Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.977/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_977/2017  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.G.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse
2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Aufenthalt, Härtefallgesuch (Wiedererwägungsgesuch), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 4. Oktober 2017 (810 17 157). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der mazedonische Staatsangehörige B.G.________ (geb. 1964) kam am 27. Mai
2000 im Familiennachzug in die Schweiz. Ab Mai 2005 verfügte er über eine
Niederlassungsbewilligung. Im Januar 2006 wurde die Ehe mit seiner Schweizer
Gattin geschieden, worauf er am 25. Juni 2013 wieder seine frühere Ehe- und
Landsfrau C.G.________ (geb. 1964) heiratete. Mit dieser hatte er zwischen 1987
und 1999 in der Heimat zusammengelebt und seit 2006 wieder eine Beziehung
aufgenommen. Das Ehepaar hat vier Kinder (D.G.________ [geb. 1987],
E.G.________ [geb. 1988], F.G.________ [geb. 1996] und A.G.________ [geb.
2007]).  
 
A.b. Am 12. November 2013 ersuchte B.G.________ darum, seine Gattin
C.G.________ und die beiden Kinder F.G.________ und A.G.________ in die Schweiz
nachziehen zu können. Das Amt für Migration Basel-Landschaft lehnte dies
bezüglich der Kinder am 18. Februar 2015 ab. Die hiergegen gerichteten
kantonalen Rechtsmittel (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, vom 24. Februar 2016) und die anschliessende Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht blieben ohne Erfolg
(Urteil 2C_363/2016 vom 25. August 2016). Im Anschluss hieran reiste
F.G.________ aus der Schweiz aus; seine Schwester A.G.________ verblieb bei
ihren Eltern. Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist
derzeit eine Beschwerde gegen das bundesgerichtliche Urteil hängig
(EMRK-Beschwerde Nr. 15730/17 [2W_3/2017]). Ein Gesuch, die Schweiz
aufzufordern, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid des EGMR abzusehen,
wurde von diesem abgelehnt.  
 
B.  
Am 6. Oktober 2016 ersuchte der Rechtsvertreter der Familie das Amt für
Migration Basel-Landschaft darum, A.G.________ eine Härtefallbewilligung zu
erteilen bzw. die Verfügung vom 18. Februar 2015 in Bezug auf A.G.________ in
Wiedererwägung zu ziehen. Das Amt trat am 10. Januar 2017 auf beide Begehren
nicht ein. Es seien keine Umstände ersichtlich, welche sich seit dem
bundesgerichtlichen Entscheid in relevanter Weise geändert hätten. Soweit
A.G.________ geltend mache, es werde neu in erster Linie um die Erteilung einer
Härtefallbewilligung und nicht eine neue Bewilligung im Rahmen von Art. 47 Abs.
4 AuG nachgesucht, verkenne sie, dass diese Frage in den kantonalen Verfahren
jeweils bereits von Amtes wegen geprüft und verworfen worden sei, weshalb kein
neues, vom Nachzugsgesuch unabhängiges Begehren vorliege. Höchstrichterlichen
rechtskräftigen Entscheiden sei nachzukommen, was bedeute, dass der Ausgang
weiterer Gesuchsverfahren im Ausland abzuwarten sei. Die hiergegen gerichteten
kantonalen Beschwerden blieben wiederum ohne Erfolg, da nach Ansicht der
kantonalen Rechtsmittelinstanzen keine wesentliche Änderung der Sach- und
Rechtslage eingetreten sei (Entscheid des Regierungsrats vom 6. Juni 2017 und
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2017). 
 
C.   
 
C.a. A.G.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts
aufzuheben; die Sache sei zum Eintreten auf ihr Gesuch vom 6. Oktober 2016 an
das Amt für Migration Basel-Landschaft zurückzuweisen; eventuell sei ihr direkt
eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft
verzichtete unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf
zusätzliche Bemerkungen. Das Amt für Migration Basel-Landschaft beantragt, auf
das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. Der Rechtsdienst von Regierungsrat
und Landrat Basel-Landschaft ersucht darum, die Beschwerde abzuweisen. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen.
A.G.________ hat an ihren Anträgen und Ausführungen festgehalten.  
 
C.b. Mit Verfügung vom 17. November 2017 wies der Abteilungspräsident den
Antrag ab, das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte bzw. bis zur Einreichung der Stellungnahme der
Schweizer Regierung an diesen zu sistieren; am 20. Dezember 2017 lehnte er es
ab, A.G.________ vorsorglich den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten: Nach
dem rechtskräftigen Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2016 sei sie
gehalten gewesen, das Land zu verlassen. Wenn A.G.________ ein neues
Bewilligungsgesuch stelle, so sei sie wie jemand zu behandeln, der nach einem
vorübergehenden rechtmässigen Aufenthalt um eine Bewilligung für eine dauernde
Anwesenheit nachsuche; der entsprechende Entscheid sei dabei jeweils im Ausland
abzuwarten (Art. 17 AuG). Diese klare gesetzliche Regelung könne nicht mit
einem Begehren um aufschiebende Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen
umgangen werden (vgl. Urteil 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.1 - 4.4).  
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen
ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Wie das Bundesgericht im
Urteil 2C_363/2016 vom 25. August 2016 bereits dargelegt hat (dort E. 1.3),
kann es die Auslegung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, d.h. das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Annahme eines allgemeinen Härtefalls, mangels eines
Rechtsanspruchs auf die Bewilligung nur im Rahmen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde darauf hin prüfen, ob die Vorinstanz eine formelle
Rechtsverweigerung begangen hat, deren Beurteilung nicht mit dem Entscheid in
der Sache selber untrennbar verbunden ist ("Reneja"-Praxis: BGE 114 Ia 307 E.
3c S. 313; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.).  
 
1.2. Da die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine rechtsgenügend begründeten
Rügen erhebt (vgl. zu Inhalt und Umfang der Begründungspflicht: BGE 143 II 283
E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.) und die von ihr aufgeworfene
Frage der rechtsgleichen Behandlung mit illegal anwesenden Personen
("Sans-Papiers") nicht von der Bewilligungsfrage selber getrennt werden kann,
ist auf ihre Ausführungen in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen. Der
Antrag, das Bundesgericht möge prüfen, ob ihr eine Härtefallbewilligung zu
Unrecht verweigert worden sei, ist unzulässig. Bei der Härtefallbewilligung
handelt es sich regelmässig um einen Ermessensentscheid, der durch das
Bundesgericht inhaltlich nicht überprüft werden kann (vgl. BGE 137 II 345 E.
3.2.1 S. 348 f.; MARC SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4.
Aufl. 2015, N. 5 zu Art. 83 BGG, S. 740). Soweit die Beschwerdeführerin sich
auf die gelebten familiären Beziehungen zu ihren Eltern beruft und im Rahmen
ihres Wiedererwägungsgesuchs bzw. ihres neuen Gesuchs um Familiennachzug
wiederum eine Verletzung von Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 8 EMRK geltend macht,
ist ihre Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegenzunehmen (Grundsatz der Einheit des Verfahrens). Es ist in diesem
Rahmen zu prüfen, ob Wiedererwägungsgründe vorliegen, welche die kantonalen
Behörden dazu hätten veranlassen müssen, auf das entsprechende neue
Bewilligungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen.  
 
2.   
 
2.1. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich, was bereits
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist (Art. 86 und Art. 99
Abs. 2 BGG). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, so bildet nur
dieser Verfahrensgegenstand; Rechtsbegehren in der Sache selber sind in diesem
Fall unzulässig, ausser die Vorinstanz habe in einer Eventualbegründung die
Sache dennoch materiell geprüft (BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 235 f.). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Auf die Beschwerde ist zum Vornherein nur insoweit
einzutreten, als damit die Rückweisung an das Amt für Migration zur materiellen
Prüfung des Gesuchs beantragt wird; der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die
Bewilligung zu erteilen oder anzuordnen, dass das Amt für Migration ihr diese
ausstelle, liegt ausserhalb des Streitgegenstands. Sämtliche Ausführungen, die
sich auf die Sache selber beziehen und nicht dazu dienen, aufzuzeigen, dass und
weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eingetreten werden müssen,
berücksichtigt das Bundesgericht im Weiteren nicht (vgl. das Urteil 2C_876/2013
vom 18. November 2013 E. 1.3).  
 
2.2. Das in der Sache der Beschwerdeführerin ergangene Urteil des
Bundesgerichts vom 25. August 2016 ist aufgrund der reformatorischen Natur der
Beschwerde (Art. 107 BGG) und der damit verbundenen Devolutivwirkung (BGE 138
II 169 E. 3.3 S. 171) an die Stelle der Verfügung vom 18. Februar 2015 getreten
und wurde am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Damit steht
fest, dass das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin als abgewiesen zu
gelten hatte. Dieser Entscheid könnte nur durch eine Revision des
bundesgerichtlichen Urteils selber aufgehoben werden (Art. 121 ff. BGG). Ein
entsprechendes Gesuch hat die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Zur
Diskussion steht ein neues, wiedererwägungsweise bei der zuständigen kantonalen
Behörde anhängig gemachtes Nachzugsgesuch. Das Bundesgericht hat seinem
Entscheid vom 25. August 2016 den Sachverhalt zugrunde gelegt, wie die
Vorinstanz ihn für das Gericht verbindlich festgestellt hatte (Art. 105 Abs. 1
BGG). Sämtliche Einwände, die sich hiergegen wenden, sind unzulässig und
ungeeignet, das Wiedererwägungsgesuch zu begründen, da sie nicht als neu gelten
können.  
 
3.  
Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete
Eingabe terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet
wird, darf diese nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Die Verwaltungsbehörde ist
von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn
die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der
Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im
früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; 120 Ib 42 E. 2b S. 46/47; WIEDERKEHR/
RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, 2012, N. 2649 ff.).
Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein
Anspruch auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten
Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf
die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis
ernsthaft in Betracht fallen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181; Urteil 2C_274/
2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2; WIEDERKEHR/RICHLI, A.A.O., N. 2660 FF.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die Umstände verändert haben, ist
der Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids - hier des Urteils
des Kantonsgerichts vom 24. Februar 2016. 
 
4.  
Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass es im vorliegenden Fall zu
keiner wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne der zitierten
Rechtsprechung gekommen ist, verletzt dies kein Bundesrecht; dass entsprechende
kantonale Bestimmungen (§§ 39 und 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13.
Juni 1988 des Kantons Basel-Landschaft) willkürlich angewendet worden wären,
macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, weshalb sich diesbezüglich weitere
Ausführungen erübrigen. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin hat nur gerade rund eineinhalb Monate nach dem
bundesgerichtlichen Urteil ein neues Gesuch um Erlass einer
Härtefallbewilligung bzw. ein Gesuch um Wiedererwägung gestellt. Sie begründete
dieses mit ihrer fortgeschrittenen Integration, dem Umstand, dass das Amt für
Migration ihrer Mutter am 28. Juli 2017 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
keine Behörde sich vertieft mit dem Kindeswohl auseinander gesetzt habe. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe am 8. November 2016 die Pflicht
der Signatarstaaten unterstrichen, das Kindeswohl jeweils vollständig
abzuklären, und die Schweiz in diesem Zusammenhang wegen einer Verletzung von 
Art. 8 EMRK gerügt (Urteil  El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr.
56971/10]); dies sei beim neuen Entscheid mitzuberücksichtigen.  
 
4.2. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 2C_363/2016 vom 25. August 2016 mit
der Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 8 EMRK eingehend
auseinandergesetzt. Art. 47 Abs. 4 AuG sieht vor, dass ein Familiennachzug
ausserhalb der Nachzugsfristen nur bewilligt werden kann, wenn "wichtige
familiäre Gründe" hierfür sprechen. Das Bundesgericht hat im konkreten Fall das
Vorliegen solcher Gründe verneint. Dabei unterstrich es, dass die Befugnis den
Aufenthalt bzw. die Zuwanderung zum Staatsgebiet zu regeln grundsätzlich
Ausfluss der völkerrechtlich anerkannten staatlichen Souveränität sei und Art.
8 EMRK praxisgemäss keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt
bzw. auf Wahl des gewünschten Wohnorts verschaffe (BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I
330 E.. 2 S. 235 ff.). Art. 47 Abs. 4 AuG sei zwar so zu handhaben, dass der
Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung möglichst gewahrt bleibe;
indessen sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der entsprechenden
Regelung um eine Kompromisslösung handle zwischen den konträren Anliegen, das
Familienleben zu gestatten und die Einwanderung zu begrenzen; der
Fristenregelung mit Härtefallklausel in Art. 47 AuG komme die Funktion zu, den
Zuzug von ausländischen Personen zu steuern. Dabei handle es sich um ein
legitimes (staatliches) Interesse, das es erlaube, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2
EMRK das Recht auf Familienleben zu beschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288
[restriktive Einwanderungspolitik]). Der Anspruch auf einen nachträglichen
Familiennachzug habe sich in erster Linie nach den gesetzlichen Bestimmungen zu
richten; dabei sei davon auszugehen, dass diese den konventionsrechtlichen
Vorgaben genügten (vgl. zur Fristenregelung beim Familiennachzug: BGE 137 I 284
E. 2.4 S. 291 mit Hinweis).  
 
4.3. Das Ehepaar G.________ hat es während Jahren freiwillig in Kauf genommen,
ihre ehelichen und familiären Beziehungen über die Grenze hinweg - und damit
nur eingeschränkt - zu leben. Die Kinder verblieben bei der Mutter im Ausland
und wurden zumindest teilweise dort sozialisiert. Soweit die Beschwerdeführerin
bereits im Verfahren 2C_363/2016 ihre gute Integration betonte, relativierte
das Bundesgericht diese insofern, als es darauf hin wies, dass sie und ihre
Mutter sich bewilligungslos in der Schweiz aufhielten und die schweizerischen
Behörden in unzulässiger Weise vor vollendete Tatsachen gestellt worden seien
(dort E. 3.1; vgl. auch das Urteil des EGMR  Omoregie gegen Norwegen vom 31.
Juli 2008 [Nr. 265/07] § 64 mit Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführerin
entgegen dem rechtskräftigen Entscheid vom 25. August 2016 das Land immer noch
nicht verlassen hat, kann sie heute nicht geltend machen, sich inzwischen noch
stärker integriert zu haben. Ihr Aufenthalt war seit der Einreise illegal oder
stützte sich auf vorsorgliche Massnahmen, wobei die Beschwerdeführerin und ihre
Eltern damit rechnen mussten, dass sie das Land zu verlassen haben würde,
sollten die Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben.  
 
4.4. Seit dem bundesgerichtlichen Urteil ist der Aufenthalt der
Beschwerdeführerin definitiv unbewilligt. In ihrer weiteren Integration liegt
unter diesen Umständen kein neues entscheidwesentliches Element, welches zu
ihren Gunsten eine Neubeurteilung im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs bzw.
eines neuen Gesuchs um Familiennachzug rechtfertigen würde. Aus dem Umstand,
dass die kantonalen Behörden die Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht
zwangsweise vollzogen haben, um eine Traumatisierung des Kindes zu verhindern,
ergibt sich nicht, dass sie ihre Anwesenheit bewilligt oder geduldet hätten. Im
Gegenteil: Das Amt für Migration hat die Eltern wiederholt angehalten, den
illegalen Aufenthalt ihrer Tochter zu beenden. Die Anwesenheit der
Beschwerdeführerin blieb unerlaubt. Zwar bestimmen zivilrechtlich die Eltern
über den Aufenthaltsort ihrer Kinder, doch gilt dies nur im Rahmen des
ausländerrechtlich Zulässigen. Die diesbezüglichen zwingenden
öffentlich-rechtlichen Regeln gehen allfälligen Wünschen der Eltern vor.  
 
4.5. Der Aufenthalt der Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 28. Juli 2017 im
Familiennachzug bewilligt. Hierin liegt an sich ein neues Element, doch hat das
Bundesgericht sich dazu bereits im Urteil vom 25. August 2016 geäussert: Es
hielt fest, dass Vater und Mutter der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg ihre
Beziehung grenzüberschreitend gelebt hätten; dies bleibe ihnen weiterhin
möglich, sollte die Gattin mit den beiden jüngsten Kindern in die Heimat
zurückkehren, womit für diese gesorgt wäre. Wolle der Gatte die eheliche
Beziehung gestützt auf seine Niederlassungsbewilligung mit seiner Ehefrau in
der Schweiz leben, bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei
bzw. mit ihren volljährigen Geschwistern in der Heimat verbleibe. Die Eheleute
könnten die Beziehungen zu ihr - wie dies für den Vater bereits bisher der Fall
war - besuchsweise aufrecht erhalten und sie von der Schweiz aus unterstützen.
Die Betreuungsbedürfnisse der Beschwerdeführerin in Mazedonien seien mit der
Anwesenheit ihrer drei volljährigen Geschwister und weiterer Angehöriger
(Grosseltern väterlicherseits) abgedeckt, auch wenn die Grosseltern
mütterlicherseits inzwischen verstorben sein sollten. Durch den Nachzug der
Mutter verzichteten die Eheleute freiwillig auf die vorbestandene, gesicherte
Betreuungssituation in der Heimat; hierin liege, soweit ein ordentlicher
fristgerechter Nachzug der Kinder nicht mehr möglich sei, kein wichtiger
familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG. Der Schulwechsel und die
Trennung von den Eltern seien der Beschwerdeführerin zumutbar, da sie sich noch
in einem anpassungsfähigen Alter befinde und es an den Eltern sei, darüber zu
entscheiden, wie sie die Familie künftig organisieren wollten, nachdem die
Kinder mit Blick auf den bewilligungslosen Aufenthalt nichts Wesentliches aus
ihrer bisherigen Anwesenheit im Land ableiten könnten und die Nachzugsfristen
durch den Vater deutlich verpasst wurden. Aus den entsprechenden Ausführungen
ergibt sich, dass der Umstand, dass die Mutter inzwischen über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, kein Element bildet, welches es heute im
Hinblick auf eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage gebieten würde,
auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. Das
Bundesgericht hat die Möglichkeit, dass der Gattin eine Bewilligung erteilt
werden könnte, in seinem Urteil bereits berücksichtigt.  
 
4.6. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf eine angeblich neue
Praxis des EGMR im Zusammenhang mit dem am 8. November 2016 gegen die Schweiz
ergangenen Entscheid "El Ghatet". Eine neue Rechtsprechung stellt grundsätzlich
keinen Wiedererwägungsgrund dar, wenn es um die Wiedererwägung einer Verfügung
geht, die ein abgeschlossenes Rechtsverhältnis oder ein in die Zukunft
wirkendes Dauerrechtsverhältnis regelt (eingehend dazu BGE 135 V 215 E. 4 - 6
S. 218 ff.); dies gilt indessen nicht unbesehen, wenn es um die Erteilung einer
neuen Bewilligung geht (so das Urteil 2C_876/2013 vom 18. November 2013 E.
3.7). Im vorliegenden Fall liegt jedoch zum Vornherein keine neue
Rechtsprechung vor: Der EGMR hat im Entscheid "El Ghatet" lediglich seine
bisherige Praxis auf einen konkreten Einzelfall angewandt und dabei - wie
bereits in anderen Entscheiden zuvor - auf die Bedeutung des Kindeswohls in der
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK hingewiesen. Der vorliegende Fall
ist insofern nicht mit dem vom EGMR beurteilten vergleichbar, als die Eltern
der Beschwerdeführerin die Behörden hier vor vollendete Tatsachen gestellt und
sich auf eine Integration berufen haben, die gerade durch die gesetzliche
Anforderung, den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten (Art. 17 AuG),
verhindert werden sollte.  
 
5.   
 
5.1. Das Amt für Migration ist nach dem Dargelegten mangels wesentlicher neuer
Umstände zu Recht nicht auf das Gesuch vom 6. Oktober 2016 eingetreten, soweit
damit der rechtskräftige Bewilligungsentscheid infrage gestellt wurde. Der
Sachverhalt hat sich zwischen Februar 2016 (Urteil des Kantonsgerichts) und
Oktober 2016 (Gesuch um Wiedererwägung bzw. Neuerteilung) nicht derart
verändert, dass eine neue materielle Prüfung erforderlich wäre.  
 
5.2. Soweit es darum ging, der Beschwerdeführerin eine Härtefallbewilligung zu
erteilen, kann das Bundesgericht mangels rechtsgenügender Begründung und
fehlendem Rechtsanspruch ausserhalb von dem im Sinne von Art. 8 EMRK
auszulegenden Art. 47 Abs. 4 AuG den vorinstanzlichen Entscheid materiell nicht
prüfen. Der Gesetzgeber hat im Ausländergesetz ein an Fristen gebundenes
Nachzugssystem geschaffen, das grundsätzlich nicht durch eine direkte Anrufung
von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV umgangen werden darf (vgl. das Urteil
2C_1007/2011 vom 12. März 2012 E. 4.6).  
 
5.3. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf
eingetreten wird. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die
Beschwerdeführerin bzw. die für sie handelnden Eltern die bundesgerichtlichen
Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juni 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar 

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