Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.96/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_96/2017         

Urteil vom 3. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Arbon, vertreten durch den Stadtrat Arbon,
Departement für Bau und Umwelt des
Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietzins für Bootsliegeplätze,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
30. November 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ mietete im Hafen der Stadt Arbon, in der er bis im Februar 2012
seinen Wohnsitz hatte, einen Bootsliegeplatz. Ende 2015 beschloss der Stadtrat
der Gemeinde Arbon eine generelle, 15%-ige Erhöhung der jährlichen Mietzinse
für die Bootsliegeplätze. A.________ erhob dagegen bei der Gemeinde Rekurs,
welcher abgewiesen wurde. Danach gelangte er erfolglos an das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Januar
2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, den verwaltungsgerichtlichen
Entscheid vom 30. November 2016, den Rekursentscheid der Gemeinde und deren
Mieterhöhungsbeschluss von Ende 2015 aufzuheben.

1.3. Es ist auf die Einholung von behördlichen Vernehmlassungen verzichtet
worden. Die Angelegenheit ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG zu
beurteilen.

2.

2.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher Endentscheid einer oberen
kantonalen Gerichtsbehörde in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, 83, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, 90
BGG). Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen,
ist als Abgabepflichtiger durch das angefochtene Urteil besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung; er ist
daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf sein fristgerecht
(vgl. Art. 100 BGG) eingereichtes Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.

2.2. Das gilt jedoch nicht insoweit, als der Beschwerdeführer auch die
Aufhebung des Rekursentscheids der Gemeinde und deren Mieterhöhungsbeschluss
von Ende 2015 beantragt. Die Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche
kantonale Akte zulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Das Urteil des
Verwaltungsgericht hat den Rekursentscheid und den vorausgegangenen Beschluss
der Gemeinde ersetzt (sog. Devolutiveffekt; vgl. u.a. BGE 134 II 142 E. 1.4 S.
144).

2.3. Abgesehen von Art. 95 lit. c (kantonale verfassungsmässige Rechte) und
lit. d BGG (kantonale Bestimmungen zum Stimm- und Wahlrecht) kann das
Bundesgericht die Verletzung von kantonalem oder kommunalem Recht als solche
nicht prüfen (BGE 136 I 241 E. 2.5.2 S. 250). Wird die Anwendung kantonalen
(Gesetzes-) Rechts gerügt, kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene
Entscheid verstosse gegen Bundes- oder Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG).
Darunter fallen im Wesentlichen die verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze
der Bundesverfassung (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 II 349 E. 3 S. 351). Im
Ergebnis prüft das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts hauptsächlich
auf die Verletzung des Willkürverbots hin (BGE 138 I 225 E. 3.1 S. 227 f.; 136
I 241 E. 2.4 S. 249).

3. 
Hier ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorgenommene Mietzinserhöhung
verfassungswidrig sein könnte.

3.1. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass die 15%-ige Erhöhung im
konkreten Einzelfall schon deshalb rechtens war, weil gegenüber dem
Beschwerdeführer seit seinem Wegzug von Februar 2012 eigentlich gar nicht mehr
der Tarif für Ortsansässige hätte zur Anwendung gebracht werden dürfen;
stattdessen hätte ein Betrag gefordert werden müssen, der sich auf 150% des
Tarifs für Einheimische belaufen hätte (im Fall einer Eignergemeinschaft des
Beschwerdeführers mit seiner weiterhin in der Stadt ansässigen Schwester,
gemäss Art. 15 lit. b des anwendbaren Hafenreglements) oder sogar auf das
Doppelte des Ansatzes für Schiffhalter mit Wohnsitz in der Gemeinde (falls die
Eignergemeinschaft mit der Schwester nur pro forma bestanden haben sollte,
wofür vieles sprach).

3.2. In diesen Erwägungen der Vorinstanz erblickt der Beschwerdeführer einen
Verstoss gegen das Gebot rechtsgleicher Behandlung gemäss Art. 8 BV und
dasjenige von Treu und Glauben laut Art. 9 BV. Eine solche Sichtweise vermag
aber klarerweise nicht zu überzeugen.

3.2.1. Um zulässig zu sein, muss die Unterscheidung zwischen einheimischen und
auswärtigen Mietern von Bootsliegeplätzen zumindest im vorliegend zu
beurteilenden Fall nicht darauf beruhen, dass die einen in der Gemeinde
steuerpflichtig sind und somit im Gegensatz zu den anderen zu den Kosten der
örtlichen Infrastrukturen beitragen. So erübrigt sich, weiter auf die
Argumentation des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Kosten für die
Erweiterung des Bootshafens direkt über die Mietgebühren finanziert worden
seien. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob - wie im vom Beschwerdeführer zu
Unrecht angerufenen BGE 101 Ia 182 - die einen Schiffshalter mehr als die
anderen für die Ausrüstungs- und Interventionskosten (u.a. diejenigen der
Seepolizei) aufkommen.

3.2.2. Entscheidend ist hier vielmehr, dass die Bootsliegeplätze im örtlichen
Hafen beschränkt sind und sowohl für Einheimische wie Auswärtige eine
Warteliste besteht (Art. 3 der Hafenordnung). Einen gänzlichen Ausschluss
ortsfremder Bewerber sehen Hafenordnung und -reglement nicht vor. Sie enthalten
Bestimmungen, welche die Einheimischen gegenüber den Auswärtigen besser
stellen, aber auch andere Regeln, welche beide Kategorien gleich behandeln. Im
Rahmen dieser differenzierten Gesamtordnung, mit welcher der Beschwerdeführer
sich nicht näher auseinandersetzt, und angesichts des konkret problematischen
Verhältnisses zwischen Angebot und Nachfrage, gibt es durchaus vernünftige
Gründe dafür, die von ortsansässigen und -fremden Schiffshaltern verlangten
Mietbeträge unterschiedlich festzulegen, selbst im hier zu beurteilenden
Ausmass. Solche Unterscheidungen vermögen vor Art. 8 BV ohne weiteres
standzuhalten.

3.2.3. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer ausserdem auf eine
schriftliche Abmachung, die er im Hinblick auf seinen bevorstehenden Wegzug mit
einem Vertreter der Stadt geschlossen hatte, wonach er in Bezug auf seinen
Bootsliegeplatz weiterhin wie ein Ortsansässiger behandelt werde. Der
angefochtene Entscheid laufe dieser Abmachung zuwider und stelle einen Verstoss
gegen Treu und Glauben dar.
Ein solcher Gutglaubensschutz scheidet hier aber aus. Dem offensichtlich
rechtskundigen Beschwerdeführer musste von vornherein bewusst sein, dass die
von ihm erwirkte Abmachung nur dazu führen konnte, die allgemeine Gültigkeit
und so die auch ihm gegenüber zwingende Regelung im Hafenreglement zu
unterlaufen, was eine Schutzwürdigkeit von allem Anfang an ausschloss.

4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen,
soweit sie sich als zulässig erweist (vgl. oben E. 2.2), und wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Matter

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