Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.968/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_968/2017  
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
und dieser substituiert durch Advokatin Paula Müller, c/o Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Zentraler
Rechtsdienst, Spiegelgasse 6, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 27. September 2017 (VD.2017.100). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1977) ist kubanische Staatsangehörige. Am 14. Oktober
2003 reiste sie in die Schweiz ein und heiratete am 18. März 2004 den Schweizer
Bürger B.________, woraufhin sie eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Nach der
am 15. Mai 2009 erfolgten Scheidung verweigerte ihr das Migrationsamt
Basel-Stadt (hiernach: Migrationsamt) die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg. Auf den verspätet
eingereichten Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt nicht ein (Entscheid vom 5. Juli 2010).  
 
A.b. Am 21. Februar 2012 heiratete A.________ den in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten portugiesischen Staatsangehörigen C.________ und
erhielt in der Folge wiederum eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
ihrem Ehemann. Mit Entscheid vom 1. Juli 2015 bewilligte das Zivilgericht das
Getrenntleben der Ehegatten. Eine dagegen erhobene Berufung des Ehemannes wurde
vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 6. August 2015 abgewiesen.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Die
dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des
Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 6. April 2017 und Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Dreiergericht [hiernach: Appellationsgericht] vom 27. September 2017). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. November 2017
beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Es sei ihr
weiterhin der Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt zu bewilligen und von einer
Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei der vorinstanzliche
Kostenentscheid aufzuheben. A.________ beantragt zudem die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung. 
Sowohl das Justiz- und Sicherheitsdepartement als auch das Appellationsgericht
beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt und das
Staatssekretariat für Migration verzichten auf Vernehmlassung. 
Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen potentiellen
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA (SR 0.142.112.681) und Art. 50 AuG (SR
142.20), so dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
den angefochtenen Entscheid zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff.
2, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ob die geltend
gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen, ist Sache der materiellen Beurteilung
(BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Da die Beschwerdeführerin als Adressatin des
angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist und die Beschwerde
frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG), ist
darauf einzutreten. 
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs 1 BGG),
prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur, was ausdrücklich geltend
gemacht wird, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl.
BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3
S. 254 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an
der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE
139 II 404 E. 10.1 S. 445). 
 
3.  
Als Ehegattin eines EU-Bürgers hat die Beschwerdeführerin gestützt auf das
Freizügigkeitsrecht grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch,
solange die Ehe formell fortdauert (Art. 7 lit. d i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA;
Urteil des EuGH vom 13. Februar 1985 C-267/83  Diatta, Slg. 1985 S. 567; BGE
130 II 113 E. 8 S. 127 ff.). Der Aufenthaltsanspruch nach dem
Freizügigkeitsrecht steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE
139 II 393 E. 2.1 S. 395, 130 II 113 E. 9 S. 129 ff.); fehlt der Wille zur
Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die
ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt auch der
staatsvertragliche Anspruch dahin. Rechtsmissbrauch wird nicht nur dann
angenommen, wenn die Ehe von Anfang an zum Schein geschlossen wurde, sondern
auch dann, wenn ein Wille zur Ehegemeinschaft zwar anfänglich vorhanden war,
aber später nicht mehr besteht. Die abgeleitete Bewilligung des
Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortbestehens der
Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22.
Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203)
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung
verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das
Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen
enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395 mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin ist zwar noch mit einem portugiesischen Staatsbürger
verheiratet, lebt aber von diesem seit mehreren Jahren gerichtlich getrennt. Es
ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft
definitiv gescheitert ist, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten
wird. Folglich kann sie - entgegen ihrer Auffassung - aus Art. 7 lit. d i.V.m. 
Art. 3 Anhang I FZA keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, laut
welchem nach Auflösung der Ehe ein Aufenthaltsanspruch weiterhin besteht, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht. Sie sei in erster Ehe vom 18. März 2004 bis zum 15. Mai
2009 mit einem Schweizer Bürger verheiratet gewesen, wobei die eheliche
Gemeinschaft über vier Jahre bestanden habe. Damit erfülle sie die
Voraussetzung des dreijährigen Zusammenlebens gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.
Zudem sei sie gut integriert.  
Diese Argumentation ist haltlos: Mit Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Juni
2010 wurde die Aufenthaltsbewilligung, welche der Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer ersten Ehe erteilt worden war, nicht verlängert, weil die Voraussetzungen
von Art. 50 AuG nicht erfüllt waren. Insbesondere hatte die (damalige) eheliche
Gemeinschaft - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - nur etwas über
ein Jahr bestanden. Der gegen die Verfügung vom 2. Juni 2010 erhobene Rekurs
wurde verspätet eingereicht, weshalb das Justiz- und Sicherheitsdepartement
nicht darauf eintrat. Damit ist die betreffende Verfügung in Rechtskraft
erwachsen und kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr angefochten werden. Die
Beschwerdeführerin beruft sich zurecht nicht auf ihre aktuelle Ehe, da
unbestritten ist, dass auch diese eheliche Gemeinschaft nicht drei Jahre
gedauert hat. Somit hat weder die erste noch die zweite Ehegemeinschaft der
Beschwerdeführerin die erforderliche Dreijahresdauer erreicht. Folglich kann
sie bereits mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung aus Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG keinen Verlängerungsanspruch ableiten, womit sich weitere Erwägungen
zu ihrer Integration erübrigen. 
 
4.2. Nicht einzugehen ist auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die
kantonalen Behörden hätten die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach 
Art. 34 AuG prüfen müssen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig
der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und nicht die
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Im Übrigen macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend, einen entsprechenden Antrag bei den
kantonalen Behörden eingereicht zu haben.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
und bringt vor, es seien wichtige persönliche Gründe gegeben, die ihren
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden.  
 
4.3.1. In diesem Zusammenhang macht sie zunächst geltend, Opfer häuslicher
Gewalt seitens ihres Ehemannes gewesen zu sein, was zur Auflösung der
Ehegemeinschaft geführt habe.  
 
4.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bedeutet häusliche Gewalt im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG systematische
Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Die physische oder
psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen
Konstanz bzw. Intensität sein. Indessen begründet nicht jede unglückliche,
belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer
Beziehung bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres
Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss
derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung
sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie
einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer
ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Die
Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt bzw. psychischer Oppression vom Täter
soll durch die Bewilligungsfrage nicht verstärkt und die gewaltbetroffene
nachgezogene Person nicht vor das Dilemma gestellt werden, in der
Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu
müssen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f. mit zahlreichen Hinweisen).  
Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche
Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen
(Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/
Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige
Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. auch die
Weisungen des Staatssekretariats für Migration SEM zum Familiennachzug, Stand
1. Juli 2018, Ziff. 6.15.3.4). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise
auf punktuelle Spannungen genügen nicht (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 153; 138
II 229 E. 3.2.3 S. 235). 
 
4.3.3. Die Vorinstanz hielt die behauptete eheliche Gewalt nicht für belegt.
Sie hält gestützt auf die Akten fest, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen
Angaben im Jahr 2012 "gewisse Auseinandersetzungen" mit ihrem Ehemann gehabt
habe, sie es nach dieser Zeit aber "immer gut miteinander" gehabt hätten.
Ausserdem verweist sie auf eine Bestätigung des Frauenhauses Basel vom 12. Mai
2015, wonach die Beschwerdeführerin "seit dem 8. Mai 2015 auf Grund häuslicher
Gewalt im Frauenhaus" sei. Eine Abklärung des Migrationsamtes habe ergeben,
dass die Beschwerdeführerin nach dem belegten Aufenthalt im Frauenhaus dort
nicht mehr gesehen worden sei.  
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte
vorliegen, die auf eine  systematische Misshandlung der Beschwerdeführerin
durch den Ehemann schliessen lassen. Solche ergeben sich auch nicht aus den
Akten. Vor Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich, sie habe
die eheliche Wohnung verlassen und für mehrere Wochen im Frauenhaus verweilen
müssen. Damit vermag sie jedoch nicht das Vorliegen eines nachehelichen
Härtefalls aufgrund von häuslicher Gewalt zu begründen.  
 
4.4. Unbehelflich ist schliesslich auch das Argument der Beschwerdeführerin, es
sei ihr rechtlich nicht möglich, nach Kuba zurückzukehren. Entgegen ihrer
Auffassung geht aus der konsularischen Bescheinigung der Botschaft der Republik
Kuba vom 20. Mai 2016 nicht hervor, dass ihr die Rückkehr nach Kuba ein für
allemal verwehrt wäre, sondern dass hierzu die Beantragung der Rückführung und
die Bewilligung der zuständigen Behörden notwendig sind. Die Beschwerdeführerin
macht weder geltend, ein entsprechendes Rückkehrverfahren überhaupt eingeleitet
zu haben, noch dass ein Rückkehrgesuch abgewiesen worden wäre. Soweit sie sich
auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 beruft, ist zu
bemerken, dass dieser Entscheid vor der Reform des kubanischen Migrationsrechts
vom 14. Januar 2013 ergangen ist, welche sowohl zu Lockerungen bei den
Ausreisebestimmungen als auch hinsichtlich der Wiedereinreise geführt hat (vgl.
hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-564/2016 vom 13. Juni 2017 E.
6.2). Zwar mag die Bewilligung eines bei der kubanischen Vertretung gestellten
(definitiven) Rückreisegesuchs nicht als vollständig gesichert erscheinen.
Indessen kann - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - die
Bewilligungserteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht von vornherein
ausgeschlossen werden. Es ist der Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten, im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht einen entsprechenden Antrag zu stellen und auf
dessen Genehmigung hinzuwirken. Von einer Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzuges kann demnach vorliegend noch keine Rede sein (vgl. hierzu
das Urteil 2C_781/2016 vom 16. September 2016 E. 2.2).  
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzeinen
Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verneint hat. 
 
4.5. Schliesslich erweist sich die Wegweisung der Beschwerdeführerin auch nicht
als unverhältnismässig. Zwar lebt sie schon seit über 14 Jahren hier. Jedoch
kam sie erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz und hat somit die meiste
Zeit ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht. Zudem hat sie in der Schweiz
nie wirtschaftlich Fuss fassen können. Sie ist verschuldet und
fürsorgeabhängig. Anhaltspunkte, dass sich ihre Situation verbessern könnte,
liegen keine vor. Ein familiärer Bezug zur Schweiz besteht nicht und vertiefte
soziale Bindungen, die eine Ausreise unzumutbar erscheinen liessen, sind weder
ersichtlich noch dargetan. Alle ihre Familienangehörigen leben in Kuba. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland wird aufgrund ihrer langen
Abwesenheit zwar anfänglich mit Schwierigkeiten verbunden sein, jedoch sind
diese keineswegs unüberwindlich. Der noch vergleichsweise jungen und
kinderlosen Beschwerdeführerin ist eine Wiedereingliederung im Heimatland
durchaus zuzumuten.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin beantragt subeventualiter die Aufhebung des
vorinstanzlichen Kostenentscheids. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht
entnehmen, dass sie dieses Rechtsbegehren losgelöst vom Antrag stellt, ihre
Beschwerde in der Sache gutzuheissen. Darauf ist deshalb nicht weiter
einzugehen. 
 
6.  
 
6.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen.  
 
6.2. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die in der
Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente waren die Gewinnaussichten der
Prozessbegehren von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren.
Damit erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, so dass das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem
Ausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr
wird der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin Rechnung getragen (Art. 65
und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, dem
Staatssekretariat für Migration und dem Departement für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry 

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