Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.982/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_982/2017            

 
 
 
Urteil vom 24. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Maturitätskommission SMK, Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation. 
 
Gegenstand 
Schweizerische Maturitätsprüfung; Ausnahmebewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, 
vom 17. Oktober 2017 (B-7342/2016). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die
schweizerische Maturitätsprüfung (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV; SR 413.12)
soll die Prüfung feststellen, ob die Kandidat (inn) en die Hochschulreife
erreicht haben. Hochschulreife im Sinne dieser Bestimmung setzt unter anderem
die Beherrschung einer Landessprache und grundlegende Kenntnisse in anderen
nationalen und fremden Sprachen voraus (Art. 8 Abs. 2 lit. b MPV). Die
Prüfungsziele und -inhalte richten sich nach dem gesamtschweizerischen
Rahmenlehrplan der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren EDK (Art. 9 Abs. 1 MPV) und ergeben sich aus dem Inhalt
der Richtlinien der Schweizerischen Maturitätsprüfungskommission (Art. 9 Abs. 2
und 10 MPV). Gemäss Art. 14 Abs. 1 MPV wird die Maturitätsprüfung in zwölf
Fächern abgenommen, nämlich in zehn Grundlagenfächern (lit. a), in einem
Schwerpunktfach (lit. b) und in einem Ergänzungsfach (lit. c). Als
Grundlagenfächer gelten gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. a - c MPV die Erstsprache
(Deutsch, Französisch, Italienisch), eine zweite Landessprache (Deutsch,
Französisch, Italienisch) sowie eine dritte Sprache (Deutsch, Französisch,
Italienisch, Englisch, Latein, Griechisch). Die Prüfung muss mithin in drei
Sprachfächern abgelegt werden, wovon mindestens zwei in einer Landessprache. 
Art. 27 MPV sieht eine Ausnahmeregelung vor: Sofern besondere Umstände dies
erfordern (etwa bei behinderten Kandidaten), kann die Prüfungskommission auf
begründetes Gesuch hin Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung
zulassen, wobei der Prüfungszweck nach Art. 8 MPV aber in jedem Fall erreicht
werden muss.  
 
1.2. A.________ will als Erwachsener die schweizerische Maturitätsprüfung
ablegen. Er will von der Prüfung in einer (nebst der Erstsprache Deutsch und
Englisch) dritten Sprache, konkret einer zweiten Landessprache, dispensiert
werden. Mit Verfügung vom 12. August 2015/14. September 2015 wurde ihm in
Berücksichtigung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung als Nachteilsausgleich
einerseits mehr Zeit bei den Prüfungen eingeräumt, andererseits eine
Fraktionierung der Prüfung (Ablegung der zweiten Teilprüfung aufgeteilt auf
zwei Sessionen) gestattet. Hingegen wurde das Gesuch um Dispensation vom Fach
Französisch nicht bewilligt; vom Erfordernis von Art. 8 MPV (Beherrschung einer
Landessprache und grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden
Sprachen) könne nicht abgesehen werden; die Kenntnisse in einer weiteren
Landessprache seien für den nationalen Zusammenhalt in der Schweiz von
zentraler Bedeutung; dass eine zweite Landessprache zu lernen ist, stelle somit
ein wichtiges Element der Maturitätsreglementierung dar; hingewiesen wurde auf
die Möglichkeit, als zweite Landessprache (statt Französisch) Italienisch zu
wählen.  
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 wies die Schweizerische Maturitätskommission
ein (zweites) Gesuch von A.________ um Dispensation von der Maturitätsprüfung
im Fach Französisch ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-7342/2016 vom 17. Oktober 2017 ab. 
 
1.3. Mit Beschwerde vom 16. November 2017 beantragt A.________ dem
Bundesgericht sinngemäss, eine dritte Sprache solle künftig nicht mehr
obligatorisch sein "im Schweizerbildungssystem"; die zweite obligatorische
Sprache müsse die internationale Weltsprache Nr. 1 Englisch sein und das
(zusätzliche) Erlernen einer zweiten Landessprache dürfe nicht mehr
obligatorisch gefordert werden.  
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. 
 
2.  
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG. Es wird
summarisch begründet, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid
verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bezeichnet sein Rechtsmittel nicht näher. Das
Bundesgericht prüft Art und Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen (
Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 1 S. 59; 139 V 42 E. 1 S. 44; je mit
Hinweisen). 
Angefochten ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit
des öffentlichen Rechts. Als bundesrechtliches Rechtsmittel kommt die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Betracht (Art. 82 lit.
a BGG), von vornherein nicht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, steht diese
doch allein gegen letztinstanzliche  kantonale Entscheide offen (Art. 113 BGG).
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Vorliegend geht es um die schweizerische
Maturitätsprüfung und dabei um die Anforderungen an diese und insofern auch um
Fähigkeitskriterien. Allerdings steht nicht unmittelbar eine Leistung zur
Beurteilung an, sondern die Rechtsfrage, ob ein bestimmtes Prüfungsfach
verlangt werden kann; damit greift der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG
nicht (vgl. BGE 136 I 229 E. 1 S. 231; s. auch BGE 138 II 42 E. 1.1 und 1.2 S.
44 f.; Urteile 2C_720/2014 vom 12. Mai 2015 E. 1.3 und 2D_31/2014 vom 22. April
2014 E. 2.2.1).  
Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und
insofern zulässigerweise gegen einen Entscheid (Art. 82 lit. a BGG) Dieser
stützt sich auf die Maturitätsprüfungsverordnung. Der Beschwerdeführer
kritisiert letztlich nur die von dieser vorgesehene Regelung des
Prüfungsinhalts. Eine abstrakte Überprüfung einer bundesrätlichen Verordnung
fällt grundsätzlich ausser Betracht. Abgesehen davon, dass die Frist für eine
unmittelbare Anfechtung längst abgelaufen wäre, könnten nur  kantonale Erlasse
als solche beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 lit. b BGG). Hingegen
lässt sich die Rechtmässigkeit bundesrätlicher Verordnungen im Rahmen der
Anfechtung eines darauf gestützten Entscheids vorfrageweise (in beschränktem
Masse) überprüfen (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.4 S. 172 f.). Voraussetzung dafür
ist in jedem Fall, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung
aufzeigt, worin der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze (Art. 42
Abs. 2 BGG). Besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf die Rüge der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Lichte der
Begründungspflicht unzulässig ist der Hinweis auf frühere Rechtsschriften (BGE
138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399
f.).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Diskriminerungsverbots gemäss
Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK und dem Internationalen Übereinkommen vom 21.
Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung (SR 0.104),
der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sowie der Sprachenfreiheit (Art. 18 BV).
Durch die Verletzung der Sprachenfreiheit würden als "Dominoeffekt" weitere
Kerninhalte der Grundrechte indirekt angetastet, nämlich Art. 7, Art. 9, Art.
10, Art. 11, Art. 15, Art. 19, Art. 27 und Art. 35 BV, wofür der
Beschwerdeführer - unzulässigerweise - vorab auf frühere Rechtsschriften
verweist. Er sieht diese Grundrechte (und ihren Kernbereich) dadurch verletzt,
dass das Erfordernis, eine Prüfung in einer weiteren Landessprache abzulegen,
für diejenigen Menschen aus anderen Kulturkreisen diskriminierend sei, die
keine der vier schweizerischen Landessprachen als Muttersprache hätten und
insofern aufgrund ihrer Herkunft gegenüber Schweizern benachteiligt würden.  
 
4.2. Schon die Schweizerische Maturitätskommission hat in ihrem Entscheid vom
12. August/14. September 2015 (s. vorne E. 1.2) die Hintergründe der Regelung
von Art. 8 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. a - c MPV geschildert und auf
die darin zum Ausdruck kommende grundlegende Bedeutung der Kenntnisse in einer
weiteren Landessprache für den nationalen Zusammenhalt in der Schweiz
hingewiesen. Die Vorinstanz rechtfertigt die sprachlichen Anforderungen an die
Maturitätsprüfung namentlich mit dem Hinweis auf Art. 4 und 70 BV. Die der
Maturitätsprüfungsverordnung zugrunde liegenden Leitlinien resultieren übrigens
- selbst schon für die Grundschulstufe - auch aus Art. 15 Abs. 2 und 3 des
Bundesgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den
Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG; SR 441.1). Mit diesem grundlegenden
Aspekt der Angelegenheit setzt sich der Beschwerdeführer kaum auseinander.
Jedenfalls führen Art. 8 Abs. 2 lit. b und Art. 14 Abs. 2 lit. a - c MPV bzw.
die sich daraus ergebenden erhöhten Anforderungen an den Erwerb des
Maturitätsausweises als solche grundsätzlich nicht zu einer Verletzung der vom
Beschwerdeführer angerufenen Grundrechte.  
 
4.3. Es fragt sich noch, wie es sich mit der Ausnahmebestimmung von Art. 27 MPV
verhält. Diese sieht gewisse Erleichterungen namentlich zum Ausgleich von
Behinderungen vor, wie sie dem Beschwerdeführer denn auch gewährt wurden. Ein
Abweichen von grundlegenden Anforderungen, denen der Prüfungsabsolvent genügen
muss (so eine Reduktion der Auswahl der Grundlagenfächer nach Art. 14 Abs. 2
MPV), ist schon nach dem Wortlaut der Bestimmung wohl grundsätzlich
ausgeschlossen. Ohnehin aber lägen beim Beschwerdeführer (im Lichte der von ihm
behaupteten Diskriminierungsproblematik) von vornherein keine besonderen
Umstände vor, die die von ihm beantragte markante Abweichung vom
Prüfungsprogramm rechtfertigen würden: Die Vorinstanz stellt fest, dass
allfällige Schwierigkeiten beim Erlernen einer weiteren Landessprache (wie
Französisch) in seinem Fall angesichts des Umstands, dass er seine ganze
obligatorische Schulzeit in der Schweiz absolviert habe, sich nicht auf seine
nicht-schweizerische Herkunft zurückzuführen liessen. Der Beschwerdeführer
äussert sich weder dazu noch zur Auffassung der Vorinstanz, dass Ausbildungen
und Berufe jeweils bestimmte Fähigkeiten erfordern können, die nicht alle
Menschen in gleichem Masse besitzen.  
Nicht nachvollziehbar ist angesichts der auf Grundsätze bezogenen (nicht auf
das Französische beschränkten) Erwägungen im angefochtenen Urteil der Vorwurf
des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht habe den massgeblichen
Streitgegenstand verkannt und sich mit seinen Vorbringen nicht befasst. 
 
4.4. Soweit in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 BGG genügende Rügen erhoben werden, erweisen sie sich als
offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
5.  
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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