Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.95/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_95/2017             

 
 
 
Urteil vom 1. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas
Poledna, 
 
gegen  
 
Kantonales Amt für Gesundheit und Soziales, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Gesundheitsrecht (befristetes Verbot der selbständigen Berufsausübung als
Arzt), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 23. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im Hinblick auf die Übernahme einer Praxis erteilte das Amt für Gesundheit
und Soziales des Kantons Schwyz (AGS) dem Arzt A.________ die Bewilligung zur
selbständigen Berufsausübung sowie zur Führung einer Patientenapotheke
(Selbstdispensation).  
 
A.b. Nachdem es bereits früher zu Praxisinspektionen und Beanstandungen
gekommen war, eröffnete das AGS als Folge von gehäuften Reklamationen
betreffend A.________ sowie nach einer weiteren, unangemeldeten
Praxisinspektion mit Verfügung vom 24. Mai 2013 (Verfügung Nr. 109/13) ein
Verwaltungsverfahren gegen den Betroffenen (Hauptverfahren I). Mit derselben
Verfügung untersagte das AGS A.________ "per sofort und vorläufig bis zum
Abschluss des Verwaltungsverfahrens" die Leistung von Notfalldienst sowie die
Führung einer Patientenapotheke (Selbstdispensation). Gegen diese vorsorglichen
Massnahmen gelangte A.________ nach Durchlaufen verschiedener kantonaler
Instanzen schliesslich ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Am 11.
September 2014 zog er seine diesbezügliche Beschwerde jedoch vorbehaltlos
zurück, worauf das Verwaltungsgericht das entsprechende Verfahren als
gegenstandslos abschrieb. Die genannten vorsorglichen Massnahmen wurden mithin
formell rechtskräftig angeordnet.  
 
A.c. Nachdem A.________ eine weitere Praxisinspektion verweigert hatte und es
zu einer neuen Reklamation hinsichtlich seiner Berufsausübung gekommen war,
eröffnete das AGS am 17. April 2014 abermals ein Verwaltungsverfahren gegen ihn
(Hauptverfahren II). Gleichzeitig untersagte das AGS A.________ "per sofort und
vorläufig bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens" die selbständige
Berufsausübung als Arzt als Ganzes. Eine von A.________ gegen diese
weitergehende vorsorgliche Massnahme erhobene Einsprache wies das AGS am 5. Mai
2014 ab. Der Einspracheentscheid wurde vom Betroffenen nicht angefochten und
erwuchs mithin ebenfalls in formelle Rechtskraft.  
 
A.d. Am 13. Februar 2015 (Verfügung Nr. 032/15) vereinigte das AGS die beiden
Hauptverfahren und fällte einen Entscheid in der Sache selbst: Es verbot
A.________ die selbständige Berufsausübung als Arzt für die Dauer von 24
Monaten, berechnet ab dem 9. Mai 2014. Dem Betroffenen wurde die Möglichkeit
eingeräumt, frühestens ab dem 9. November 2015 ein Gesuch um Abkürzung des
Berufsverbotes für die noch verbleibende Restdauer zu stellen.  
 
B.  
Gegen die Verfügung des AGS vom 13. Februar 2015 beschwerte sich A.________ am
9. März 2015 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Am 8. März 2016 wies der
Regierungsrat die Beschwerde ab (RRB Nr. 230/2016). 
In der Folge gelangte A.________ mit Beschwerde vom 20. April 2016 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dabei stellte er im Wesentlichen den
Antrag, "der Beschluss des Regierungsrates vom 8. März 2016 [...] sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verfügung des Amtes für
Gesundheit und Soziales vom 13. Februar 2015 [...] rechtswidrig ist". 
Mit Entscheid vom 23. November 2016 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz die Beschwerde teilweise gut. Das Dispositiv dieses Entscheids lautet
auszugsweise wie folgt: 
 
"1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene RRB Nr. 230
/2016 vom 8. März 2016 im Sinne der Erwägungen insoweit teilweise gutgeheissen,
als dass festgestellt wird, dass mit dem vom Amt für Gesundheit und Soziales
mit Verfügung Nr. 032/15 vom 13. Februar 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer
ausgesprochenen Verbot der selbständigen Berufsausübung als Arzt für die Dauer
von 24 Monaten die Verhältnismässigkeit nicht mehr gewahrt wurde. 
 
Gleichzeitig wird die Rechtmässigkeit des vom Amt für Gesundheit und Soziales
mit der Verfügung Nr. 109/13 vom 24. Mai 2013 gegenüber dem Beschwerdeführer
ausgesprochenen Verbots der Leistung von Notfalldienst und Verbots der Führung
einer Patientenapotheke unter eigener Verantwortung (Selbstdispensation),
welche in der Verfügung Nr. 032/15 vom 13. Februar 2015 aufging, bestätigt. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
[Kosten- und Entschädigungsfolgen, Rechtsmittelbelehrung, Mitteilungen] "  
 
C.  
Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 führt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht
und stellt im Wesentlichen die folgenden Anträge: 
 
"1.       Ziff. 1.1 Absatz 2 des Entscheides vom 23. November 2016 des
Verwaltungsgerichts Schwyz, Verfahrensnummer III 2016 88, sei (a) aufzuheben
bzw., (b) sofern und soweit er den Zeitraum nach dem 9. Mai 2016 betrifft, als
nichtig zu erklären; 
 
2.       es sei festzustellen, dass die mit Verfügung Nr. 109/13 vom 24. Mai
2013 bzw. mit der sie ablösenden Verfügung Nr. 032/15 vom 13. Februar 2015 des
Amtes für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz ausgesprochenen Verbote
der Beteiligung am Notfalldienst sowie der Führung einer Patientenapotheke
rechtswidrig sind; 
 
3.       es sei festzustellen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer keine
disziplinarischen Massnahmen im Sinn von Ziff. 7.3 der vorinstanzlichen
Ausführungen, auf welche Ziff. 1.1 Absatz 1 des Dispositivs verweist, verhängt
werden dürfen; 
 
[...]" 
 
Während das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz auf eine
Vernehmlassung verzichtet, schliesst der Regierungsrat des Kantons Schwyz auf
Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz führt in
seiner Stellungnahme aus, es sei mit dem Nebensatz  "welche in der Verfügung
Nr. 032/15 vom 13. Februar 2015 aufging" in Ziffer 1.1 zweiter Absatz des
Dispositives seines Entscheides hinlänglich klargestelllt worden, dass sich die
Bestätigung der Rechtmässigkeit der gegenüber dem Beschwerdeführer
ausgesprochenen Verbote der Leistung von Notfalldienst und der Führung einer
Patientenapotheke nur auf den mit Verfügung Nr. 032/15 vom 13. Februar 2015
limitierten Zeitraum, d.h. auf eine Dauer von 24 Monaten berechnet ab dem 9.
Mai 2014, beziehen könne.  
Mit Schreiben vom 16. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer das
Vernehmlassungsergebnis mitgeteilt. Innert der angesetzten Frist für eine
weitere (fakultative) Stellungnahme teilte der Beschwerdeführer am 28. März
2017 mit, dass er auf weitere Ausführungen verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG ist zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht in der
Abwendung eines unmittelbaren, materiellen oder ideellen Nachteils im Fall der
Gutheissung der Beschwerde (BGE 139 II 279 E. 2.2 S. 282 mit Hinweisen). Ein
solches Rechtsschutzinteresse muss zudem aktuell sein, was voraussetzt, dass es
sowohl im Moment der Beschwerdeführung als auch im Zeitpunkt des
bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden ist (BGE 137 I 296 E. 4.2 S. 299
m.w.H.). Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis der aktuellen
Rechtsschutzinteressen verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen
jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall
kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung
im öffentlichen Interesse liegt (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1).  
 
1.2. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass das gegenüber dem
Beschwerdeführer ausgesprochene Verbot der selbständigen Berufsausübung eine
Dauer von 24 Monaten ab dem 9. Mai 2014 betraf und mithin am 8. Mai 2016, d.h.
bereits vor dem hier angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 23. November 2016, nicht mehr galt.  
Aus diesem Grund stellte der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz
ausschliesslich Feststellungsbegehren. Das Verwaltungsgericht erachtete dies
als zulässig und ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse als gegeben, weil ein
als Disziplinarmassnahme ausgesprochenes befristetes Berufsverbot im
Medizinalberuferegister eingetragen werde und nach seiner Aufhebung noch
während zehn Jahren mit dem Vermerk "gelöscht" im Register verbleibe. Dies
könne zwangsläufig berufliche Nachteile nach sich ziehen. Erweise sich das
befristete Berufsausübungsverbot demgegenüber im Sinne der Argumentation des
Beschwerdeführers als ungerechtfertigt, so entfalle die Grundlage für einen
entsprechenden Eintrag im Medizinalberuferegister (E. 1.1 - 1.4 des
angefochtenen Entscheids). 
Während diese Begründung mit Hinsicht auf das vorinstanzliche Verfahren als
nachvollziehbar erscheint, verhält es sich im vorliegenden Verfahrensstadium
anders: Die Vorinstanz ist nämlich - wie aufgezeigt - dem Antrag des
Beschwerdeführers gefolgt und hat die Unverhältnismässigkeit des angefochtenen
befristeten und inzwischen nicht mehr wirksamen Berufsverbotes festgestellt,
womit auch die Eintragung im Medizinalberuferegister resp. das Fortbestehen
dieses Eintrags nach Ablauf der Massnahme hinfällig geworden ist. Ein nach wie
vor bestehendes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist in diesem
Zusammenhang nicht erkennbar und wird von diesem auch nicht aufgezeigt. 
 
1.3. Gleiches gilt auch bezüglich der mit Verfügung vom 24. Mai 2013 (Verfügung
Nr. 109/13) "per sofort und vorläufig bis zum Abschluss des
Verwaltungsverfahrens" angeordneten Verbote der Leistung von Notfalldienst bzw.
der Führung einer Patientenapotheke (Selbstdispensation). Wie sich aus den
obenstehenden Ausführungen zum Sachverhalt ergibt, kam diesen vorsorglichen
Massnahmen nur bis zum 17. April 2014 eine eigenständige Bedeutung zu: An
diesem Tag verfügte das AGS die Eröffnung eines weiteren Verwaltungsverfahrens
gegen den Beschwerdeführer und untersagte ihm gleichzeitig, wiederum "per
sofort und vorläufig bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens", die
selbständige Berufsausübung als Arzt insgesamt, was die Leistung von
Notfalldienst und die Führung einer Patientenapotheke notwendigerweise
mitumfasst. Umso mehr gilt dies seit der materiellen Anordnung des auf 24
Monate befristeten Berufsausübungsverbotes mit der Verfügung Nr. 032/15 vom 13.
Februar 2015.  
Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass diese beiden damals verfahrensleitend als
vorsorgliche Massnahmen angeordneten Verbote der Leistung von Notfalldienst
bzw. der Führung einer Patientenapotheke nach Ablauf der materiell angeordneten
Sanktion bzw. nach der vorinstanzlichen Feststellung von deren
Unverhältnismässigkeit wieder aufleben und den Beschwerdeführer damit nach wie
vor beschweren würden. Dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts lässt
sich jedenfalls nichts dergleichen entnehmen. Wohl bestätigte die Vorinstanz in
Dispositivziffer 1.1 Absatz 2 die  "Rechtmässigkeit des vom Amt für Gesundheit
und Soziales mit der Verfügung Nr. 109/13 vom 24. Mai 2013 gegenüber dem
Beschwerdeführer ausgesprochenen Verbots der Leistung von Notfalldienst und
Verbots der Führung einer Patientenapotheke unter eigener Verantwortung
(Selbstdispensation), welche in der Verfügung Nr. 032/15 vom 13. Februar 2015
aufging". Doch selbst wenn diese Formulierung etwas kryptisch erscheinen mag,
so ergibt sich jedenfalls aus der Begründung der Vorinstanz unzweifelhaft, dass
sich diese Beurteilung nur auf die Vergangenheit bezieht und für die Zeit nach
dem Ablauf des befristeten Berufsausübungsverbotes keine Wirkung entfaltet.
Nachdem es die Unverhältnismässigkeit des zweijährigen Berufsausübungsverbotes
festgehalten hatte, führte das Verwaltungsgericht in E. 7.2 S. 48 des
angefochtenen Entscheids nämlich was folgt aus:  "Dies bedeutet indessen nicht,
dass jegliche Disziplinarmassnahme als rechtswidrig zu bezeichnen wäre. Als
verhältnismässig zu bestätigen ist sowohl das Verbot des Notfalldienstes sowie
der Selbstdispensation als Teile des Tätigkeitsspektrums.  Diese beiden Verbote
gingen im Verbot der selbständigen Berufsausübung für zwei Jahre auf. Dabei ist
nach dem Dahinfallen des Verbotes der selbständigen Berufsausübung per 8. Mai
2016 nicht mehr relevant, ob ein solches Verbot für einen Teil des
Tätigkeitsspektrums für die Dauer von zwei Jahren  (ab dem Zeitpunkt der
Verfügung Nr. 109/13 vom 24.5.2013 bzw. deren Rechtskraft)  oder für eine
längere oder kürzere Dauer zu verhängen gewesen wäre". Die Vorinstanz
bestätigte in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht denn auch ausdrücklich,
dass sich ihre Feststellungen betreffend der Verbote der Leistung von
Notfalldienst und der Führung einer Patientenapotheke unter eigener
Verantwortung (Selbstdispensation) ausschliesslich auf den Zeitraum bis und mit
dem 8. Mai 2016 beziehen (Sachverhalt lit. C hiervor). Schliesslich ist
ebenfalls weder ersichtlich noch wird behauptet, dass diese Verbote nach wie
vor in einem Register eingetragen wären.  
 
1.4. Schliesslich kann auch kein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in der
beiläufigen Äusserung der Vorinstanz erkannt werden, dass anstelle des
unverhältnismässigen zweijährigen Berufsausübungsverbotes "weniger eingreifende
mildere Massnahmen (z.B. Verwarnung und Verweis i.S. von Art. 43 Abs. 1 lit. a
und b MedBG oder Auflagen/Verpflichtungen zu spezifischen Weiterbildungen) "
zur Verfügung gestanden hätten (E. 7.3 des angefochtenen Entscheids). Bei
dieser im Konjunktiv gehaltenen Bemerkung handelt es sich offensichtlich um
eine hypothetische, retrospektive Betrachtungsweise, zumal das
Verwaltungsgericht weder selbst solche Massnahmen pro futuro anordnete, noch
die Angelegenheit zur entsprechenden Prüfung oder Anordnung an seine
Vorinstanzen zurückwies. Schliesslich ist auch keine der Voraussetzungen
gegeben, unter denen trotz Wegfalls der aktuellen Interessen auf die Beschwerde
einzutreten wäre (vorne E. 1.1).  
 
2.  
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Eidgenössischen Departement des Innern
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler 

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