Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.948/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_948/2017  
 
 
Urteil vom 17. Juli 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erbengemeinschaft der A.________ sel., bestehend aus: 
 
1. B.A.________, 
2. C.A.________,  
3. D.A.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Herrn Urs Vögele, Pegasus-Treuhand, Buchhaltung &
Beratung, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau, 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2012 (Liquidationsgewinn), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4.
Oktober 2017 (WBE.2017.266 / fl / we). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ hatte zusammen mit ihrem vorverstorbenen Ehemann A.A.________ einen
landwirtschaftlichen Betrieb in U.________ geführt. Nach Aufgabe der
selbstständigen Tätigkeit im Jahre 1985 verblieben auf Grund eines Revers fünf
Grundstücke weiterhin im Geschäftsvermögen. A.________ verstarb am 6. Mai 2012.
In der unterjährigen Steuererklärung 2012 (für die Periode 1. Januar bis 6. Mai
2012) deklarierten die Erben von A.________ ku mulierte Abschreibungen von Fr.
11'500.-- als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, bezeichneten die
Liegenschaften als Privatvermögen und setzten dafür eine Unterhaltspauschale
von 20 % ein. Die Steuerkommission veranlagte A.________ sel. am 25. Juni 2014
für einen steuerbaren Liquidationsgewinn von Fr. 352'200.-- für diese
unterjährige Steuerperiode 2012. Eine von sämtlichen Erben - B.A.________,
C.A.________ und D.A.________ - dagegen erhobene Einsprache wies die
Steuerkommission am 6. März 2015 ab. Das Spezialverwaltungsgericht Steuern des
Kantons Aargau setzte in teilweiser Gutheissung eines von sämtlichen Erben
gegen den Einspracheentscheid geführten Rekurses mit Urteil vom 19. November
2015 das steuerbare Einkommen von A.________ sel. auf Fr. 307'600.-- fest. Auf
Beschwerde des kantonalen Steueramtes hin setzte das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau mit Urteil vom 12. Mai 2016 das steuerbare Einkommen von
A.________ sel. auf Fr. 352'200.-- (Fr. 352'209.--) fest. Mit Urteil 2C_561/
2016 vom 24. Mai 2017 hiess das Bundesgericht eine von sämtlichen Erben gegen
das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, hob das angefochtene Urteil auf und
wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurück. 
 
B.  
Mit Urteil vom 4. Oktober 2017 hiess das kantonale Verwaltungsgericht die
Beschwerde des kantonalen Steueramtes erneut gut, hob Dispositivziffer 1 des
Entscheids des kantonalen Spezialverwaltungsgerichts Steuern vom 19. November
2015 auf und setzte das steuerbare Einkommen (von A.________ sel.) auf Fr.
352'200.-- (Fr. 352'209.--) fest. Die Beschwerde der Erbengemeinschaft der
A.________ sel., bestehend aus B.A.________, C.A.________ und D.A.________
wurde abgewiesen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. November 2017
an das Bundesgericht beantragt die Erbengemeinschaft der A.________ sel.,
bestehend aus B.A.________, C.A.________ und D.A.________, das Urteil des
kantonalen Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2017 sei kostenfällig aufzuheben
und es sei festzustellen, dass die Hofparzelle Nr. xxxx mit Wohnhaus, Scheune,
Garage und Werkstatt IR U.________ Nr. xxxx, Plan x, Parzelle xxx Gebäudeplatz
und Garten, Gelände und Umschwung im Halt von 17.52 a als land- und
forstwirtschaftliches Grundstück einzustufen sei und dass die Besteuerung nach
§ 27.4 zu erfolgen habe, nämlich (a) die kumulierten Abschreibungen als Ein
kommen (b) der Wertzuwachs nach Grundstückgewinnsteuerrecht. 
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das kantonale Steueramt
beantragt Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Erbengemeinschaft A.________ sel., bestehend aus B.A.________,
C.A.________ und D.A.________, hat fristgerecht eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie richtet sich gegen
einen (auf Rückweisung hin) erlassenen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten
kantonalen Instanz auf dem Gebiet der direkten Kantons- und Gemeindesteuern der
Steuerperiode 2012. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art.
73 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]).  
 
1.2. Rechtsschriften an das Bundesgericht sind in einer Amtssprache abzufassen
und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Wie der Gesetzeswortlaut
aufzeigt, unterscheidet das Gesetz zwischen den Rechtsbegehren und deren
Begründung. Im Rechtsbegehren wird der Umfang des Rechtsstreits umschrieben,
weshalb es - unter Ausschluss der rechtlichen Argumentation - so zu formulieren
ist, dass es bei Gutheissung der Beschwerde zum Urteil erhoben werden kann
(YVES DONZALLAZ, Commentaire de la Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, N. 922).
Unbezifferte Anträge können genügen, wenn sich aus der Beschwerdebegründung,
welche zur Auslegung der Rechtsbegehren herangezogen werden kann, oder dem
angefochtenen Entscheid ergibt, wieviel gefordert wird (Urteil 2C_133/2017 vom
8. Februar 2018 E. 1.2; LAURENT MERZ, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 19 zu Art. 42 BGG).  
In Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
Beschwerdebegründung, des angefochtenen Urteils und der Vorakten (vgl. auch
Urteil 2C_506/2016 vom 1. Mai 2017 E. 1.2.1) kann das gestellte Rechtsbegehren
als (reformatorischer) Antrag entgegengenommen werden, das angefochtene
vorinstanzliche Urteilsdispositiv sei aufzuheben und der Steuerfaktor Einkommen
Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2012 sei neu festzusetzen.
Angesichts der Subsidiarität von Feststellungsanträgen gegenüber
Leistungsanträgen (BGE 126 II 300 E. 2c S. 303 f.) kann auf das gestellte
Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden. 
 
1.3. Sämtliche Erben haben als Erbengemeinschaft (Art. 560 Abs. 1, Art. 602
Abs. 1 ZGB) am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind mit ihren
Anträgen unterlegen. Als Steuernachfolger der Erblasserin (§ 8 des
Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 des Kantons Aargau [StG/AG]) haben sie ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und/oder Abänderung des angefochtenen
Urteils und sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (
Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die
Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht
untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254). Als spezialgesetzliche Bestimmung ermöglicht Art. 73 StHG dem
Bundesgericht nicht nur die Prüfung der Vereinbarkeit der kantonalen
Gesetzgebung mit den bundesrechtlichen Vorgaben des
Steuerharmonisierungsgesetzes mit freier Kognition (wozu es sich bereits auf 
Art. 95 BGG stützen könnte), sondern, zur Herstellung der Konkordanz mit dem
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR
642.11), auch die freie Überprüfung der Auslegung und Anwendung von
harmonisiertem kantonalem Gesetzesrecht. In den Bereichen, in denen das
Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum
belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des
Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S.
205 f.; Urteile 2C_693/2014, 2C_694/2014 vom 4. März 2015 E. 2.1; 2C_153/2014
vom 4. September 2014 E. 1.2).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von 
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich
unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen
beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz
erwähnt, beruht auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer
Rechtsverletzung. Was rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht; eine
in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Erstellung der für die
rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen stellt demzufolge eine
Verletzung materiellen Rechts dar (BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3
S. 62).  
 
2.  
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz sei der mit Urteil 2C_561/2016 vom
24. Mai 2017 vorgenommenen Rückweisung nicht nachgekommen, sondern habe zur
Verteidigung ihrer Rechtsprechung auf ältere, nicht mehr massgebliche Urteile
abgestellt. Das betreffende Grundstück liege unbestrittenermassen (ausserhalb
der Bau zone) in der Landwirtschaftszone, weshalb es - ungeachtet seiner
geringen Fläche im Sinne von Art. 2 Abs. 3 RPG - als land- und
forstwirtschaftlich zu qualifizieren sei, wenn es sich für die
landwirtschaftliche Nutzung eigne (Art. 6 Abs. 1 BGBB). Gemäss dem zitierten
Urteil (E. 2.6) sei auf dem betreffenden Grundstück grundsätzlich nur eine
landwirtschaftliche Nutzung zulässig. Das Grundstück und die darauf erstellten,
unter der Besitzstandsgarantie stehenden Gebäude, seien bis vor dem Verkauf des
Grundstückes landwirtschaftlich genutzt worden; die landwirtschaftliche Nutzung
werde auch nach dem Verkauf durch eine hobbymässige Schaftierhaltung
fortgesetzt, was die Vorinstanz verkannt habe. 
 
3.  
 
3.1. Gewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den
Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur bis zur Höhe der
Anlagekosten zugerechnet (§ 27 Abs. 4 StG/AG, entsprechend Art. 18 Abs. 4 DBG
für die direkte Bundessteuer); der Wertzuwachsgewinn wird im Kanton mit der
Grundstückgewinnsteuer erfasst (Art. 12 Abs. 1 StHG; § 27 Abs. 4 und § 106 StG/
AG; ebenso Botschaft vom 11. März 2016 zum Bundesgesetz über die Besteuerung
land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, BBl 2016 1824). Der Begriff des
land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes wird im harmonisierten Recht
nicht definiert. Das Bundesgericht hat in freier Prüfung dieses harmonisierten
Begriffs erkannt, dass dieser Begriff nicht isoliert aus dem Steuerrecht
heraus, sondern in gesetzessystematischer Hinsicht unter Berücksichtigung der
Zwecksetzung des BGBB, des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (RPG; SR 700) und des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom
29. April 1998 (LwG; 910.1) auszulegen sei:  dem Erhalt des
landwirtschaftlichen Bodens als wirtschaftlich bedeutender Produktionsfaktor (
BGE 138 II 32 E. 2.2.1 S. 36 mit zahlreichen Hinweisen). Die steuerliche
Privilegierung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Sinne von Art. 12 Abs.
1 StHG rechtfertigt sich grundsätzlich nur,  wenn die für die Anwendbarkeit des
BGBB aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 II 32 E. 2.2.1 S. 36,
E. 2.3.1 S. 38 f.; Urteile 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 E. 5.1; 2C_539/2010
vom 15. Dezember 2010 E. 3.2). Aufgrund der Abstimmung des Geltungsbereichs des
BGBB mit den bundesrechtlichen Begrifflichkeiten des RPG (landwirtschaftliche
Nutzung oder Nutzung als Bauland, BGE 125 III 175 E. 2a S. 177; Botschaft vom
29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik, Teil III: Änderungen im
bäuerlichen Bodenrecht und im landwirtschaftlichen Pachtrecht sowie Anpassungen
des Immobiliarsachenrechts im Schweizerischen Zivilgesetzbuch [zit. Botschaft
Agrarpolitik], BBl 2002 4941, 4939) ist dies hauptsächlich der Fall, wenn das
Grundstück ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG liegt und eine
landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist (Art. 2 Abs. 1 BGBB) oder wenn einer
der vier weiteren, spezifisch in Art. 2 Abs. 2 BGBB genannten Fälle vorliegt (
BGE 138 II 32 E. 2.2.1 S. 37, E. 2.3.2 S. 39; WERNER SALZMANN, BGE 2C_11/2011:
Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2011 i.S. Besteuerung von
Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Bauland im Geschäftsvermögen von
Landwirten, Blätter für Agrarrecht, 2015 [Heft 1/3], S. 8). Ebenfalls als land-
und forstwirtschaftlich sind Grundstücke zu qualifizieren, die in der
Landwirtschaftszone liegen und für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet
sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 BGBB), jedoch einzig wegen ihrer zu geringen Grösse
dem BGBB formell nicht unterstellt sind (Art. 2 Abs. 3 BGBB), zumal aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zur Landwirtschaftszone regelmässig nur eine
landwirtschaftliche Nutzung zulässig sein wird (Urteil 2C_561/2016 vom 24. Mai
2017 E. 2.6, E. 2.7). Die herrschende bundesgerichtliche Praxis führt dazu,
dass die Liegenschaften im Geschäftsvermögen eines Landwirtschaftsbetriebs in
land- und forstwirtschaftliche und nicht land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke zu unterteilen sind (SALZMANN, a.a.O., S. 9).  
 
3.2. Im  sachlichen Anwendungsbereich des BGBB gilt als landwirtschaftlichjedes
Grundstück, das für die  landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung 
geeignet ist (Art. 6 Abs. 1 BGBB). Das BGBB und Art. 16 Abs. 1 lit. a RPG
weisen in aller Regel dieselbe Definition auf (BGE 125 III 175 E. 2b S. 177).
Nach einem  objektiven Massstab sind sämtliche Grundstücke für eine
landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet, die nicht überwaldet
sind und eine entsprechende Humusschicht aufweisen (BGE 139 III 327 E. 2 S.
329). Aufgrund der drastischen Auswirkungen, welche eine Unterstellung unter
das BGBB nach sich ziehen kann, wird im Sinne einer restriktiv zu handhabenden
Ausnahme subsidiär auch die  subjektive Nutzung berücksichtigt (BGE 139 III E.
2.2 S. 330, E. 3 S. 332). Die Berücksichtigung der subjektiven Nutzung ist
jedoch nur unter  drei Voraussetzungen zulässig: Zunächst müssen die
entsprechenden Gebäude rechtmässig - zonenkonform oder ausnahmsweise bewilligt
- errichtet worden sein oder unter der Bestandesgarantie stehen (BGE 139 III
327 E. 3.3 S. 332 f.; 125 III 175 E. 1a S. 177), des Weiteren muss die
subjektive anderweitige Nutzung während langer Jahre erfolgt sein und auch eine
künftige erneute landwirtschaftliche Nutzung als ausgeschlossen erscheinen
lassen (BGE 139 III 327 E. 3.1 S. 332, E. 3.2 S. 332).  
 
4.  
 
4.1. Streitig war im vorausgehenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren
2C_561/2016, ob der aus der Privatentnahme des Grundstückes GB U.________ Nr.
xxx resultierende Kapitalgewinn als land- und forstwirtschaftliches Grundstück
der privilegierten Besteuerung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StHG und § 27 Abs. 4
des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 unterstand (E. 2).
Das Bundesgericht erwog, dass Grundstücke, welche in der Landwirtschaftszone
liegen und für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind (Art. 6 Abs. 1
BGBB), jedoch einzig wegen ihrer zu geringen Grösse nicht in den sachlichen
Anwendungsbereich des BGBB fielen (Art. 2 Abs. 3 BGBB), auch als land- und
forstwirtschaftliche Grundstücke zu qualifizieren seien, weshalb das
angefochtene kantonale Urteil Bundesrecht verletze. Das angefochtene kantonale
Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung an die Vorinstanz
zurückweisen,  ob das betreffende Grundstück sich im Zeitpunkt der
Privatentnahme für die landwirtschaftliche Nutzung eignete (E. 2.7; zu den
dafür anwendbaren Kriterien vgl. oben, E. 3.2).  
 
4.2. Auf diese Rückweisung hin erwog die kantonale Vorinstanz, das Grundstück
IR U.________ Nr. xxxx, Plan 1, Parzelle Nr. xxx werde seit Aufgabe des
Landwirtschaftsbetriebs im Jahr 1985 zonenwidrig genutzt, indem A.________ sel.
zunächst zusammen mit ihrem Ehemann und nach dessen Tod allein die Liegenschaft
bewohnt habe. Die Betriebsgebäude würden gemäss der Darstellung der
Beschwerdeführer seit 1993 für eine der Freizeitlandwirtschaft zuzurechnende
Hobbyschafhaltung verwendet. Auch nach dem Tod von A.________ habe sich an der
Nutzung keine Änderung ergeben, weil der Betreiber der Hobbyschafhaltung das
betreffende Grundstück käuflich erworben habe und seither das Wohngebäude
selbst mit seiner Ehefrau als Wohnstätte nutze. Zusammenfassend werde das
Grundstück seit 1985 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, weshalb es bereits
im Zeitpunkt der Privatentnahme für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet
gewesen sei (Art. 6 Abs. 1 BGBB) und somit nicht als land- und
forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StHG und § 27 Abs.
4 StG/AG qualifiziert werden könne. Der gesamte, aus der Privatentnahme des
Grundstückes resultierende Kapitalgewinn sei mit der Einkommenssteuer zu
erfassen.  
 
4.3. Gemäss diesen Feststellungen der Vorinstanz dienten die Parzelle Nr. xxx
bzw. die darauf befindlichen Gebäude bis 1985 dem Landwirtschaftsbetrieb. Ein
Teil der Gebäude wird weiterhin für die hobbymässig betriebene Schafhaltung
benutzt. Nebst Gebäuden und Hofplatz ist auf einem Teilbereich von rund 6 Aren
eine "allfällige" landwirtschaftliche Nutzung möglich. Das Grundstück ist fast
vollständig von Wegen und Strassen umgeben. Wie sich ergänzend aus den Akten
ergibt (Art. 105 Abs. 2 BGG; Luftbild, Beilage zum Amtsbericht des Departements
Finanzen und Ressourcen vom 28. Juni 2017), grenzt das Grundstück im Norden und
Süden an Landwirtschaftsgebiet, im Osten und Westen an Wald. Bei den umgebenden
Strassen und Wegen handelt es sich um solche, die eine Überquerung mit
landwirtschaftlichen Maschinen ohne weiteres zulassen. Weshalb das Grundstück
im Unterschied zu früher für eine landwirtschaftliche Nutzung  objektiv nicht
mehr geeignet sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die kantonale Vorinstanz hat
zwar nebenbei ausgeführt, das Grundstück sei nicht für die landwirtschaftliche
Nutzung geeignet, dies aber hauptsächlich damit begründet, mit einer
landwirtschaftlichen Nutzung sei auch in Zukunft nicht zu rechnen (E. 2.4). Sie
hat daneben eingeräumt, dass eine allfällige landwirtschaftliche Nutzung auf
einem Teilbereich der Parzelle (6 Aren) möglich wäre, aber dann die
landwirtschaftliche Eignung mit dem Argument verneint, das Grundstück sei zum
Teil mit einer Wohnliegenschaft überbaut (E. 2.3.2 S. 8). In erster Linie hat
die Vorinstanz aber auf die  subjektive Nutzung, d.h. darauf abgestellt, ob das
Grundstück effektiv landwirtschaftlich genutzt werde, und die  Geeignetheit für
die landwirtschaftliche Nutzung mit der Begründung verneint, die aktuelle
Schaftierhaltung werde nur hobbymässig und nicht professionell betrieben. Auch
das Steueramt betont, dass die Freizeitlandwirtschaft in der
Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei (Art. 34 Abs. 5
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Dies mag zutreffen,
ist aber deswegen nicht ausschlaggebend, weilnach dem klaren Wortlaut von Art.
6 Abs. 1 BGBB für die Frage, ob sich ein Grundstück für die landwirtschaftliche
Nutzung eignet, primär die  objektive Eignung des Grundstücks und  nicht die
subjektive aktuelle Nutzung massgebend ist (vgl. oben, E. 3.2). Subjektive
Kriterien können nur unter Vorliegen spezifischer Voraussetzungen und
ausnahmsweise berücksichtigt werden (oben, E. 3.2). In dem erwähnten BGE 139
III 327 ging es um ein umzäuntes Grundstück, das seit rund vierzig Jahren als
Vergnügungspark genutzt wurde, als Gartenanlage gestaltet, mit einem
bewilligten Schwimmbad überbaut und zudem zum grössten Teil von
nicht-landwirtschaftlichen Grundstücken umgeben war (a.a.O. E. 4). Eine
künftige landwirtschaftliche Nutzung war unter solchen Umständen
auszuschliessen. Solche besonderen Umstände liegen aber in der vorliegenden
Konstellation nicht vor, wird doch nicht geltend gemacht und ist auch nicht
ersichtlich, dass seit der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung etwa
wesentliche bauliche Veränderungen erfolgt seien, die eine künftige
landwirtschaftliche Nutzung verunmöglichen würden.  
 
4.4. Zusammenfassend war das in der Landwirtschaftszone und damit ausserhalb
der Bauzone (Art. 2 Abs. 1 lit. a BGBB) gelegene Grundstück IR U.________ Nr.
xxxx, Plan 1, Parzelle Nr. xxx, im Zeitpunkt der Privatentnahme in Anwendung
des massgeblichen  objektiven Kriteriums für die landwirtschaftliche Nutzung
geeignet (Art. 6 Abs. 1 BGBB), weshalb es vom Gesetzeszweck des Erhalts des
landwirtschaftlichen Bodens als Produktionsfaktor erfasst wird und ungeachtet
seiner zu geringen Grösse (Art. 2 Abs. 3 BGBB) als land- und
forstwirtschaftliches Grundstück zu qualifizieren ist (Urteil 2C_561/2016 vom
24. Mai 2017 E. 2.7). Der aus der Privatentnahme des land- und
forstwirtschaftlichen Grundstück IR U.________ Nr. xxxx, Plan 1, Parzelle Nr.
xxx resultierende Kapitalgewinn unterliegt der privilegierten Besteuerung im
Sinne von Art. 8 Abs. 1 StHG und § 27 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons
Aargau vom 15. Dezember 1998 (zum grundsätzlich [ungeachtet des Vorbehalts von 
Art. 12 Abs. 4 StHG] dualistischen Konzept des harmonisierten Rechts vgl. BGE
143 II 382 E. 2.1 S. 384 f.). Die Beschwerde der Beschwerdeführer erweist sich
in der Sache als begründet, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und zur
Festsetzung des Steuerfaktors Einkommen Staats- und Gemeindesteuer 2012 von
A.________ sel. an die Steuerkommission U.________ zurückzuweisen ist.  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Kanton Aargau
aufzuerlegen, der Vermögensinteressen vertritt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Den nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern Erbengemeinschaft der A.________ sel.,
bestehend aus B.A.________, C.A.________ und D.A.________, ist in
Solidargläubigerschaft (Art. 150 OR, vgl. Urteil 4A_465/2013 vom 3. März 2014
E. 2.2.2; zur Solidarität vgl. HANSJÖRG SEILER, Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 42 zu Art. 68 BGG) eine reduzierte
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG) zuzusprechen. Die Vorinstanz wird die
Kosten und Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Verfahren neu verlegen (
Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Oktober 2017 wird aufgehoben. Die
Sache wird zur neuen Festsetzung der Steuerfaktoren Einkommen Staats- und
Gemeindesteuern 2012 von A.________ sel. an die Steuerkommission U.________
zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden
dem Kanton Aargau auferlegt. 
 
3.   
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführern Erbengemeinschaft der A.________
sel., bestehend aus B.A.________, C.A.________ und D.A.________, für das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr.
1'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall 

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