Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.951/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_951/2017            

 
 
 
Urteil vom 20. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung (Widerruf), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, 
vom 20. September 2017 (VB.2017.00396). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, am 11. Oktober 1976 geborene Staatsangehörige von Kolumbien,
heiratete am 26. Januar 2002 in Kolumbien einen Schweizer Bürger. Nach ihrer
Einreise am 30. Juli 2002 erhielten sie und ihre beiden Kinder, der 1996
geborene Sohn und die am 27. Dezember 2000 geborene Tochter B.________, im
Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung. Am 3. August 2007 wurde A.________
die Niederlassungsbewilligung erteilt. Ihre Ehe mit dem Schweizer Bürger wurde
am 7. Dezember 2010 geschieden. Am 14. November 2014 heiratete sie, in
Kolumbien, einen Landsmann. Das für ihn gestellte Familennachzugsgesuch wurde
am 30. Juni 2015 zurückgezogen, die Ehe ist offenbar heute geschieden. Die
beiden Kinder wurden im Laufe des Jahres 2014 eingebürgert. 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2016 wurde A.________ zu
einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt, verurteilt wegen
Verbechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b,
c, d und g BetmG, wegen Betrugs sowie mehrfachen betrügerischen Konkurses und
Pfändungsbetrugs. Der Verurteilung lagen unter anderem folgende Handlungen
zugrunde: Zwischen Juli 2013 und Juni 2015 betrieb sie zusammen mit ihrem Sohn,
der zu Beginn noch minderjährig war, in grösserem Stil Kokainhandel. Insgesamt
kaufte sie in jenem Zeitraum mindestens 1,5 Kilogramm Kokain und verkaufte
mindestens 2 Kilogramm von dieser Ware. Ungefähr im gleichen Zeitraum bezog sie
zu Unrecht Sozialhilfe von Fr. 38'440.20, weil sie ihr (regelmässiges)
Einkommen aus Prostitution sowie Vermögenswerte verschwieg. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies sie aus der
Schweiz weg. Der dagegen erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Urteil vom 20. September 2017 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 18. Mai
2017 erhobene Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit vom 3. November 2017 datierter, am 6. November 2017 zur Post gegebener
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.________ und
Tochter B.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben und A.________ den Aufenthalt in der Schweiz weiterhin zu
bewilligen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG. Es wird
summarisch begründet, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid
verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 stützt
sich auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG.
Dass der Widerrufsgrund (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe)
vorliegt, ist unbestritten. Zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit des
Bewilligungswiderrufs.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Verwaltungsgericht schildert zutreffend die für diese Prüfung
massgeblichen Gesichtspunkte (allgemein zur Straffälligkeit E. 3.1; Natur und
Schwere der Straftaten E. 3.2; persönliche, familiäre Verhältnisse unter dem
Aspekt von Art. 13 BV/Art. 8 EMRK in E. 3.3). Es kann vollumfänglich auf diese
Erwägungen verwiesen werden. Ebenso kann auf die zutreffenden Erwägungen zur
Quantifizierung des (zu Recht als erheblich eingestuften) migrationsrechtlichen
Verschuldens und des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung der
Beschwerdeführerin 1 (E. 4) verwiesen werden, die keiner Ergänzung bedürfen.
Weiter werden die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 1 zutreffend
gewürdigt; zu den entsprechenden Erwägungen (E. 5.1-5.3) lässt sich der
Beschwerdeschrift denn auch nichts entnehmen.  
 
2.2.2. Mit der Beschwerde wird einzig geltend gemacht, der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin 1
verletzten Art. 14 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 EMRK sowie Art. 3 und 9 KRK.
Es wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 2 als deren noch minderjährige
Tochter (sie wird Ende 2018 volljährig und ist heute knapp 17 Jahre alt) sei
auf die Präsenz der Mutter angewiesen. Die Tochter hat eine Berufslehre
begonnen. Sie hat eine Beiständin.  
Das Verwaltungsgericht anerkennt, dass es der Beschwerdeführerin 2 als
Schweizer Bürgerin kaum zumutbar ist, zum jetzigen Zeitpunkt mit ihrer Mutter,
die das alleinige Sorgerecht hat, nach Kolumbien auszureisen und dort mit ihr
bis zur bald erreichten Volljährigkeit zu bleiben. Es befasst sich mit den
konkreten Betreuungsverhältnissen in der Schweiz, wobei es namentlich
berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin 2 während der Dauer des
Strafvollzugs der Beschwerdeführerin 1 (Juni bis Dezember 2015) im Alter von
knapp 15 Jahren mehrere Monate mit ihrem (volljährigen) Bruder allein
zusammenwohnte und regelmässig durch die KESB, Bekannte oder den Ex-Ehemann der
Beschwerdeführerin 1 betreut worden sei. Es hält dafür, es sei nicht
ersichtlich warum es nun (zwei Jahre später) nicht möglich sein sollte, dass
die Beschwerdeführerin 2 die noch verbleibende Zeit bis zu ihrer Volljährigkeit
weiterhin in diesem Betreuungsrahmen verbringe. Es befasst sich nachvollziehbar
mit den Vorbehalten betreffend (angeblich fehlende) Betreuungsintensität durch
die Beiständin und weist auf die Möglichkeit diesbezüglicher Vorkehrungen hin.
Das Verwaltungsgericht relativiert insofern - nachvollziehbar - die
Kindesinteressen (E. 5.4.3) und kommt zum Schluss, dass sie angesichts des
grossen öffentlichen Interesses an der Ausreise der Beschwerdeführerin 1 hinter
letzterem zurückzutreten haben (E. 5.4.2). Die Vorbringen in der
Beschwerdeschrift, die im Wesentlichen schon vom Verwaltungsgericht gewürdigt
worden sind, sind nicht geeignet, diese Interessenabwägung als rechtsfehlerhaft
erscheinen zu lassen. Namentlich wird nicht hinreichend aufgezeigt und ist
nicht erkennbar, dass zusätzliche Abklärungen geeignet gewesen wären, die
Feststellungen zum für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Sachverhalt zu
verändern (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), dies namentlich auch im Lichte der
Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerinnen im kantonalen Verfahren (vgl. Art.
90 AuG). 
 
2.3. Das angefochtene Urteil verletzt weder die angerufenen Grundrechte bzw.
das Verhältnismässigkeitsgebot noch sonst wie schweizerisches Recht (Art. 95
BGG).  
 
3.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster
Satz und Abs. 5 den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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