Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.961/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_961/2017  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt B.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 5. Oktober 2017 (VB.2017.00630). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1980) ist türkischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 23.
Februar 2013 die schweizerische Staatsangehörige C.________ und reiste am 18.
April 2013 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihm eine
zuletzt bis 17. April 2016 befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
der Ehefrau erteilt wurde. 
Nach einer Meldung durch seine Ehefrau wurde A.________ am 30. Januar 2016 von
der Kantonspolizei Zürich verhaftet, die ihn gleichentags aus der Wohnung
wegwies sowie ein Betretungs- und Kontaktverbot bis 13. Februar 2016 verfügte.
Die Schutzmassnahme wurde mit Verfügung des zuständigen
Zwangsmassnahmengerichts bis am 13. April 2016 verlängert. 
Auf Anfrage des Migrationsamts des Kantons Zürich teilte C.________ mit
Schreiben vom 12. Februar 2016 mit, dass sie seit 18. Dezember 2015 nicht mehr
mit A.________ zusammenwohne und der Ehewille bereits im November 2015
erloschen sei. A.________ gab demgegenüber mit Schreiben vom 14. März 2016 an,
die Ehe fortführen zu wollen. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein
Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.
Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und setzte ihm eine
Ausreisefrist bis am 2. August 2016 an. 
Einen Rekurs gegen die Verfügung vom 2. Juni 2016 wies die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. August 2017 unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis 23. Oktober 2017 ab. 
Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 31. Dezember 2017 mit Verfügung
vom 5. Oktober 2017 wegen mangelnder Begründung der Rechtsschrift nicht ein.
Ein Gesuch von A.________ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren wies es ab. Die Gerichtskosten auferlegte es
dem Rechtsvertreter von A.________, Rechtsanwalt B.________. 
 
C.  
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde bezeichneter gemeinsamer Eingabe vom 8. November 2017
gelangen A.________ (Beschwerdeführer 1) und Rechtsanwalt B.________
(Beschwerdeführer 2) an das Bundesgericht. Sie verlangen sinngemäss die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an A.________. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragen sie die
unentgeltliche Rechtspflege für A.________ im bundesgerichtlichen Verfahren. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Auf weitere
Instruktionsmassnahmen wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116). 
 
1.1. Frist- und grundsätzlich formgerecht angefochten ist ein kantonal
letztinstanzlicher, verfahrensabschliessender Entscheid eines oberen Gerichts
in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art.
82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG
[i.V.m. Art. 114 und Art. 117 BGG]).  
 
1.1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend
Bewilligungen, auf die weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Anspruch
einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten auf die Beschwerde
reicht es aus, wenn der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise dartut, dass ihm
potentiell ein Bewilligungsanspruch zusteht. Ob der geltend gemachte Anspruch
tatsächlich besteht, bildet alsdann Gegenstand der materiellen Beurteilung
(vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; Urteil 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E.
1.1). Soweit ein Sachentscheid der Einschränkung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
unterliegt, gilt dies auch für Nichteintretens- und Kostenentscheide in
derselben Angelegenheit (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1 S. 373; 134 I 159 E. 1.1 S.
160; Urteile 2D_35/2016 vom 21. April 2017 E. 1.1; 2C_139/2016 vom 14. Juni
2016 E. 1.2).  
 
1.1.2. In ihrer Eingabe an das Bundesgericht behaupten die Beschwerdeführer
einen "klaren Anspruch des Beschwerdeführers [1] auf Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis". Sie legen jedoch nicht ansatzweise dar, worauf dieser
Anspruch gründen soll; entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus
dem angefochtenen Urteil. Zwar führen die Beschwerdeführer aus, der
Beschwerdeführer 1 sei "Opfer von häuslicher und polizeilicher Gewalt"
geworden, was im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (SR 142.20)
für einen Aufenthaltsanspruch bedeutsam sein könnte. Die Darstellung der
Beschwerdeführer findet in den für das Bundesgericht massgebenden
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG)
aber keinerlei Stütze und wird auch nicht in einer Weise vorgetragen, die den
Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
annähernd genügt (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 f.; 133 II 249 E. 1.4.3 S.
254 f.). Bei dieser Ausgangslage ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.  
 
1.2. Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (
Art. 113 BGG). Nach Art. 115 BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).  
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer 1 war Partei im vorinstanzlichen Verfahren. Ein
geschütztes materiellrechtliches Interesse an der Beschwerdeführung macht er
nicht geltend; seine oberflächliche Bezugnahme auf den allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) genügt den
Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht und verschafft für sich
allein ohnehin noch keine Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 115 lit. b BGG
(vgl. BGE 133 I 185 E. 4.1 S. 192; 129 I 113 E. 1.5 S. 118; Urteile 1D_19/2007
vom 16. Dezember 2008 E. 1; 2C_560/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 3.2).
Allerdings rügt der Beschwerdeführer 1 weiter eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dazu ist er mit Blick auf Art. 115
lit. b BGG befugt, auch wenn ihm die Legitimation in der Sache abgeht (sog.
"Star-Praxis", vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.;
Urteil 2C_147/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.6.1). Dabei hat das Bundesgericht
nur den Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu
behandeln; die ebenfalls verlangte Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geht
über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids hinaus (vgl. BGE 139 II 233 E.
3.2 S. 235 f.; 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Unter dieser Einschränkung ist auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers 1 einzutreten.  
 
1.2.2. Ebenfalls einzutreten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers 2. Soweit ihn die Vorinstanz zur Bezahlung von Gerichtskosten
verpflichtete, wurde er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Partei (Art.
115 lit. a BGG). Gegen dieses Vorgehen beruft sich der Beschwerdeführer 2 auf
seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV),
was ihn nach dem bereits Dargelegten zur subsidiären Verfassungsbeschwerde
legitimiert (Art. 115 lit. b BGG, vgl. E. 1.2.1 hiervor).  
 
2.  
Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Dabei trifft die
beschwerdeführende Partei eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 136 II 304 E. 2.5 S.
314). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 133 II 249 E. 1.4.2
S. 254). In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil gemäss 
Art. 118 Abs. 1 BGG den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann es von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von 
Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer 1 vertritt die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich inhaltlich mit
seinen Ausführungen nicht auseinandergesetzt und ihm im Rahmen der kantonal
anwendbaren Verfahrensbestimmungen keine Möglichkeit zur Verbesserung seiner
Rechtsschrift eingeräumt hat. 
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als
Teilgehalt die Pflicht der Behörden, Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu
hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Dazu hat die
Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen
(vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1
S. 293). Soweit ein Entscheid eine Begründung enthält, die dem Anspruch auf
rechtliches Gehör genügt, sind dem Rechtssuchenden die zum Entscheid führenden
wesentlichen Überlegungen bekannt. Sieht das kantonale Verfahrensrecht für
solche Fälle vor, dass sich der Rechtssuchende in einer Rechtsschrift
wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinanderzusetzen hat, ist das weder überspitzt formalistisch noch mit dem
Anspruch auf rechtliches Gehör unvereinbar (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247
f.; Urteile 2C_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4; 2C_286/2017 vom 29. Mai 2017 E.
3.2). Eine Nachfristansetzung zur Verbesserung einer Eingabe ist
verfassungsrechtlich jedenfalls nicht geboten, wenn der Mangel in der
Rechtsschrift freiwillig in Kauf genommen wurde (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.5 S.
159 f.; Urteil 2C_331/2011 vom 25. Januar 2012 E. 4).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer 1 stellt nicht in Abrede, dass seine Eingabe an das
Verwaltungsgericht weitestgehend identisch war mit seinem Rekurs an die
Sicherheitsdirektion. Mit dem angefochtenen Rekursentscheid setzte sich der
Beschwerdeführer 1 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren demnach inhaltlich
nicht auseinander. Sachliche Gründe, die den Beschwerdeführer 1 unfreiwillig zu
diesem prozessualen Verhalten bewegten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Namentlich wird nicht geltend gemacht, dass der Rekursentscheid der
behördlichen Begründungspflicht von Art. 29 Abs. 2 BV nicht entsprochen habe,
was gegebenenfalls zu einer Absenkung der Anforderungen an die
Beschwerdebegründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte führen können
(vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 f. S. 145 f.). Mit dem Anspruch auf rechtliches
Gehör ist es vereinbar, wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage vom
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 1 eine minimale inhaltliche
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Rekursentscheids verlangte, von der
Ansetzung einer Nachfrist absah und auf sein Rechtsmittel nicht eintrat. Der
Beschwerdeführer 1 verlangt im bundesgerichtlichen Verfahren weiter die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids in Bezug auf die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege, die Ausreisefrist sowie die Höhe der
Gerichtsgebühr. Eine taugliche Begründung für diese Anträge, die den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, enthält seine Eingabe jedoch
nicht. Somit erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit Bezug auf
den Beschwerdeführer 1 als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer 2 sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch
verletzt, dass ihm die Vorinstanz ohne vorherige Anhörung die Kosten für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren auferlegt hat. 
 
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) soll unter anderem
sicherstellen, dass sich die Betroffenen vor Erlass eines in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern können (vgl. BGE 140
I 99 E. 3.4 S. 102; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 127 I 54 E. 2b S. 56). Dabei
handelt es sich um ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (vgl. BGE 140
I 99 E. 3.4 S. 102; 138 V 125 E. 2.1 S. 127). Inhalt und Umfang des
Gehörsanspruchs lassen sich nicht abstrakt umschreiben, sie sind vielmehr am
Anspruch auf wirksame Mitwirkung anhand konkreter tatsächlicher und rechtlicher
Gegebenheiten nach Fallgruppen und im Einzelfall zu konkretisieren (vgl. BGE
135 I 279 E. 2.3 f. S. 282 f.; GEROLD STEINMANN, in: Die Schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 29 BV).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt
grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur
Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl.
BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197; 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; Urteil 8C_502/2017 vom
30. November 2017 E. 5.3 [zur Publikation vorgesehen]). Von einer Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz kann indes unter bestimmten Voraussetzungen
abgesehen werden, wobei die Heilung des Mangels die Ausnahme bleiben soll (vgl.
BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.).  
 
4.2. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959
(VRG; LS 175.2) sieht in § 13 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass Kosten ohne
Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens demjenigen Beteiligten zu überbinden
sind, der sie durch Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht. Die
entsprechende Bestimmung ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
gleichermassen anwendbar (§ 65a Abs. 2 VRG). Sodann geht aus dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz deutlich hervor, dass die Beschwerdeschrift an
das Verwaltungsgericht eine Begründung enthalten muss (§ 54 Abs. 1 VRG), wobei
dem im Anwaltsregister eingetragenen Beschwerdeführer 2 auch aus verschiedenen
Verfahren vor dem Bundesgericht bekannt ist, dass sich eine Rechtsschrift
selbst bei Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG, für das
kantonale Verfahren: Art. 110 BGG) in minimaler Form mit dem angefochtenen
Entscheid auseinandersetzen muss (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; vgl. Urteile
2C_3/2018 vom 5. Januar 2018 E. 2.2; 6B_909/2017 vom 27. September 2017 E. 2.2;
2C_559/2013 vom 19. Juni 2013 E. 2.2; 2C_150/2013 vom 13. Februar 2013 E. 2.2).
Der fachkundig auftretende Beschwerdeführer 2 musste folglich schon bei
Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen, dass das von ihm eingelegte
Rechtsmittel unzulässig ist bzw. die von ihm praktizierte Prozessführung
mutwillig erscheint und ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden können (vgl.
BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f.; Urteil 2C_822/2017 vom 27. September 2017 E. 3
mit Hinweisen). Bei dieser Ausgangslage war der Beschwerdeführer 2 vor der
Regelung der Kostenfolgen durch die Vorinstanz nicht zwingend anzuhören, zumal
er auch im bundesgerichtlichen Verfahren keine Gesichtspunkte namhaft macht,
die eine Rückweisung der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht nicht bloss
als formalistischen Leerlauf erscheinen liessen. Die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 ist demzufolge
vollumfänglich abzuweisen.  
 
5.  
Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden
die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei
von einer Kostenauferlegung zulasten des Beschwerdeführers 1 umständehalber
abgesehen werden kann. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68
Abs. 1 und Abs. 3 BGG). Soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des
Beschwerdeführers 1 damit nicht gegenstandslos geworden ist, muss es als von
vornherein aussichtslos bezeichnet werden und ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
4.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers 1 wird
abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann 

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