Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.978/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
2C_978/2017            

 
 
 
Urteil vom 20. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Finanzdepartement.  
 
Gegenstand 
Staatshaftung; Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I, vom 8. November 2017 (A-5605/2017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Vor dem Eidgenössischen Finanzdepartement ist ein von A.________ sowie seiner
Ehefrau und Tochter eingeleitetes Verfahren betreffend Staatshaftung hängig. In
jenem Verfahren wird unter anderem die Herausgabe von Wohnungsschlüsseln,
Autos, Inventar etc. verlangt, dies schon vorab im Sinne von vorsorglichen
Massnahmen. Am 29. September 2017 gelangte A.________ mit Rechtsverzögerungs-
bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte auch diesem, es solle vorsorglich im Sinne des beim
Finanzdepartement gestellten Massnahmengesuchs entscheiden. Mit
Zwischenverfügung A-5605/2017 des Instruktionsrichters vom 8. November 2017
trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch nicht ein. A.________ sowie
seine Familie beschweren sich darüber beim Bundesgericht mit Beschwerde vom 14.
November 2017. Zur Beschwerde legitimiert ist nur A.________, da allein er die
Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 29. September 2017 beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Begehren und Begründung haben sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (
Art. 98 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und
Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Streitgegenstand ist allein die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht im
Rahmen einer Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde diejenigen
vorsorglichen Massnahmen anordnen kann, in Bezug auf welche seiner Vorinstanz
Rechtsverzögerung vorgeworfen wird. In der angefochtenen Zwischenverfügung wird
dargelegt, dass und warum dies nicht der Fall ist. Zu dieser, für das Ergebnis
der angefochtenen Zwischenverfügung massgeblichen Erwägung lässt sich der
Eingabe des Beschwerdeführers nichts entnehmen. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, inwiefern diese rein verfahrensrechtliche Argumentation die vom
Beschwerdeführer angerufenen verfassungsmässigen Rechte (Art. 13 und 26 BV)
verletzte. Inwiefern sodann die vom Beschwerdeführer erwähnte Pflicht des
Eidgenössischen Finanzdepartements (oder des SEM) zur Weiterleitung der
Begehren des Beschwerdeführers an eine - eventuell - andere Behörde (Art. 8
Abs. 1 VwVG) dazu führte, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der
Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde anzuhalten wäre, in einer
Zwischenverfügung seinerseits eine solche Überweisung vorzunehmen, lässt sich
der Beschwerdeschrift nicht entnehmen und wäre auch nicht ersichtlich. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben