Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.963/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_963/2017  
 
 
Urteil vom 25. Juli 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.C.________, 
2. B.C.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch D.________, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau 2006, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 3.
Oktober 2017 (WBE.2017.116). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.C.________ war als selbstständig erwerbender Landwirt tätig. Im Jahr 2006
verkaufte er das landwirtschaftliche Gewerbe seinem Sohn, wobei er unter
anderem die Grundstücke IR U.________ Nr. xxx Parzelle yyy, IR U.________ Nr.
zzz Parzelle uuu, IR U.________ Nr. vvv Parzelle www und IR U.________ Nr. rrr
Parzelle sss für sich zurückbehielt. 
Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 wurden A.________ und B.C.________ durch die
Steuerkommission U.________ für das Jahr 2006 unter Aufrechnung eines Gewinnes
aus Überführung in das Privatvermögen von Fr. 878'104.-- zu einem steuerbaren
Einkommen in der Höhe von Fr. 1'178'700.-- und zu einem steuerbaren Vermögen
von Fr. 519'000.-- veranlagt. Die Steuerkommission U.________ hiess mit
Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 die von den Steuerpflichtigen erhobene
Einsprache teilweise gut, reduzierte den Kapitalgewinn aus der Hofübergabe und
der Privatentnahme von Fr. 878'104.-- auf Fr. 798'748.60 und setze das
steuerbare Einkommen auf Fr. 1'099'300.-- fest. 
 
B.  
Das Spezialverwaltungsgericht Steuern des Kantons Aargau wies den von den
Steuerpflichtigen gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs mit Urteil vom
26. Januar 2017 ab. Mit Urteil vom 3. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau die von den Steuerpflichtigen erhobene Beschwerde ebenfalls
ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. November 2017
beantragen A.________ und B.C.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau vom 3. Oktober 2017 sei kostenfällig aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die Hofübergabe nach § 27 Abs. 4 (des Steuergesetzes des
Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998) abzurechnen sei. Dabei sei der
Kapitalgewinn aus kumulierten Abschreibungen mit dem Verlust aus der
Hofübergabe zu verrechnen und das steuerbare Einkommen auf Fr. 0.--
festzusetzen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Über die Aktenanforderung hinaus wurden weder Vernehmlassungen eingeholt noch
ein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.1. Vorliegend hat das Ehepaar A.________ und B.C.________ fristgerecht eine
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie richtet
sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz
auf dem Gebiet der direkten Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode
2006. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (
Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 73 des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]).  
 
1.2. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 BGG). Der
Beschwerdeantrag der Beschwerdeführer auf kostenfällige Aufhebung des
angefochtenen vorinstanzlichen Urteils und Festsetzung des Steuerfaktors
Einkommen auf Fr. 0.-- kann, unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung
nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 123 IV 125
E. 1 S. 127; 105 II 149 E. 2a S. 152), als (reformatorischer) Antrag entgegen
genommen werden, das angefochtene vorinstanzliche Urteil sei dahingehend 
abzuändern, dass der Steuerfaktor Einkommen der Kantons- und Gemeindesteuern
der Steuerperiode 2006 auf Fr. 0.-- festzusetzen sei (siehe auch Urteil 2C_506/
2016 vom 1. Mai 2017 E. 1.2.1). Angesichts der Subsidiarität von
Feststellungsanträgen gegenüber Leistungsanträgen (BGE 126 II 300 E. 2c S. 303
f.) kann auf das gestellte Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden.  
 
1.3. Die Beschwerdeführer, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben
und mit ihren Anträgen unterlegen sind, haben ein schutzwürdiges Interesse an
der Abänderung des angefochtenen Urteils. Sie sind zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist (im oben beschriebenen
Umfang, E. 1.2) einzutreten.  
 
1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (
Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis).
Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht
untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254). Als spezialgesetzliche Bestimmung ermöglicht Art. 73 StHG dem
Bundesgericht nicht nur die Prüfung der Vereinbarkeit der kantonalen
Gesetzgebung mit den bundesrechtlichen Vorgaben des
Steuerharmonisierungsgesetzes mit freier Kognition (wozu es sich bereits auf 
Art. 95 BGG stützen könnte), sondern, zur Herstellung der Konkordanz mit dem
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR
642.11), auch die freie Überprüfung der Auslegung und Anwendung von
harmonisiertem kantonalem Gesetzesrecht. In den Bereichen, in denen das
Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum
belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des
Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S.
205 f.; Urteile 2C_693/2014, 2C_694/2014 vom 4. März 2015 E. 2.1; 2C_153/2014
vom 4. September 2014 E. 1.2).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2
BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er
willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62); dieses
Vorbringen unterliegt der qualifizierten Rügepflicht (Art. 97 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz
erwähnt, beruht auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer
Rechtsverletzung. Was rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht; eine
in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Erstellung der für die
rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen stellt demzufolge eine
Verletzung materiellen Rechts dar (BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3
S. 62; MEYER, Wege zum Bundesgericht - Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 146/
2010, S. 857).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil vom 3. Oktober 2017 erwogen,
die Beschwerdeführer könnten weder aus Art. 30 Abs. 3 BV noch aus Normen des
kantonalen Rechts einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
ableiten. Hinsichtlich der Verfahrensdauer sei es möglich, dass die zuständigen
Behörden die steuerliche Beurteilung zurückgestellt hätten, um den Ausgang
eines hängigen Verfahrens abzuwarten und in Kenntnis des höchstrichterlichen
Urteils (BGE 138 II 32) die Veranlagung durchzuführen; aus diesen Gründen
stelle die lange Verfahrensdauer weder eine Rechtsverzögerung noch einen
Verstoss gegen das Prinzip von Treu und Glauben dar. Hinsichtlich der
privilegierten Besteuerung sei eine solche deswegen ausgeschlossen, weil die in
der Bauzone liegenden Grundstücke Nrn. uuu und www spätestens ab der
Hofübernahme nicht mehr zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören würden,
weshalb eine Unterstellung unter das BGBB ausgeschlossen sei (Art. 2 Abs. 2
lit. a e contrario BGBB). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer
schon längere Zeit zuvor nach V.________ ausgesiedelt seien. Zudem sei mit den
beiden Parzellen ein Mietertrag von Fr. 120'000.-- erzielt worden, was bei
landwirtschaftlicher Nutzung kaum möglich gewesen wäre. Seither unterständen
die beiden Grundstücke Nrn. uuu und www nicht mehr dem BGBB und stellten keine
landwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne von § 27 Abs. 4 StG/AG dar. Auch aus
dem Umstand, dass die betreffenden Parzellen bis Ende 2006 nach
landwirtschaftlichem Ertragswert besteuert worden seien, könnten die
Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten.  
 
2.2. Die Beschwerdeführer rügen, es sei unbestritten, dass sich der
landwirtschaftliche Betrieb bis zur Hofübergabe an den Sohn als
landwirtschaftliches Gewerbe (im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 4.
Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR 211.412.11]) qualifiziert
habe. Sämtliche Parzellen seien bis zur Hofübergabe von Gesetzes wegen dem BGBB
unterstellt gewesen, weshalb die im Jahr 2006 erfolgte Privatentnahme der als
land- und forstwirtschaftlich einzustufenden Grundstücke nach der
privilegierten Besteuerung gemäss Art. 27 Abs. 4 StG/AG hätte vorgenommen
werden müssen. Eine allfällige Rückweisung an die Vorinstanz (zu neuem
Entscheid) lasse sich dadurch begründen, dass die Vorinstanz den für die
privilegierte Besteuerung rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder
(insbesondere durch die unterlassene Durchführung eines Augenscheins)
unvollständig erhoben und das Verfahren verschleppt habe; die Vorinstanz habe
die Beschwerdeführer des Weiteren auch rechtsungleich (Art. 8 Abs. 1 BV) und
nicht gesetzeskonform im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis behandelt.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Einkommenssteuer erfasst sämtliche Gewinne und Verluste aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit. Zu den steuerbaren Einkünften aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen gemäss Art. 8 Abs. 1 StHG insbesondere
auch alle Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen aus Veräusserung, Verwertung,
buchmässiger Aufwertung,  Privatentnahme oder aus Verlegung in ausländische
Betriebe oder Betriebsstätten; ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von
land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, soweit der Veräusserungserlös die
Anlagekosten übersteigt.  
 
2.3.2. Auf Kantonsebene werden die Gewinne auf  land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken somit nur bis zur Höhe der Anlagekosten (d.h. die
wiedereingebrachten Abschreibungen) mit der Einkommenssteuer besteuert; der
Wertzuwachsgewinn wird wie bei natürlichen Personen ohne Geschäftsvermögen von
der Grundstückgewinnsteuer erfasst (Art. 12 Abs. 1 StHG; Urteile 2C_708/2010
vom 28. Januar 2011 E. 2.1; 2C_502/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.1; RICHNER,
a.a.O., S. 294 f.; Botschaft land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, BBl
2016 1824). Demgegenüber werden Gewinne, welche selbststän-dig Erwerbende aus
dem Verkauf  nicht land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke des
Geschäftsvermögens erzielen, auf Bundesebene vollständig mit der direkten
Bundessteuer erfasst. In dualistischen Kantonen (wie vorliegend dem Kanton
Aargau) unterliegt der gesamte Gewinn (wie bei der direkten Bundessteuer) der
Einkommenssteuer (Urteil 2C_502/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4 [in fine], E. 2.5;
Botschaft land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, BBl 2016 1825). Nach
diesen Grundsätzen werden nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere
Erlöse aus dem Verkauf von Grundstücken besteuert, die sich im
Geschäftsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs befinden, aber nicht als
land- und forstwirtschaftlich qualifizieren (zur Aufteilung von Grundstücken
des Geschäftsvermögens eines landwirtschaftlichen Betriebs in forst- und
landwirtschaftliche sowie nicht forst- und landwirtschaftliche siehe Urteile
2C_485/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.2; 2C_561/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.3;
WERNER SALZMANN, BGE 2C_11/2011: Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2011
i.S. Besteuerung von Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Bauland im
Geschäftsvermögen von Landwirten, Blätter für Agrarrecht, 2015 [Heft 1/3], S.
9).  
 
2.4. Der  Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes wird im
harmonisierten Recht nicht definiert. Das Bundesgericht hat in freier Prüfung
dieses harmonisierten Begriffs erkannt, dass er nicht isoliert aus dem
Steuerrecht heraus, sondern in gesetzessystematischer Hinsicht unter
Berücksichtigung der Zwecksetzung des BGBB, des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) und des Bundesgesetzes über die
Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) auszulegen sei (BGE 138 II 32
E. 2.2.1 S. 36; Urteile 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 E. 5.1; 2C_539/2010
vom 15. Dezember 2010 E. 3.2; vgl. zur Kritik an dieser Rechtsprechung RICHNER,
a.a.O., S. 288). Die  steuerliche Privilegierung von forst- und
landwirtschaftlichen Grundstücken im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StHG 
rechtfertigt sich grundsätzlich nur, wenn die für die Anwendbarkeit des BGBB
aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 II 32 E. 2.2.1 S. 36, E.
2.3.1 S. 38 f.; Urteile 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 E. 5.1; 2C_539/2010
vom 15. Dezember 2010 E. 3.2). Dies ist hauptsächlich der Fall, wenn das
Grundstück  ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG liegt und eine
landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist (Art. 2 Abs. 1 BGBB) oder  wenn einer
der vier weiteren, spezifisch in Art. 2 Abs. 2 BGBB genannten Fälle vorliegt (
BGE 138 II 32 E. 2.2.1 S. 37, E. 2.3.2 S. 39; SALZMANN, a.a.O., S. 8). Im
vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind die steuerrechtlichen
Folgen der  Privatentnahme der Parzelle Nr. sss und damit eines
Waldgrundstückes im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b BGBB (vgl. dazu unten, E.
3.2) sowie der vollständig in der Bauzone liegenden Parzellen Nrn. www und Nr.
uuu (vgl. unten, E. 3.3) zu beurteilen. Zu prüfen wird insbesondere sein, ob
das Waldgrundstück wegen des gestützt auf  Art. 2 Abs. 2 lit. b BGBB 
(Waldgrundstück eines landwirtschaftlichen Gewerbes) eröffneten
Anwendungsbereichs des BGBB bzw. die Parzellen Nrn. www und Nr. uuu wegen des
allenfalls gestützt auf  Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB (Grundstücke mit gemischter
Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlich und nicht-landwirtschaftlichen
Teil aufgeteilt worden sind) eröffneten sachlichen Anwendungsbereich des BGBB
als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke privilegiert zu besteuern sind 
oder aber der Gesetzeszweck eine privilegierte Besteuerung ungeachtet des
formell eröffneten Anwendungsbereichs des BGBB wegen des dem LwG, BGBB und RPG
gemeinsamen Gesetzeszweckes nicht zulässt. Das Kriterium der Unterstellung
unter den sachlichen Anwendungsbereich des BGBB ist somit nicht als alleine
ausschlaggebend, sondern stets unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks
(Erhalt des landwirtschaftlichen Bodens als einem volkswirtschaftlich
wesentlichen Produktionsfaktor) anzuwenden (Urteil 2C_561/2016 vom 24. Mai 2017
E. 2.5)  
 
3.  
 
3.1. Streitgegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens ist die
Besteuerung des Kapitalgewinns auf Grundstücken des Geschäftsvermögens
(Grundstück IR U.________ Nr. xxx Parzelle yyy, Grundstück IR U.________ Nr.
zzz Parzelle uuu, Grundstück IR U.________ Nr. vvv Parzelle www und Grundstück
IR U.________ Nr. rrr Parzelle sss) aus  Privatentnahme. Mangels Ausführungen
in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen ist auf die im Zeitpunkt der
Privatentnahme unüberbaute Baulandparzelle  Nr. yyy.  
 
3.2. Die Parzelle Nr. sss ist ein Waldgrundstück. Solche sind gemäss Art. 2
Abs. 2 lit. b BGBB dem BGBB unterstellt, wenn sie zu einem Gewerbe im Sinne von
Art. 7 BGBB gehören (SCHMID-TSCHIRREN/ BANDLI, a.a.O., N. 26 zu Art. 2 BGBB).
Das Spezialverwaltungsgericht Steuern des Kantons Aargau hat in seinem Urteil
vom 26. Januar 2017 erwogen, aus der Überführung dieser Parzelle in das
Privatvermögen habe ein Verlust resultiert (Verkehrswert von Fr. 1'050.-- /
anteiliger Buchwert von Fr. 3'528.--), weshalb zu Gunsten der Rekurrenten auf
eine weitere Untersuchung und allfällige Erhöhung des steuerbaren Einkommens
verzichtet werde. Die Beschwerdeführer haben diesen Steuerfaktor im
vorinstanzlichen Verfahren nicht nochmals thematisiert. Auch die im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereichte Beschwerdeschrift enthält
zu diesem Punkt keine Ausführungen. Auf die Besteuerung des im Zusammenhang mit
der Überführung der Parzelle Nr. sss in das Privatvermögen erzielten
Kapitalgewinns ist deshalb mangels einer materiellen Beschwer (Art. 89 Abs. 1
lit. c BGG; siehe ETIENNE POLTIER, Les actes attaquables et la légitimation à
recourir en matière de droit public, 10 ans de Loi sur le Tribunal fédéral,
2017, S. 153 ff.) und mangels hinreichender Rügen der Beschwerdeführer nicht
weiter einzugehen.  
 
3.3. In Bezug auf die  vollständig in der Bauzone liegenden und nicht
aufgeteilten Parzellen  Nrn. www und  Nr. uuu stellt sich die Frage, ob diese
allenfalls gestützt auf Art. 2 Abs. 2 BGBB diesem Gesetz unterstehen, wobei
höchstens lit. a oder lit. d in Frage kommen. Die Vorinstanz geht davon aus,
spätestens ab der Übertragung des Hofes seien diese Parzellen nicht mehr dem
BGBB unterstanden, weshalb eine Besteuerung nach § 27 Abs. 4 StG/AG ausser
Betracht falle. Entscheidend ist allerdings entgegen der offenbaren Auffassung
der Vorinstanz, ob die Grundstücke im Zeitpunkt des Steuertatbestandes, d.h.
vorliegend der Privatentnahme, dem BGBB unterstanden, nicht ob sie  ab diesem
Zeitpunkt weiterhin diesem Gesetz unterstehen (Urteil 2C_217/2018 vom 17. Juli
2018 E. 2.2.5-2.2.9). Die Vorinstanz hat jedoch eine Subsidiärbegründung
geliefert, indem sie erwogen hat, die auf den Parzellen befindlichen Gebäude
seien schon vor der Privatentnahme nicht landwirtschaftlich genutzt worden. Das
wird von den Beschwerdeführern nicht substanziiert bestritten und kann unter
ergänzender Berücksichtigung der Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG), namentlich der
Verkehrswertschätzung vom 11. Juni 2010, per Stichtag 31. Dezember 2006,
bestätigt werden: Die Parzelle Nr. www ist vollständig überbaut mit den
Gebäuden AGV Nr. ttt (Mehrfamilienhaus und Scheune mit Gewerbeanteil und
Anbauten), AGV Nr. ooo (Tiefgarage mit Freizeitgebäude und Anbau), AGV Nr. ppp
(Werkstatt/ Lager) und AGV Nr. qqq (Werkstatt/Lager mit Heizzentrale). Das
Gebäude AGV Nr. ttt ist zwar ein ehemaliges Weinbauernhaus, aber heute in
mehrere vermietete Wohnungen unterteilt. Auch der Scheunenteil ist gewerblich
vermietet. Es bestehen keinerlei Hinweise auf eine im Jahre 2006 noch
bestehende landwirtschaftliche Nutzung. Damit können die Gebäude nicht als
landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB
betrachtet werden. Ebenso fällt damit ausser Betracht, das benachbarte, im
Jahre 2006 noch weitgehend unüberbaute Grundstück Nr. uuu als angemessenen
Umschwung im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten. Die Beschwerdeführer
berufen sich selber nicht auf Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB und bringen keine
sachverhaltlichen Aspekte vor, welche eine Qualifikation unter diesem Titel
erlauben würden. Es braucht daher nicht näher auf diese Bestimmung eingegangen
zu werden, welche differenziert auszulegen ist (vgl. BGE 125 III 175 E. 2c S.
178 ff.; Urteile 5A.4/2000 vom 1. September 2000 E. 2; 5A.2/2007 vom 15. Juni
2007 E. 3; YVES DONZALLAZ, Traité de droit agraire suisse, Tome 2, 2006, S. 560
ff.) und jedenfalls nicht dazu führen könnte, dass ein unüberbautes, in der
Bauzone gelegenes Grundstück allein deshalb als landwirtschaftlich zu
qualifizieren wäre, weil allenfalls darauf noch landwirtschaftlich genutzte
Pflanzen wachsen. Die Grundstücke sind somit nicht landwirtschaftlich im Sinne
von Art. 2 Abs. 2 BGBB und können nicht gemäss § 27 Abs. 4 StG/AG privilegiert
besteuert werden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verfahren sei hinausgezögert
worden, um eine "Veranlagung nach BGE 138 II 32" vorzunehmen.  
Eine neue oder geänderte Gerichtspraxis findet, unter Vorbehalt des Grundsatzes
des Vertrauensschutzes (Urteil 2C_509/2013 vom 8. Juni 2014 E. 2.4.6 mit
weiteren Hinweisen) grundsätzlich Anwendung auf alle noch hängigen Verfahren.
Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV besteht ein Anspruch auf Beurteilung einer
Streitsache innert angemessener Frist. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer
beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer
Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und
Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten; BGE 135 I 265 E.
4.4 S. 277; GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar zur Schweizerischen
Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 29 BV). Führt eine ungebührliche
Verfahrensverzögerung durch die Behörden dazu, dass zum Nachteil der Privaten
eine neue Praxis anwendbar wird, die bei rechtzeitiger Verfahrenserledigung
noch nicht angewendet worden wäre, so ist es allenfalls denkbar, dass aus
Rechtsgleichheits- und Fairnessgründen die frühere Praxis noch anzuwenden ist
(vgl. BGE 110 Ib 332 E. 3a S. 336 f.). Wie es sich damit verhält, braucht
jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. 
 
4.2. Das Verfahren auf Veranlagung der Steuerpflichtigen, das keine
ersichtlichen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bereitete, dauerte, ohne
dass dafür objektive Gründe aus dem angefochtenen Urteil oder den Vorakten
(vgl. zur Möglichkeit der Sachverhaltsergänzung im bundesgerichtlichen
Verfahren Urteil 2C_305/2016 vom 24. November 2016 E. 1.4.2) hervorgehen
würden, von 2006 bis 2014, was einer Verfahrensdauer von acht Jahren
entspricht. Dies erscheint in der Tat als eher lang. Indessen ist das erwähnte
bundesgerichtliche Präjudiz am 2. Dezember 2011 ergangen, und zwar in
Bestätigung eines Urteils des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 1. November
2010, in welchem das Verwaltungsgericht sich bereits mit der sich hier
stellenden Frage auseinandergesetzt und die privilegierte Besteuerung für in
der Bauzone gelegene Grundstücke verneint hatte (vgl. BGE 138 II 32 E. 2.3.2 S.
39). Auch in der vorliegenden Konstellation lässt sich eine Qualifikation des
bei der Privatentnahme realisierten Gewinnes als privater Kapitalgewinn nicht
mit dem Gesetzeszweck in Einklang bringen (oben, E. 3.3). Es ist anzunehmen,
dass auch der Fall des Beschwerdeführers gleich entschieden worden wäre, wenn
er damals bereits zur gerichtlichen Beurteilung gelangt wäre. Auch bei einer
erheblich beförderlicheren Veranlagung wäre somit auf den vorliegenden
Sachverhalt die neue Praxis angewendet worden. War somit die möglicherweise zu
lange Verfahrensdauer nicht kausal für die Anwendung der neuen Praxis, sind die
Grundsätze von Treu und Glauben oder die Verfahrensfairness nicht verletzt
worden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
4.3. Inwiefern die Beschwerdeführer des Weiteren nicht rechtsgleich behandelt
worden wären, haben sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht ansatzweise begründet,
weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BV).  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit
auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen werden
nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall 

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