Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.973/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_973/2017, 2C_974/2017  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
2C_973/2017 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau Steuerperioden 2004 - 2010,
Nachsteuern, 
 
2C_974/2017 
direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2004 - 2010, Nachsteuern, 
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
23. August 2017 (VG.2017.8/E / VG.2017.9/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute A.A.________ (geb. 1955) und B.A.________ (geb. 1952) haben
steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/TG. Der Ehemann war in den hier
interessierenden Jahren 2004 bis 2010 selbständig erwerbend und betätigte sich
in der Automobil-Branche (Einzelfirma "A.X.________"). Im Jahr 2008 brachte er
sein Unternehmen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, rückwirkend per 1. Januar 2003, zur Anmeldung.
Als Geschäftstätigkeit nannte er (lediglich)  Autoreparaturen und
Occasionshandel. Im Jahr 2011 unterzog die ESTV die Einzelunternehmung einer
Mehrwertsteuerkontrolle. Dabei zeigte sich, dass der Steuerpflichtige in
insgesamt vier Sparten tätig war, nämlich Autoreparaturen und Occasionshandel,
so wie deklariert, darüber hinaus aber auch  Taxibetrieb und Schulbusbetrieb.
Zu den beiden letzten Sparten fand die ESTV keine oder nur unvollständige
Unterlagen vor.  
 
1.2. Hinsichtlich der Sparte  Taxibetriebermittelte die ESTV einen Mischansatz
von Fr. 3.40 pro Kilometer (enthaltend auch Nachtfahrten, Abholfahrten sowie
Wartezeit). Ausgehend davon, dass es sich bei der Hälfte der Fahrten um
Leerfahrten (Rückweg, Abholweg, Arbeitsweg etc.) handelt, halbierte sie diesen
Wert. Alsdann multiplizierte sie die im Jahresdurchschnitt zurückgelegten
Kilometer (38'257 km) mit dem hälftigen Kilometeransatz, was zu einem Umsatz
von Fr. 65'037.-- führte. Zur Festlegung der durchschnittlichen Jahresleistung
zog sie die Prüfberichte des Strassenverkehrsamts des Kantons Thurgau bei,
denen sie die geschäftlich gefahrenen Kilometer des als Taxifahrzeug gemeldeten
Volkswagen yyy (TG xxx) entnahm. In der Annahme, dass eine durchschnittliche
Einsatzstrecke 20 km betrage, schloss die ESTV, es müssten pro Jahr 1'912
Einzelfahrten absolviert worden sein. Dies war insoweit von Bedeutung, als zum
Kilometerumsatz die Grundtaxe zuzurechnen war (Fr. 4.- x 1'912 Fahrten = Fr.
7'648.--). Dies führte zu einem Jahresumsatz in der Sparte Taxibetrieb von Fr.
72'685.--. In einem weiteren Schritt plausibilisierte die ESTV die Kalkulation
anhand des Konkurrenzbetriebs in U.________/TG. Der Quervergleich zeigte, dass
dieser Taxibetrieb nur geringfügig höhere Tarife anwendet. In der Sparte 
Schulbusbetrieb konnte die ESTV sich auf die Angaben der Sprachheilschule
stützen, in deren Auftrag der Steuerpflichtige die Leistungen erbracht hatte.  
 
1.3. Mit Einschätzungsmitteilungen vom 31. Mai 2011 forderte die ESTV vom
Steuerpflichtigen noch nicht entrichtete Mehrwertsteuern von Fr. 27'971.--
(Steuerperioden vom ersten Semester 2004 bis und mit dem zweiten Semester 2006)
sowie Fr. 42'699.-- (Steuerperioden vom ersten Semester 2007 bis und mit dem
zweiten Semester 2009). Die Einsprache an die ESTV (Entscheid vom 9. November
2012) und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Entscheid A- 6564/
2012 vom 12. September 2013) blieben erfolglos. Mit Urteil 2C_970/2013 / 2C_971
/2013 vom 12. November 2013 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des
Steuerpflichtigen mangels Vorliegens einer hinreichenden Begründung nicht ein.
 
 
1.4. Am 11. März 2014 leitete die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau (KSTV/
TG) gegenüber dem Steuerpflichtigen ein Nachsteuerverfahren betreffend die
Steuerperioden 2004 bis 2011 ein. Die KSTV/TG forderte den Steuerpflichtigen
auf, die bislang nicht deklarierten Umsätze aus dem Schulbusbetrieb, wozu
bislang keinerlei Deklaration vorlag, zu bezeichnen und die nur unvollständig
deklarierten Umsätze aus dem Taxibetrieb abschliessend zu ergänzen. Der
Steuerpflichtige blieb untätig, worauf die KSTV/TG, gestützt auf die Erhebungen
der ESTV, am 10. September 2014 zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
der Nachsteuerbetreffnisse schritt. Die KSTV/TG rechnete - jeweils für die
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Thurgau als auch die direkte
Bundessteuer - folgende Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf: Fr.
44'481.-- (2004), Fr. 51'768.-- (2005), Fr. 51'321.-- (2006), Fr. 75'597.--
(2007), Fr. 72'565.-- (2008), Fr. 71'087.-- (2009) und Fr. 71'534.-- (2010),
insgesamt rund Fr. 440'000.-- für die Sparten Taxibetrieb und Schulbusbetrieb.
Die Einsprachen an die KSTV/TG (Einspracheentscheide vom 12. November 2014) und
die Rechtsmittel an die Steuerrekurskommission des Kantons (Rekursentscheide
vom 16. Dezember 2016) führten zur Abweisung.  
 
1.5. Die Eheleute gelangten am 16. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau. Mit Entscheiden VG.2017.8/E / VG.2017.9/E wies dieses die
Beschwerden ab. Es erwog, die KSTV/TG habe die nur unvollständig verbuchten
Umsätze aus dem Taxibetrieb ergänzt, indem es sich auf das detailliert
gehaltene und nachvollziehbare Ergebnis der ESTV gestützt habe (vorne E. 1.2).
Die Methodik der ESTV sei "insgesamt vernünftig und zweckmässig". Die auch
nicht ansatzweise deklarierten Umsätze aus dem Schulbusbetrieb hätten aufgrund
der Auskunft der Sprachheilschule lückenlos rekonstruiert werden können. Der
Steuerpflichtige sei daher auf den Unrichtigkeitsnachweis verwiesen
(angefochtener Entscheid E. 2.3.2 und 2.3.3). Auch wenn das Fahrzeug teils für
Schülertransporte verwendet worden sei, unterstehe es dennoch der
Fahrtschreiberpflicht (angefochtener Entscheid E. 3.1). Zu den
Tagesaufzeichnungen für die Jahre 2004 und 2005 erwägt das Verwaltungsgericht,
in diesem (späten) Verfahrensstadium seien diese nicht mehr zu berücksichtigen,
nachdem die Unterlagen - entgegen den Behauptungen des Steuerpflichtigen - im
Veranlagungsverfahren nicht vorgebracht worden seien. In Würdigung dieser
inhaltlich mangelhaften Aufzeichnungen sei ohnehin festzustellen, dass diese
den Anforderungen an einen bargeldintensiven Betrieb in keiner Weise genügten
(angefochtener Entscheid E. 3.2). Die Unterlagen liessen immerhin den Schluss
zu, dass der Steuerpflichtige eher mehr als die von der ESTV erhobenen 1'912
Fahrten ausgeführt habe (vorne E. 1.2; angefochtener Entscheid E. 3.3). Was
schliesslich den Fahrzeugaufwand (angeblich 12,3 %), den Personalaufwand
(angeblich 33,4%) und den übrigen Aufwand (1 %) betreffe, sei entgegen den
Erklärungen des Steuerpflichtigen davon auszugehen, dass diese Positionen
bereits verbucht worden seien (E. 3.4).  
 
1.6. Der Steuerpflichtige erhebt mit zwei Eingaben vom 13. November 2017 beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt, von der Erhebung der Nachsteuern sei abzusehen und die
Gewinnungskosten seien zum Abzug zuzulassen.  
 
1.7. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat die Vorakten
beigezogen, von weiteren Instruktionsmassnahmen aber abgesehen (Art. 32 Abs. 1
BGG [SR 173.110]). Mit Blick auf die offensichtliche Unbegründetheit der
Beschwerden kann die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG
entschieden werden.  
 
I. Prozessuales  
 
2.  
 
2.1. Die beiden gleichlautenden Beschwerden betreffen die Staats- und
Gemeindesteuer des Kantons Thurgau und die direkte Bundessteuer, Steuerperioden
2004 bis 2010. Die Vorinstanz hat zu den beiden Steuerarten je ein Verfahren
geführt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen sind in beiden Fällen gleichermassen zu
beantworten. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und die
Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in
Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296).  
 
2.2. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung
mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 Abs. 2 StHG [SR 642.14]). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.3. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch das Recht der direkten
Bundessteuer (Art. 128 BV) und das harmonisierte Recht von Kantonen und
Gemeinden (Art. 129 BV) zählt, von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I
155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit.
a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Abweichend davon untersucht es die
angebliche Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss
der Grundrechte) sowie von rein kantonalem Recht nur, falls eine solche Rüge in
der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 142 I 99
E. 1.7.2 S. 106). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, inwiefern
verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369
E. 2.1 S. 372). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am
vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht insofern nicht ein (BGE 141
IV 369 E. 6.3 S. 375).  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S.
156). Zu den tatsächlichen Feststellungen zählt auch die Beweiswürdigung (BGE
141 IV 369 E. 6.3 S. 375).  
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
3.  
 
3.1. Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten
nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen
nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130 Abs. 2 DBG). Ist die
Veranlagungsperiode bereits rechtskräftig veranlagt, gilt dasselbe im
Nachsteuerverfahren (Art. 153 Abs. 3 DBG). Die steuerpflichtige Person kann
eine Veranlagungsverfügung, die aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen
ist, einzig mit der Begründung anfechten, die Veranlagung sei  offensichtlich
unrichtig (Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG). Prozessual bedeutet dies, dass es zur
Umkehr der Beweislast kommt (so ausdrücklich Art. 183 Abs. 1bis DBG).  
 
3.2. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten (Urteil 2C_36/2017 vom
30. Januar 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis, in: ASA 85 S. 600). Die steuerpflichtige
Person kann hierzu entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die
Untersuchungspflicht der kantonalen Behörden wieder auflebt oder aber
aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt
ist. Dies bedingt indes grobe methodische oder rechnerische Fehler (Urteil
2C_90/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1). Dieselben Anforderungen herrschen im
kantonalen Beschwerdeverfahren (MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Aufl. 2017, N. 54 zu Art. 132
DBG). Das Bundesgericht prüft das Ergebnis einer Bewertung oder Schätzung nur
zurückhaltend, das heisst auf offensichtliche Fehler und Irrtümer hin. Es
obliegt der steuerpflichtigen Person, die Unrichtigkeit der Schätzung zu
beweisen. Erhebt die steuerpflichtige Person Beschwerde, kann sie sich vor
Bundesgericht nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der
Ermessensbetätigung allgemein zu kritisieren; sie muss vielmehr nachweisen,
dass die von der Steuerverwaltung vorgenommene Schätzung offensichtlich
unrichtig ist (ausführlich zur Kognition Urteil 2C_311/2015 vom 23. Mai 2016 E.
2.2 mit Hinweisen, in: ASA 85 S. 59).  
 
3.3. Der Steuerpflichtige macht eingangs geltend, entgegen der vorinstanzlichen
Sichtweise habe er die Umsätze aus den Sparten Taxibetrieb und Schulbusbetrieb
vollständig deklariert. Die bei der Thurgauischen Sprachheilschule eingeholten
Erkundigungen (hinsichtlich der fakturierten Leistungen aus dem
Schulbusbetrieb) hätten in Wahrheit nur der Umsatzabstimmung gedient. Dies
überzeugt aber nicht: Selbst wenn der Steuerpflichtige insoweit der
qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 105 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.3 und 2.4) genügt hätte, was mit Blick auf
die rein appellatorische Darlegungen nicht der Fall ist, wäre ihm nicht
zuzustimmen. Denn die Berechnungsgrundlagen (Formular "Nachweis Steuerpflicht
des Inhabers der Einzelfirma..."), die sich in den vorinstanzlichen Akten
finden und vom Bundesgericht beigezogen werden können (Art. 105 Abs. 2 BGG),
sprechen eine andere Sprache. So zeigt sich, dass der Steuerpflichtige in den
Jahren 2004 bis 2010, was die Sparten Taxibetrieb und Schulbusbetrieb betrifft,
Umsätze von rund Fr. 514'000.-- verbuchte. Dies entspricht zwar grob den von
der ESTV erhobenen Umsätzen aus dem Taxibetrieb (Fr. 504'000.--), wozu aber
noch die Leistungen aus dem Schulbusbetrieb kommen (rund Fr. 449'000.--). ESTV
und KSTV/TG gehen je von Umsätzen von Fr. 952'500.-- (pflichtgemäss geschätzt)
bzw. Fr. 513'800.-- (verbucht) aus. Die Verbuchungsquote erreicht mithin rund
54 Prozent. Die Behauptung, in beiden Sparten seien sämtliche Umsätze verbucht
worden, entbehrt damit der Grundlage.  
 
3.4.  
 
3.4.1. In einem zweiten Punkt trägt der Steuerpflichtige vor, entgegen der
vorinstanzlichen Sichtweise habe keine durchgängige Pflicht zur Verwendung
eines Fahrtschreibers bestanden. Er habe die Touren nicht alleine bewältigen
können und daher auf Personal zurückgreifen müssen. Die Pflicht, einen
Fahrtschreiber zu verwenden, finde auf Fahrten, die durch das Personal
absolviert werden, keine Anwendung. Dies ergebe sich aus der Verordnung vom 6.
Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten
Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222).  
 
3.4.2. Die Vorinstanz hat eingeräumt, dass Transporte für Behinderte und
Schüler dieser Verordnung nicht unterstehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ARV 2); sie
geht aber davon aus, dass bei gemischter Verwendung (Schülertransporte und
Taxifahrten) die Fahrtschreiber auch während der nicht-ARV-pflichtigen Fahrten
benützt werden müssten. Diese Frage ist nicht rechtserheblich: Denn gemäss
Feststellung der Vorinstanz (E. 2.3.2 der angefochtenen Entscheide) beruht die
Umsatzermittlung für die Schultransporte auf den entsprechenden
Kundenrechnungen. Unabhängig davon, ob die Fahrtschreiber hätten benützt werden
müssen oder nicht, hat der Steuerpflichtige nicht dargelegt, dass und inwiefern
diese auf den Kunderechnungen beruhende Umsatzermittlung für die
Schülertransporte offensichtlich unrichtig wäre.  
 
3.5. Es scheint unbestritten zu sein, dass die Veranlagungsakten der
Steuerperioden 2004 bis 2010 auf ungeklärte Weise verschwunden, also
unauffindbar sind. Der Steuerpflichtige macht sinngemäss geltend, die
Tagesaufzeichnungen zu den Jahren 2004 bis 2005 hätten bereits der
Veranlagungsbehörde vorgelegen, weshalb es sich im vorinstanzlichen Verfahren
um keine unzulässigen Noven gehandelt habe. Hierzu hatte die Vorinstanz
festgehalten, wenn die Tagesaufzeichnungen 2004/2005 tatsächlich schon im
Veranlagungsverfahren greifbar gewesen wären, hätte sich im Taxibetrieb keine
Unterbesteuerung einstellen können. Dies überzeugt und bedarf keiner weiteren
Erörterung, denn die Unterbesteuerung ist offensichtlich (Formular "Nachweis
Steuerpflicht des Inhabers der Einzelfirma..."; vorne E. 3.3). Die weiteren
Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, unrichtige Sachverhaltsfeststellung,
namentlich hinsichtlich des Volkswagens yyy und der angeblichen
Doppelberücksichtigung) sind verfassungsrechtlicher Natur und stehen wiederum
unter dem Vorbehalt von Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG. Die knappen,
rein appellatorischen Ausführungen genügen diesen Anforderungen nicht.  
 
3.6.  
 
3.6.1. Alsdann verweist der Steuerpflichtige auf die Abrechnungsmethode der
Saldosteuersätze, die er für die Zwecke der Mehrwertsteuer a0nwendete (Art. 37
MWSTG [SR 641.20]). Er bringt in diesem Zusammenhang sinngemäss vor, die ESTV
habe bei ihrer Nachbelastung lediglich die betreffenden Saldosteuersätze, nicht
aber den Normalsatz angewendet, weil der Umsatz ansonsten zu hoch ausgefallen
wäre. Die von der ESTV herangezogene Methodik ergibt sich wiederum aus den
Berechnungsgrundlagen (Formular "Nachweis Steuerpflicht des Inhabers der
Einzelfirma..."; vorne E. 3.3). Dabei erhellt, dass die ESTV in einer ersten
Phase die unverbuchten Umsätze aus dem Taxibetrieb ermittelte (insgesamt rund
Fr. 440'000.--), um dann in einer zweiten Phase die Saldosteuersätze mit den
Gesamtumsätzen zu multiplizieren.  
 
3.6.2. Vor diesem Hintergrund kann es nicht ernstlich beanstandet werden, dass
die KSTV/TG auf die in der ersten Phase erhobenen Umsätze zurückgriff und die
verbuchten Aufwände heranzog. Die Methodik hebt sich dadurch deutlich von jener
ab, die unlängst zu einer Klarstellung des Verhältnisses von Mehrwertsteuer und
Gewinn- bzw. Einkommenssteuer Anlass gab (Urteil 2C_90/2017 / 2C_91/2017 vom
16. Oktober 2017, in: ASA 86 S. 418). Der Steuerpflichtige bringt vor
Bundesgericht nicht hinreichend substanziert vor, die Aufwände seien
unvollständig verbucht. Um den Unrichtigkeitsnachweis anzutreten, reicht es
nicht aus, auf angebliche Kostenfaktoren und Kostenstrukturen (Fahrzeugaufwand
12,3 %, Personalaufwand 33,4 %, übriger Aufwand 1 %) hinzuweisen, ohne jede
nachvollziehbare Begründung zu liefern. Mit andern Worten ist die Vorinstanz
willkürfrei und bundesrechtskonform davon ausgegangen, ertragsseitig sei ein
Ermessenszuschlag vorzunehmen, während aufwandseitig keine Korrektur am Platz
sei.  
 
3.7. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist.  
 
III. Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Thurgau  
 
4.  
Art. 46 Abs. 3 und Art. 53 Abs. 1 StHG entsprechen in allen Teilen Art. 130
Abs. 2 und Art. 151 DBG. Der kantonale Gesetzgeber hat das Harmonisierungsrecht
in § 162 Abs. 1 und § 204 ff. des Gesetzes (des Kantons Thurgau) vom 14.
September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/TG; RB 640.1)
überführt. Es kann daher in allen Teilen auf das Gesagte verwiesen werden. Die
Beschwerde ist auch im kantonalen Punkt unbegründet und abzuweisen. 
 
IV. Kosten und Entschädigung  
 
5.  
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton
Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 2C_973/2017 und 2C_974/2017 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde im Verfahren 2C_974/2017 (direkte Bundessteuer, Steuerperioden
2004 bis 2010, Nachsteuer) wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde im Verfahren 2C_973/2017 (Staats- und Gemeindesteuer des Kantons
Thurgau, Steuerperioden 2004 bis 2010, Nachsteuer) wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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