Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.971/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_971/2017            

 
 
 
Urteil vom 28. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Finanzdirektion des Kantons Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Abteilungspräsidentin, vom 10. Oktober 2017 (SB.2017.00118). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen
Wohnsitz in U.________/SZ. Aus mehreren Steuerperioden bestehen acht
Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 35'880.10 zugunsten des Kantons
Zürich (direkte Bundessteuern, Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich
sowie Steuerbussen). Das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH) betrieb den
Steuerpflichtigen zuletzt mit acht Zahlungsbefehlen vom 11. November 2016,
worauf dieser in allen Fällen Rechtsvorschlag erhob. Das Bezirksgericht Schwyz
hiess die Rechtsöffnungsgesuche des KStA/ZH mit Beschluss vom 23. Januar 2017
gut, worauf das Kantonsgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2017 drei dieser
Beschlüsse aufhob, die restlichen aber bestätigte.  
 
1.2. Bereits am 9. Februar 2017 hatte der Steuerpflichtige beim Regierungsrat
des Kantons Zürich Beschwerde erhoben. Der Regierungsrat nahm die Eingabe als
Aufsichtsbeschwerde entgegen und leitete sie zuständigkeitshalber an die
Finanzdirektion des Kantons Zürich weiter. Diese wies die Aufsichtsbeschwerde
am 16. Mai 2017 ab, was der Regierungsrat am 30. August 2017 bestätigte.
Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Dessen 2. Abteilung erwog mit einzelrichterlichem Entscheid
SB.2017.00118 vom 10. Oktober 2017, ein Privater könne unter der Androhung,
dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der
Kosten eines Verwaltungsverfahrens angehalten werden, wenn er als
zahlungsunfähig erscheine (§ 15 Abs. 2 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH;
LS 175.2]). Mit Blick auf die Verlustscheine sei von gegebener
Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen sei aber auf Gesuch hin zu erlassen, wenn der Partei die
nötigen Mittel fehlten und das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheine (§ 16 Abs. 1 VRG/ZH). Ob der Steuerpflichtige, der um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht hatte, mittellos sei, könne offenbleiben.
Betreibungsrechtliche Rügen seien, so die Vorinstanz, im
Rechtsöffnungsverfahren oder daran anschliessend mit betreibungsrechtlicher
Beschwerde nach Art. 17 SchKG (SR 281.1) vorzutragen. Aufsichtsrechtlich zu
beurteilen seien einzig die Vorwürfe, welche der Steuerpflichtige gegenüber dem
Veranlagungsbeamten des KStA/ZH erhebe. Diese fielen unter § 111 Abs. 1 des
Steuergesetzes (des Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1),
bedingten aber eine grobe Pflichtverletzung oder die Verletzung klaren Rechts.
Solcherlei werde nicht vorgebracht, weshalb die Eingabe bei der gebotenen
Prima-facie-Prüfung als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden müsse.
Daher habe der Steuerpflichtige im aufsichtsrechtlichen Verfahren vor
Verwaltungsgericht einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 9. November 2017 erhebt der Steuerpflichtige beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm
das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. Dies scheint sich auch
auf das bundesgerichtliche Verfahren zu beziehen.  
 
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat von
Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Die
Angelegenheit kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
entschieden werden.  
 
2.  
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind unter Vorbehalt des Nachfolgenden gegeben (Art. 82 lit. a,
Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 BGG in
Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]).  
 
2.2. Praxisgemäss können selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen
zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss
verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken. Die Beschwerdemöglichkeit an das
Bundesgericht steht offen, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung
verbunden ist, im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht
einzutreten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beschwerdeführende Person sich
auf ihre Mittellosigkeit beruft (zum Ganzen BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 802
oben, zuletzt bestätigt unter anderem in den Urteilen 5D_217/2017 vom 10.
November 2017 E. 4; 2C_679/2017 vom 21. August 2017 E. 3.2). Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.3. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Verletzung von
verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) prüft
das Bundesgericht dagegen nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde
überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge-
und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2
S. 106). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige
Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen
Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).  
 
2.4. Abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (Art. 95 lit. c und d BGG
) kann das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kantonalen (und
kommunalen) Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts nicht als solche
prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder
interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG; BGE 142 II
369 E. 2.1 S. 372). Dabei beschränkt die Überprüfung sich auf die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96), insbesondere auf den
Aspekt der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 142 V 513 E. 4.2 S.
516).  
 
2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3
S.156).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss § 111 Abs. 1 StG/ZH kann gegen pflichtwidrige Amtsführung,
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch Verwaltungs- und
Einschätzungsbehörden innert 30 Tagen nach Entdeckung des Grundes Beschwerde
bei der Finanzdirektion erhoben werden. Die in § 111 StG/ZH geregelte
Beschwerde ist keine Aufsichtsbeschwerde im üblichen Sinne des Wortes, sondern
teilweise ein (ausserordentliches) Rechtsmittel, welches dem Beschwerdeführer
unter Umständen einen Rechtsanspruch auf einen Entscheid gibt. Dies gilt
namentlich, soweit sie die Geltendmachung von Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung ermöglicht; in solchen Fällen liegt das Rechtsschutzinteresse
des Anzeigers auf der Hand. Als reine Aufsichtsbeschwerde erscheint die
Beschwerde nach § 111 StG/ZH hingegen, soweit - ungeachtet von Auswirkungen auf
ein konkretes Verfahren - das Fehlverhalten einer Veranlagungsperson angezeigt
und beanstandet und dessen disziplinarische Bestrafung verlangt wird.
Sanktionen von Beamten dienen ausschliesslich dem öffentlichen Interesse an der
korrekten Amtsausübung und nicht der Wahrung individueller privater Anliegen.
Soweit rein aufsichtsrechtliche Aspekte berührt sind, bei denen es einzig um
die Wahrung öffentlicher Interessen geht, fehlt es dem Steuerpflichtigen an
einem praktischen Rechtsschutzinteresse (Urteil 2C_155/2015 vom 21. Februar
2015 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).  
 
3.2. Vorliegend ist nicht die Aufsichtsbeschwerde als solche zu beurteilen.
Streitig und zu prüfen ist vielmehr, ob vor der Vorinstanz ein Anspruch auf
Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege im eingeleiteten
aufsichtsrechtlichen Verfahren bestehe. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bei Art. 29
Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Minimalgarantie. Mit §
16 Abs. 1 VRG/ZH wird diese auf kantonaler Gesetzesstufe konkretisiert.
Begehren sind als aussichtslos anzusehen, falls die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Von Aussichtslosigkeit darf hingegen nicht
gesprochen werden, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.).
 
 
3.3. Der Steuerpflichtige bezeichnet den angefochtenen Entscheid als
"oberflächlich" und "stossend unlogisch". Er verweist auf die hohen Kosten, die
dem Gemeinwesen durch nutzlose Betreibungsverfahren entstünden, zumal das KStA/
ZH in drei Betreibungsbegehren "schlampig" gearbeitet habe. Er sieht sich durch
den Umstand bestätigt, dass in den restlichen fünf Fällen von einem
Fortsetzungsbegehren abgesehen worden sei, muss gleichzeitig aber einräumen, es
sei zur Lohnpfändung gekommen. Mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse
zeige sich, dass es dem Kanton Zürich vordringlich darum gehe, ihn zu
"schikanieren". Wenn die Aussichtslosigkeit des Begehrens dennoch verworfen
worden sei, begründe dies eine "völlig willkürliche Rechtsverweigerung". Es
lasse sich nicht mit Recht behaupten, das Veranlagungspersonal habe "nicht
(grob) pflichtwidrig" gehandelt.  
 
3.4. Der Steuerpflichtige beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine eigene
Sicht der Dinge darzulegen, wobei er das Betreibungs- und das
aufsichtsrechtliche Verfahren kaum auseinanderhält. Soweit seine Rügen den Kern
der Sache treffen, indem sie aufsichtsrechtlich relevante Ausführungen
enthalten, bleibt der Nachweis aus, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihrer
Prima-facie-Würdigung verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollten. So
bleibt namentlich unklar, weshalb eine pflichtwidrige Amtsführung vorliegen
sollte, wenn der Kanton Zürich trotz angespannter finanzieller Verhältnisse des
Steuerpflichtigen den Versuch unternimmt, zumindest einen Teil der erheblichen
Steuerausstände einzutreiben. Das KStA/ZH nimmt einen gesetzlichen Auftrag wahr
(siehe allgemein § 172 ff. StG/ZH), der es gebietet, gegenüber allen
Steuerpflichtigen mit gleicher Konsequenz auf den veranlagten Steuern zu
beharren. Abgesehen davon, dass rechtsgenügliche Rügen ohnehin fehlen, kann es
nicht angehen, den rechtmässigen Steuerbezug aufsichtsrechtlich zu unterlaufen.
In Bezug auf die beanstandete Verschleuderung von Steuergeldern durch Führung
unnötiger Betreibungsverfahren geht es ohnehin um rein öffentliche Interessen,
bezüglich derer der Steuerpflichtige kein Rechtsschutzinteresse hat (vorne E.
3.1) und deshalb eine Beschwerde grundsätzlich als aussichtslos erscheint.  
 
3.5. Bei vorläufiger und summarischer Prüfung der Prozessaussichten ist der
angefochtene Entscheid jedenfalls nicht unhaltbar. Die Vorinstanz hat
willkürfrei erwogen, bei der gebotenen Kognition müsse einstweilen von
Aussichtslosigkeit der Aufsichtsbeschwerde ausgegangen werden, weshalb von
Verfassungs bzw. Gesetzes wegen kein Anspruch auf Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen Rechtspflege bestehe. Über die Begründetheit der
Aufsichtsbeschwerde ist damit noch nichts gesagt. Die auf die Frage der
unentgeltlichen Rechtspflege beschränkte Beschwerde ist daher abzuweisen, was
mit Blick auf die offensichtlich fehlende Begründetheit im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG getan werden kann.  
 
4.   
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen
aufzuerlegen. Soweit dieser mit seiner Eingabe auch für das bundesgerichtliche
Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht haben sollte, was unklar
bleibt, bestünde auch vor Bundesgericht offensichtliche Aussichtslosigkeit. Mit
Blick auf die Sachlage erscheint es als gerechtfertigt, von der
Kostenauferlegung abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das allfällige Gesuch
um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird dadurch
gegenstandslos; das allfällige Gesuch um Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen Verbeiständung ist von vornherein gegenstandslos, nachdem der
Steuerpflichtige nicht anwaltlich vertreten ist. Dem Kanton Zürich, der in
seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68
Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Abteilungspräsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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