - versäumt ist, 
dass die Eingabe bzw. die Eingaben daher unzulässig ist bzw. sind, 
dass auf die Eingabe bzw. die Eingaben nicht einzutreten ist, was
einzelrichterlich durch den Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann, 
dass mit Blick auf die besonderen Umstände von der Erhebung der grundsätzlich
dem Gesuchsteller aufzuerlegenden Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
abgesehen werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde bzw. Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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