Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.967/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_967/2017            

 
 
 
Urteil vom 14. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 9. Oktober 2017 (VB.2017.00411). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der am 14. November 1964 geborene Brasilianer A.________ heiratete am 21.
September 2012 in seiner Heimat eine Spanierin mit Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz. Am 24. Juni 2013 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine bis
zum 23. Juni 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der
Ehefrau. Spätestens im August 2015 wurde die Ehegemeinschaft definitiv
aufgegeben. Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 widerrief das Migrationsamt des
Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung und setzte dem Betroffenen eine Frist
zum Verlassen der Schweiz an (Wegweisung). Ein Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil
VB.2017.00411 vom 9. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 22. Mai 2017 ab (Dispositiv
Ziff. 1); die Ausreisefrist setzte es neu auf den 30. November 2017 an
(Dispositiv Ziff. 2). 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. November 2017
beantragt A.________ dem Bundesgericht, Ziff. 1 und Ziff. 2 des Dispositivs des
Urteils des Verwaltungsgerichts seien aufzuheben. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt
haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz
festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn,
die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen
qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen
worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern
entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie 
Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I
58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass und warum sich der mit
einer EU-Bürgerin verheiratete Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen
für die Aufrechterhaltung der Bewilligung nicht (mehr) auf das
Freizügigkeitsabkommen FZA berufen könne (E. 3). Alsdann fragt es sich, ob er
sich angesichts des Status seiner Ehefrau (Aufenthaltsbewilligung) auf Art. 50
in Verbindung mit Art. 42 AuG berufen könne, wobei es die Frage offen lässt (E.
4.1), weil es an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG fehle (E. 4.2), und zudem erkennt, das keine wichtigen
persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen.
Namentlich befasst es sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Schwierigkeiten bei einer Rückreise nach Brasilien, wo er zuvor über 48 Jahre
gelebt hatte. Es schliesst, dass nach vier Jahren Anwesenheit in der Schweiz,
unter Berücksichtigung auch seiner beruflichen Betätigung, keine über das
Übliche hinausgehende vertiefte Integration in die hiesigen Verhältnisse
vorliege und die soziale Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland nicht im
Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG stark gefährdet erscheine (E. 4.3); so sei der die
Rückreise nach Brasilien implizierende Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
verhältnismässig (E. 5).  
Der Beschwerdeführer lässt eine gezielte Auseinandersetzung mit diesen
Erwägungen weitgehend vermissen. Insgesamt bringt er nichts vor, was geeignet
wäre aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
offensichtlich unzutreffend, die einschlägigen Rechtsnormen falsch
interpretiert oder in einer den Verhältnissen des konkreten Falles nicht
angemessenen Art angewendet worden seien. Die Verletzung schweizerischen Rechts
(Art. 95 BGG) wird nicht dargetan. 
 
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten
als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.  
 
2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht
entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).  
Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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