Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.964/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_964/2017            

 
 
 
Urteil vom 13. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung II, vom 28. September 2017 (B 2016/128). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28.
September 2017 betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von
A.________ und dessen Wegweisung, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses
Urteil, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100
Abs. 1 BGG), 
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu
laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass das angefochtene Urteil am Mittwoch, 4. Oktober 2017, versandt und gemäss
vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angebrachtem Empfangsstempel (sowie
gemäss Formular Sendungsverfolgung der Post) am Montag, 9. Oktober 2017,
eröffnet worden ist, was in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bestätigt wird, 
dass somit die dreissigtägige Frist am 10. Oktober 2017 zu laufen begann und am
8. November 2017 (Mittwoch) endete, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht, 
dass die Rechtsschrift mit dem Datum des 8. November 2017 versehen ist,
hingegen auf dem entsprechenden Briefumschlag als Zeitpunkt der Postaufgabe der
9. November 2017, 20 Uhr, vermerkt ist und ebenso das Formular
Sendungsverfolgung der Post den 9. November 2017 als Aufgabedatum festhält,
Uhrzeit 18.21, 
dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerde schon aus formellen Gründen aussichtslos erschien, sodass
dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen
werden kann (Art. 64 BGG), 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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