Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.949/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_949/2017            

 
 
 
Urteil vom 23. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
B.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Beschwerdegegner, 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung 
und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 12. Juli 2017 (810 17 26). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1965 geborene mazedonische Staatsangehörige A.A.________ arbeitete von 1985
bis 1991 als Saisonnier in der Schweiz. 1992 reiste seine Ehefrau,
B.A.________, geboren 1969, zusammen mit dem gemeinsamen, 1992 geborenen Sohn
im Familiennachzug zu ihm. Ehefrau und Sohn erhielten wie er eine
Aufenthaltsbewilligung. Das Ehepaar hat drei weitere Kinder, geboren 1993, 1994
und 1996. Alle Kinder sind seit mehreren Jahren volljährig. 
1992 erlitt A.A.________ einen Arbeitsunfall, welcher eine Kontusion der
rechten Hand zur Folge hatte, worauf er die Erwerbstätigkeit zunächst
teilweise, später ganz aufgab. Nach erfolgloser Aufforderung, eine
Arbeitsstelle zu suchen (1996), und einer diesbezüglichen Verwarnung (1998)
wurden 2000 die Aufenthaltsbewilligungen wegen Sozialhilfebezugs (im Betrag von
Fr. 115'000.-- zwischen Juni 1995 und November 2001) verweigert. Mehrere
Wiedererwägungsgesuche wurden abgewiesen. Ab 2003 verlängerte das Amt für
Migration des Kantons Basel-Landschaft die Aufenthaltsbewilligungen mehrmals,
unter dem Vorbehalt des klaglosen Verhaltens. Im November 2006 erlitt der
Ehemann einen weiteren Arbeitsunfall mit Verletzung am linken Fussgelenk. Ihm
wurde in der Folge von der IV-Stelle (erfolglos) Beratung und Unterstützung bei
der Stellensuche zuteil, und er erhielt ein Taggeld. Ab 1. März 2008 wurde die
Familie wiederum von der öffentlichen Hand unterstützt; bis Ende Juli 2010
wurden zusätzliche Fr. 88'877.30 bezogen, bis Februar 2017 erhöhte sich dieser
Betrag auf Fr. 215'000.--, womit seit 1995 Sozialhilfe im Gesamtbetrag von Fr.
330'000.-- beansprucht wurde. Die Familie hat auch Schulden. Per Ende 2016
waren im Betreibungsregister Verlustscheine in der Höhe von gut 25'000 Franken
ausgewiesen. 
 
B.   
Eine erneute Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte am 15.
Oktober 2010; ausgenommen davon war der inzwischen volljährig gewordene erste
Sohn. Dagegen gelangte die Familie an den Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft, der das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im
Verfahren betreffend IV-Rente sistierte. Nachdem schon frühere Gesuche von
A.A.________ um Ausrichtung einer IV-Rente erfolglos geblieben waren (am 6.
November 2009 war ein Invaliditätsgrad von 10 % festgestellt worden), wies die
IV-Stelle das neue Rentengesuch am 4. März 2015 ab, unter Feststellung eines
Invaliditätsgrads von 20 %. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben
erfolglos (Urteil des Kantonsgerichts Basel Landschaft vom 23. Juli 2015;
Nichteintretensurteil des Bundesgerichts 8C_693/2015 vom 9. Oktober 2015). Am
2. Februar 2017 wurde, unter Berufung auf einen verschlechterten
Gesundheitszustand, wiederum ein Gesuch um IV-Rente für den Ehemann gestellt. 
Am 29. Februar 2016 zog das Amt für Migration seine Verfügung vom 15. Oktober
2010 hinsichtlich zweier weiterer der nun allesamt volljährigen Kinder
teilweise in Wiedererwägung. Mit Entscheid vom 17. Januar 2017 hiess der
Regierungsrat im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren die Beschwerde auch in
Bezug auf das vierte Kind gut, wies sie im Übrigen aber ab. Die gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom
12. Juli 2017 ab. 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. November 2017
beantragen A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des
Kantonsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligungen
seien zu verlängern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, die
IV-Akten beizuziehen und das Verfahren bis zum Vorliegen des Abschlusses des
mit Gesuch vom 2. Februar 2017 - wiederum anhängig gemachten -
IV-Rentenverfahrens zu sistieren. 
Die Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. 
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Erwägungen: 
 
1.   
Das vorliegende Urteil ergeht im Verfahren nach Art. 109 BGG. Der Entscheid
wird summarisch begründet, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen
Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerdeführer ersuchen um Sistierung des Verfahrens bis zum
abschliessenden Entscheid über das noch hängige Rentenleistungsgesuch vom 2.
Februar 2017. Gemäss Art. 6 Abs. 1 BZP (in Verbindung mit Art. 71 BGG) kann der
Richter aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, wenn das
Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden
kann. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist nicht zu erwarten,
dass das neue IV-Verfahren für das ausländerrechtliche Verfahren entscheidendem
Masse neue Erkenntnisse bringen würde. Dem Sistierungsgesuch ist nicht zu
entsprechen. 
 
3.   
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt. Einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung der
Bewilligung haben die Beschwerdeführer nicht. Sie berufen sich auf Art. 8 EMRK
. 
Soweit diese Norm das Recht auf Schutz des Familienlebens garantiert, lässt
sich vorliegend kein Bewilligungsanspruch konstruieren: Dass eine enge
Familienbande besteht und der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin, um
deren Bewilligungsverlängerung es allein geht, zusammen mit drei ihrer vier
Kinder unter einem Dach leben, ist nicht von Bedeutung, sind doch alle Kinder
längst volljährig, was eine Berufung auf das Familienleben im Hinblick auf die
Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung nur unter ganz besonderen
Umständen erlaubt. Erforderlich wäre, dass geradezu ein Abhängigkeitsverhältnis
unter diesen Verwandten besteht (BGE 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.; 120 Ib 257 E. 1d
und e S. 260 ff.; 129 II 11 E. 2 S. 14), welches über die normalen affektiven
Beziehungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Solche Verhältnisse sind hier
nicht gegeben. 
Die Beschwerdeführer berufen sich indessen auch insofern auf Art. 8 EMRK, als
dieser das Recht auf Achtung des Privatlebens garantiert. Um daraus einen
Rechtsanspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten zu
können, bedarf es besonders vertiefter, über eine normale Integration
hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich; hierfür genügen eine lange Anwesenheit und die damit normalerweise
verbundenen Beziehungen nicht; erforderlich ist eine eigentliche Verwurzelung
in die hiesigen Verhältnisse (BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286; Urteile 2C_1046/
2017 vom 12. Dezember 2017 E. 2.2; 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2 und
2C_184/2016 vom 25. Februar 2016 E. 2.2.2). Die Beschwerdeführer wollen sich
angesichts ihrer jahrzehntelangen Anwesenheit in der Schweiz
anspruchsbegründend auf den Schutz des Privatlebens berufen. Sie machen
insofern in vertretbarer Weise ein Bewilligungsanspruch geltend, was zum
Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
genügt (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Ob der
Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegend durch die Bewilligungsverweigerung
hinreichend betroffen bzw. ob ein - allfälliger - Eingriff in dieses Grundrecht
verhältnismässig ist, gehört nicht zur Eintretensfrage, sondern ist Gegenstand
der materiellen Prüfung. 
 
4.   
 
4.1. Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn
keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer wird mit dem
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG begründet. Danach kann die
zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Dabei geht es in erster Linie darum, eine
zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu
vermeiden. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der
ausländischen Person abgestellt werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr
der Sozialhilfeabhängigkeit. Es ist neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen. Zu berücksichtigen sind auch familiäre
Unterstützungspflichten. Erwerbsmöglichkeiten bzw. Einkünfte müssen mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert
erscheinen. Der auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG gestützte Widerruf der
Bewilligung fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Unter dem
Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ist namentlich von Bedeutung, ob bzw.
in welchem Mass der Ausländer die Fürsorgeabhängigkeit verschuldet hat (BGE 139
I 330 E. 4.1 S. 341; 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteile 2C_900/2014 vom 16. Juli
2015 E. 2.3; 2C_851/2015 E. 3.4; 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3; 2C_1228/
2012 vom 20. Juni 2013).  
 
4.2. Das angefochtene Urteil wendet Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nach den
vorgenannten Kriterien an. Es hält richtig fest, dass der Sozialhilfebezug der
Beschwerdeführer mit weit über 300'000 Franken gewichtig ist und über sehr
lange Zeit beansprucht wurde. Dem Umstand, dass sie nun seit März 2017 nicht
mehr vom Gemeinwesen unterstützt werden, misst das Kantonsgericht zu Recht
keine massgebliche Bedeutung zu: Die Beschwerdeführer werden zwar offenbar
zurzeit von ihren Kindern finanziell unterstützt. Angesichts der Tatsache, dass
diesbezüglich keine rechtlichen Verpflichtungen dargetan werden (E. 4.4 das
angefochtenen Urteils) und ohnehin die Nachhaltigkeit dieser Unterstützung etwa
mangels Ausführungen zur finanziellen Lage der Kinder fraglich wäre, ändert
diese aktuelle finanzielle Hilfe nichts an der Prekarität der finanziellen
Situation der Beschwerdeführer. Insbesondere ist nicht zu beanstanden und wird
nicht konkret bestritten, dass in Zukunft mit einem (einigermassen)
existenzsichernden Erwerbseinkommen der Beschwerdeführer nicht zu rechnen ist.
Diese sind allerdings der Auffassung, es bestünden Aussichten auf die
Zusprechung einer IV-Rente an den Beschwerdeführer, was die
Sozialhilfeabhängigkeit dahinfallen liesse. Es handelt sich dabei um eine reine
Spekulation, einerseits was den grundsätzlichen Anspruch auf eine Rente,
andererseits was deren allfällige Höhe betrifft. Entsprechende Begehren des
Beschwerdeführers sind 2009/2010 und 2015 rechtskräftig abgewiesen worden; dies
ungeachtet der vom Asim-Gutachten vom 14. April 2014 abweichenden
Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit der letzten freien Prüfung am 23. Juli 2015 durch das
zuständige kantonale Sozialversicherungsgericht massgeblich verändert habe,
wird auch nicht ansatzweise aufgezeigt. So hält das Kantonsgericht im
angefochtenen Urteil unwidersprochen (und verbindlich, vgl. Art. 105 Abs. 1 und
Art. 97 Abs. 1 BGG) fest, dass die Berichte der behandelnden Ärzte vom 5. und
25. August 2016 nichts enthielten, was nicht schon im Urteil vom 23. Juli 2015
umfassend mitbeurteilt worden sei. Der diesbezügliche Hinweis der
Beschwerdeführer auf die Angaben in der neuen IV-Anmeldung ist unbeachtlich (
Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133
II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Unter diesen Umständen liegen keine Gründe für eine
Verfahrenssistierung im Hinblick auf das erneut hängige IV-Verfahren vor. Schon
darum stösst die in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsungleichheitsrüge ins
Leere; ohnehin entbehrte ihr jegliche Grundlage, stellt sich doch die Frage
einer vom Gesetz für Ausländer vorgesehenen Ausreiseverpflichtung bei einem
Schweizer Bürger von vornherein nicht.  
Es bleibt noch die Frage, ob die nicht beendete Sozialhilfeabhängigkeit
selbstverschuldet ist. Dies bejaht das Kantonsgericht zu Recht. Es kann
vollumfänglich auf E. 5.1 - 5.3 seines Urteils verwiesen werden. Die Auffassung
der Beschwerdeführer, beim Beschwerdeführer liege nun seit einem Jahrzehnt eine
weitgehende Arbeitsunfähigkeit vor, widerspricht zwei rechtskräftigen
IV-Entscheiden; von deren Erkenntnissen abzuweichen besteht kein Anlass. Was
den ebenfalls erhobenen Vorwurf fehlender Bemühungen auch der
Beschwerdeführerin betrifft, lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen.
Die Sozialhilfeabhängigkeit haben die Beschwerdeführer zu verantworten. 
 
4.3. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten haben die Beschwerdeführer trotz
ihrer langen Anwesenheit keine besonders vertiefte, über eine normale
Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur
bzw. vertiefte soziale Beziehungen aufzuweisen; von einer eigentlichen
Verwurzelung kann keine Rede sein. Damit ist fraglich, ob sie im Zusammenhang
mit der Regelung ihres ausländerrechtlichen Status überhaupt in den
Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens fallen bzw. daraus einen
Anspruch ableiten können. Jedenfalls ist die auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG
gestützte Bewilligungsverweigerung unter den gegebenen Umständen
verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet.  
 
4.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht
entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang nach Massgabe
von Art. 65, Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG) den Beschwerdeführern
aufzuerlegen.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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