Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.958/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_958/2017  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Matthias Aeberli, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse
2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. Mai 2017 (810 16 271). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1970) ist serbische Staatsangehörige. Sie heiratete am 14.
April 2009 ihren in der Schweiz niedergelassenen Landsmann B.________ (geb.
1958). Am 23. August 2009 reiste sie im Familiennachzug in die Schweiz ein;
seit August 2010 verfügt sie im Kanton Basel-Landschaft über eine
Aufenthaltsbewilligung. Am 4. Juni 2011 zog A.________ aus der ehelichen
Wohnung aus, nachdem es zwischen den Gatten zu einer Auseinandersetzung
gekommen war. Am 1. Dezember 2011 wurde die Ehe geschieden. 
 
B.  
 
B.a. Das Amt für Migration Basel-Landschaft widerrief am 15. August 2011 die
Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie weg. Das ausländerrechtliche
Beschwerdeverfahren wurde im Hinblick auf das von ihr am 21. Oktober 2011 gegen
ihren Gatten angestrengte Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, einfacher
Körperverletzung und Drohung sistiert. Das Bundesgericht hielt am 3. April 2014
die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an, die Strafuntersuchung
weiterzuführen, nachdem diese eingestellt werden sollte (Urteil 6B_856/2013).
Am 16. Januar 2015 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft B.________ von den
gegen ihn erhobenen Vorwürfen frei.  
 
B.b. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht Basel-Landschaft bestätigten
nach Wiederaufnahme des ausländerrechtlichen Verfahrens am 30. August 2016 bzw.
17. Mai 2017 die Verfügung des Amtes für Migration vom 15. August 2011. Sie
hielten im Wesentlichen fest, dass die Auseinandersetzung vom 4. Juni 2011 für
das Scheitern der Beziehung nicht ursächlich gewesen und im Übrigen keine
häusliche Gewalt in einem Ausmass glaubhaft gemacht sei, welches einen
nachehelichen Härtefall zu begründen vermöchte.  
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 17. Mai 2017 vollumfänglich aufzuheben und vom Widerruf
ihrer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Sie macht geltend, am 4. Juni 2011
Opfer massiver ehelicher Gewalt geworden zu sein. 
 
Mit Verfügung vom 9. November 2017 legte der Abteilungspräsident der Beschwerde
antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. Am 13. November 2017 liess er die
kantonalen Akten einholen, welche dem Gericht am 15. November 2017 zugingen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen unzulässig, auf deren Erteilung weder das
Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumt. Das Bundesgericht
tritt praxisgemäss auf Beschwerden ein, die sich gegen die Nichtverlängerung
bzw. den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern die betroffene
Person "in vertretbarer Weise" einen Anspruch auf deren Erhalt bzw. Fortbestand
geltend macht (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar
2014 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin behauptet, während ihrer Ehe Opfer
häuslicher Gewalt geworden zu sein, weshalb ein nachehelicher Härtefall
vorliege und ihr gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20) ein
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zustehe. Ihre
Argumentation ist nicht zum Vornherein von der Hand zu weisen. Ob und inwiefern
sie sich auf einen nachehelichen Härtefall berufen kann, bildet deshalb
Gegenstand der materiellen Beurteilung ihrer Eingabe. Nachdem die
Aufenthaltsbewilligung während des Strafverfahrens abgelaufen ist, bildet heute
nicht mehr deren Widerruf, sondern ihre allfällige Erneuerung bzw. Neuerteilung
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig und die Beschwerdeführerin
hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Eingabe ist einzutreten (vgl.
Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art.
100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Bezüglich des Sachverhalts ist es an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden
(Art. 105 Abs. 1 BGG); es kann diese nur berichtigen oder ergänzen, falls sie
sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder
unvollständig erweisen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Will die beschwerdeführende Person
ihrerseits den Sachverhalt infrage stellen, muss sie rechtsgenügend dartun,
dass und inwiefern dieser in einem grundlegenden Punkt klar und eindeutig
mangelhaft erstellt wurde (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1 und 462 E. 2.4). Sie hat sich im Übrigen in
rechtlicher wie sachverhaltsmässiger Hinsicht mit den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid im Einzelnen sachbezogen auseinanderzusetzen.  
 
1.2.2. Soweit die Darlegungen in der Beschwerdeschrift diesen Vorgaben nicht
genügen, die Beschwerdeführerin etwa weitgehend appellatorisch wiederholt, was
sie bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hat, ohne sich mit der
Begründung der Vorinstanz zu ihren Einwänden im Einzelnen zu beschäftigen, ist
auf ihre Kritik nicht weiter einzugehen. Die Verletzung von Grundrechten sowie
von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insoweit,
als die entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
verfassungsbezogen begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S.
232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Soweit die Beschwerdeführerin in verschiedenen
Punkten lediglich geltend macht, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, es
indessen unterlässt, im Einzelnen auszuführen, dass und  inwiefern dies der
Fall ist, genügt ihre Beschwerdeschrift den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn die Vorinstanz auf die Abnahme
beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen
Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und sie, ohne in Willkür zu verfallen, in
vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen darf, dass ihre
Erkenntnisse auch durch weitere Erhebungen nicht mehr entscheidend beeinflusst
würden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_785/2015 vom
29. März 2016 E. 3.1). Von Willkür kann nicht bereits dann die Rede sein, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder sogar vorzuziehen wäre,
sondern nur, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dies ist (insbesondere) dann der Fall,
wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche
Beweismittel übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8
E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt
nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt,
begründet für sich allein noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Vor Bundesgericht ist einzig noch umstritten, ob die Beschwerdeführerin
über einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG
verfügt. Danach besteht der Bewilligungsanspruch nach einer gescheiterten Ehe
fort, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2
AuG kann dies namentlich dann der Fall sein, wenn die ausländische Person mit
abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn
ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (
BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und
wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch
auf einen weiteren Verbleib im Land nicht begründen, wenn die erneute
Integration im Herkunftsland keine  besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG,
BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). Entscheidend ist, ob die persönliche,
berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat
und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. Urteil 2C_216/2009
vom 20. August 2009 E. 3).  
 
3.2. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten
Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation
nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG
abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3
S. 350). Häusliche Gewalt bedeutet  systematische Misshandlung mit dem Ziel,
Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine
verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. BGE 136 II 1
E. 5 S. 3 ff. mit Hinweisen). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den
eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet einen
nachehelichen Härtefall und verschafft ein weiteres Anwesenheitsrecht. Die
anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der
betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise
nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen
die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit
verneinenden Beziehung verharrt.  
 
3.3. Das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grunds für einen nachehelichen
Härtefall ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu
machen; dabei trifft sie eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Allgemein
gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht;
wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die
Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus
entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und
beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend
gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale
Wiedereingliederung als stark gefährdet. Die befürchtete Beeinträchtigung muss
im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. BGE
138 II 229 E. 3.2.2).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei am 4. Juni 2011 in der
gemeinsamen ehelichen Wohnung Opfer massiver ehelicher Gewalt geworden: Ihr
Ehemann habe sie ins Gesicht geschlagen, sie an das Fenster gezerrt und ihr
gedroht, sie aus diesem zu werfen. Er habe ihr ein grosses Küchenmesser mit
einer Klingenlänge von zirka 20 Zentimeter an die Kehle gehalten und ihr
gedroht, sie zu enthaupten und mit ihrem Kopf "Fussball zu spielen"; er werde
ihr den Bauch aufschlitzen und ihr die Gedärme herausschneiden. Sie habe
Todesängste gelitten und deshalb die eheliche Wohnung noch in derselben Nacht
verlassen. Später habe sie sich in ärztliche Behandlung begeben; verschiedene
Zeugen hätten ihren schlechten Zustand nach der Auseinandersetzung vom 4. Juni
2011 bestätigt. Das Bundesgericht seinerseits habe in seinem Entscheid vom 3.
April 2014 im Strafverfahren festgehalten, dass ein Freispruch nicht
wahrscheinlicher erscheine als eine Verurteilung. Im Übrigen habe es
ausgeführt, dass ein Zeuge von einem blauen Fleck an ihrem Auge gesprochen und
ihr Vorgesetzter angegeben habe, dass sie ihm von einem Streit erzählt habe,
wobei sie sehr aufgewühlt gewesen sei und blaue Flecken am Arm gehabt habe;
dies könne dahingehend gewertet werden, dass ihre übrigen
Sachverhaltsschilderungen ebenfalls der Wahrheit entsprächen. In ihren Aussagen
fänden sich verschiedene Realitätskriterien.  
 
 
4.2.  
 
4.2.1. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung der Vorinstanz nur auf eine
Verletzung des Willkürverbots hin prüfen (Art. 9 BV; vgl. vorstehende E. 2).
Eine solche liegt nicht vor: Die kantonalen Behörden haben nicht infrage
gestellt, dass es in der Beziehung der Eheleute am 4. Juni 2011 zu einer
Auseinandersetzung gekommen ist; sie nahmen indessen an, es sei nicht dargetan,
dass die Beschwerdeführerin dabei in ausländerrechtlich relevanter Weise Opfer
ehelicher Gewalt geworden sei. Verbale Auseinandersetzungen und wechselseitige,
untergeordnete Tätlichkeiten schloss die Vorinstanz nicht aus. Zwar setzt die
Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG praxisgemäss keine strafrechtliche
Verurteilung voraus (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; Urteile 2C_221/2011
vom 30. Juli 2011 E. 2 und 2C_586/2011 vom 21. Juli 2011 E. 3.2), doch darf der
Ausgang des Strafverfahrens und der in diesem ermittelte Sachverhalt bzw. das
jeweilige Aussageverhalten bei der umfassend vorzunehmenden
ausländerrechtlichen Beurteilung des Vorliegens eines nachehelichen Härtefalls
mitberücksichtigt werden.  
 
4.2.2. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist im Strafverfahren nach
eingehenden Ermittlungen vollumfänglich von den von der Beschwerdeführerin
gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen worden. Beim Vorfall vom 4. Juni
2011 hat es sich um eine einzelne handgreifliche Auseinandersetzung gehandelt.
Die Beschwerdeführerin selber räumt ein, dass sie durch ihren Gatten nicht
systematisch misshandelt worden sei (vgl. BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Sie hat
die Wohnung nach dem Vorfall, der sie in Todesangst versetzt haben soll, nicht
sofort fluchtartig verlassen, sondern ihren Gatten erst noch um die
entsprechende Erlaubnis ersucht. Am nächsten Tag holte sie ihre persönlichen
Gegenstände aus der Wohnung ab, ohne sich begleiten zu lassen, was ihre Aussage
relativiert, nach dem Vorfall vom 4. Juni 2011 längere Zeit Todesängste
ausgestanden zu haben. Die verschiedenen von ihr angerufenen Zeugen vermochten
im Wesentlichen nur zu schildern, was sie ihnen selber erzählt hatte. Soweit
sie eigene Beobachtungen gemacht haben - die Beschwerdeführerin sei nervös
gewesen, habe geweint und einen kleinen Kratzer unter einem Auge bzw. zwei bis
drei blaue Flecken in der Grösse von Zweifrankenstücken auf ihrem Unterarm
gehabt -, belegen die Vorbringen der Drittpersonen, dass es am 4. Juni 2011 zu
Handgreiflichkeiten gekommen sein muss, jedoch nicht, dass diese das von der
Beschwerdeführerin geschilderte Mass erreicht haben. Nach Angaben der Tochter
von B.________, welche sich im kritischen Zeitpunkt in der ehelichen Wohnung
aufhielt, sei es zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen ihrem Vater und
der Beschwerdeführerin gekommen, doch habe sie von Gewalttätigkeiten "nichts
mitbekommen". Wäre der Streit so heftig ausgefallen, wie von der
Beschwerdeführerin geschildert, hätte sie ihre Stieftochter, mit der sie sich -
nach eigenen Angaben - gut verstand, sicherlich um Hilfe ersucht; auch ist
anzunehmen, dass jene dann wohl von sich aus in die Auseinandersetzung
eingegriffen hätte.  
 
4.2.3. Die Psychiaterin der Beschwerdeführerin führt zwar die diagnostizierte
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion auf die Misshandlung und Gewalt in
der ehelichen Beziehung zurück, doch ist das entsprechende Schreiben vom 12.
Mai 2016 sehr kurz gehalten; es stellt zudem keinen direkten Bezug zu den
Vorkommnissen vom 4. Juni 2011 her. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht
unmittelbar nach den sie angeblich schwer traumatisierenden Vorkommnissen
ärztlich untersuchen lassen, was nach ihren Schilderungen der Geschehnisse
nahegelegen hätte. Die Strafanzeige gegen ihren Gatten reichte sie erst ein,
nachdem sie vom Amt für Migration aufgefordert worden war, das Land zu
verlassen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dies sei auf die Angst
vor der Reaktion ihres Gatten zurückzuführen, überzeugt ihr Einwand insofern
nicht, als sie noch am gleichen Tag bzw. kurz nach dem 4. Juni 2011 anderen
Personen ohne Weiteres von der ehelichen Auseinandersetzung berichtet hat.  
 
4.2.4. Die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil vom 3. April 2014 ändern
an der Verfassungsmässigkeit der Beweiswürdigung der Vorinstanz ebenfalls
nichts: Das Gericht hatte die Frage zu klären, ob die Staatsanwaltschaft mit
der Einstellung des Strafverfahrens den Grundsatz "in dubio pro duriore"
verletzt hatte, was es bejahte. Die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der
Schilderungen der Beschwerdeführerin erfolgte in wenigen Sätzen prima facie und
"ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen". Dieses kam in der Folge nach einem
aufwändigen Beweisverfahren zu einem anderen Schluss, wobei die
Beschwerdeführerin das Urteil in Rechtskraft erwachsen liess.  
 
4.2.5. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz offensichtlich
unhaltbare Schlüsse aus dem Aktenmaterial gezogen, erhebliche Beweismittel
übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hätte (BGE 129 I 8 E.
2.1 S. 9 mit Hinweisen). Aufgrund des für das Bundesgericht damit verbindlich
festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) kann nicht gesagt werden, die
Beschwerdeführerin sei in einem Mass Opfer ehelicher Gewalt geworden, welches
geeignet erscheint, einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG zu begründen: Es ging dabei um eine einmalige Auseinandersetzung,
die zu Aufregung, verbalen Attacken und Hämatomen sowie einem kleinen Kratzer
unter einem Auge geführt hat.  
 
4.2.6. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, zu prüfen, ob und inwiefern der
Zwischenfall vom 4. Juni 2011 für das Scheitern der Ehe kausal gewesen ist,
nachdem die Gatten ihren Ehewillen bereits zuvor weitgehend aufgegeben hatten,
aber noch bis zum 4. Juni 2011 im gemeinsamen Haushalt verblieben. Der
Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und dem Scheitern der Beziehung
entfällt nach der Rechtsprechung in erster Linie dann, wenn sich die Ehegatten
räumlich bereits getrennt haben und es im Anschluss hieran zur Anwendung von
Gewalt kommt (vgl. das Urteil 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3;
THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen, und Delikten -
Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann
et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff., dort S. 81
f.).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführerin ist schliesslich die Rückkehr in ihr Heimatland
auch zumutbar; ihre soziale Wiedereingliederung erscheint dort nicht derart
gefährdet, dass sie einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen würde bzw. die aufenthaltsbeendende Massnahme als unverhältnismässig zu
gelten hätte: Die Beschwerdeführerin reiste am 23. August 2009 im Alter von 39
Jahren in die Schweiz ein. Sie wurde somit in ihrer Heimat sozialisiert und ist
mit den dortigen Sitten und Gebräuchen sowie der Sprache nach wie vor bestens
vertraut. Ihre Eltern und eine Schwester leben noch in Serbien; sie werden sich
in einer Anfangsphase ihrer annehmen können. Vor dem Familiennachzug in die
Schweiz war die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in ihrer Heimat
während elf Jahren als verantwortliche Köchin in der Kantine einer Baufirma
tätig und beruflich wie finanziell sehr gut integriert. Eine
Wiedereingliederung und ein Neuaufbau beruflicher Perspektiven sind ihr unter
diesen Umständen zumutbar.  
 
5.2. Zwar lebt die Beschwerdeführerin inzwischen seit acht Jahren in der
Schweiz, doch wies das Migrationsamt sie bereits am 4. September 2011 weg, d.h.
nach einem Aufenthalt von etwas mehr als zwei Jahren. Ihre relativ lange
Anwesenheit beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass das
ausländerrechtliche Verfahren für die Dauer des von ihr angestrengten
Strafverfahrens ausgesetzt worden ist. Die Beschwerdeführerin musste aufgrund
der Verfügung des Amtes für Migration damit rechnen, dass sie das Land unter
Umständen würde verlassen müssen. Ihre Anwesenheitsdauer ist daher zu
relativieren (Urteil 2C_205/2015 vom 24. November 2015 E. 2.2.2; HUGI YAR,
a.a.O., S. 83 mit Hinweisen). Die Ehe ihrerseits hat nur knapp zwei Jahre
gedauert. Zwar hat die Beschwerdeführerin seit dem Wegweisungsentscheid drei
Deutschkurse besucht, doch schloss sie diese mit nur sehr mässigem Erfolg ab.
Immerhin dürften ihr die entsprechenden Grundkenntnisse auch in der Heimat
zugute kommen. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage oder die
medizinische Betreuung in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet
praxisgemäss keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert
erscheint, eine Landessprache relativ gut spricht, über eine Arbeitsstelle
verfügt und hier auch nicht straffällig geworden ist (HUGI YAR, a.a.O., S. 83
mit Hinweisen). Die ärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin wegen ihrer
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ist seit weit über einem Jahr
abgeschlossen; im Übrigen bestehen entsprechende Behandlungsmöglichkeiten auch
in Serbien.  
 
5.3. Soweit die Beschwerdeführerin implizit geltend macht, die kantonalen
Behörden hätten ihr zu Unrecht keine Ermessens- bzw. Härtefallbewilligung
erteilt (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG), verkennt sie, dass das Bundesgericht nur
über Anspruchsbewilligungen befinden und Ermessensentscheide bloss sehr
beschränkt überprüfen kann (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die
Beschwerdeführerin erhebt keine verfahrensrechtlichen Rügen, die einer
formellen Rechtsverweigerung gleich kämen, mit der sich das Gericht im Rahmen
der subsidiären Verfassungsbeschwerde losgelöst von der Sache selber befassen
könnte ("Star"-Praxis; vgl. zur Rechtsmittelsystematik das Urteil 2C_520/2017
vom 15. November 2017 E. 1.4 und 1.5; BGE 137 II 305 ff.; HUGI YAR, a.a.O., S.
100), weshalb auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.
 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Zur
Begründung des bundesgerichtlichen Urteils wird ergänzend auf die Ausführungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen.  
 
6.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten für das
bundesgerichtlichen Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar 

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