II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.964/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 2C_964/2017 Urteil vom 13. November 2017 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi, gegen Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 28. September 2017 (B 2016/128). Nach Einsicht in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2017 betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und dessen Wegweisung, in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses Urteil, in Erwägung, dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG), dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG), dass das angefochtene Urteil am Mittwoch, 4. Oktober 2017, versandt und gemäss vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angebrachtem Empfangsstempel (sowie gemäss Formular Sendungsverfolgung der Post) am Montag, 9. Oktober 2017, eröffnet worden ist, was in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bestätigt wird, dass somit die dreissigtägige Frist am 10. Oktober 2017 zu laufen begann und am 8. November 2017 (Mittwoch) endete, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht, dass die Rechtsschrift mit dem Datum des 8. November 2017 versehen ist, hingegen auf dem entsprechenden Briefumschlag als Zeitpunkt der Postaufgabe der 9. November 2017, 20 Uhr, vermerkt ist und ebenso das Formular Sendungsverfolgung der Post den 9. November 2017 als Aufgabedatum festhält, Uhrzeit 18.21, dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde schon aus formellen Gründen aussichtslos erschien, sodass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG), dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. November 2017 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Feller Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben