Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.947/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_947/2017            

 
 
 
Urteil vom 8. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen Abteilung Dienst für Finanzen und
Informatik (Stipendien und Studiendarlehen). 
 
Gegenstand 
Stipendien, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, 
Abteilung III, vom 28. September 2017 (B 2017/94). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ besucht seit dem 10. August 2015 die Tageshandelsschule der
Bénédict-Schule Zürich AG. Mit Verfügung vom 23. November 2015 gewährte ihm der
Dienst für Finanzen und Informatik (Abteilung Stipendien und Studiendarlehen)
des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen für das Ausbildungsjahr 2015/
2016 ein Stipendium, auszahlbar in zwei Halbjahresraten während des
Herbstsemesters 2015/2016 und des Frühlingssemesters 2016. Dabei wurde die
Auszahlung der Halbjahresrate für das Frühlingssemester an die
Suspensivbedingung geknüpft, dass bis 15. Mai 2016 eine nach Beginn des
Frühlingssemesters 2016 ausgestellte Ausbildungsbestätigung der Schule
einzureichen sei, wobei angedroht wurde, dass der Stipendienanspruch für das
Frühlingssemester 2016 bei entsprechender Säumnis entfalle. Am 16. September
2016 verweigerte die Stipendienabteilung die Gewährung von Stipendien für das
Frühlingssemester 2016, weil der Auflage, bis 15. Mai 2016 die
Ausbildungsbestätigung der Schule einzureichen, nicht innert Frist Folge
geleistet worden sei. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das
Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. April 2017 ab.
Die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. September 2017
ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
Am 6. November 2017 (Postaufgabe) hat A.________ beim Bundesgericht eine vom 3.
November 2017 datierte Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid
eingereicht mit den Begehren, dieser Entscheid sei aufzuheben und das kantonale
Bildungsdepartement sei aufzufordern, die fehlenden Stipendiengelder
nachzuzahlen. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid
(wie vorliegend weitgehend) auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür, bei dessen
Anwendung gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG besonderer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit
Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das
Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE
140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit
Hinweisen). 
Das Verwaltungsgericht verwirft zunächst Rügen des Beschwerdeführers betreffend
das Beschleunigungsgebot (E. 3) und das rechtliche Gehör (E. 4). Es befasst
sich dann mit den rechtlichen Grundlagen für die Einreichefrist und deren
(Nicht-) Einhaltung im konkreten Fall (E. 5) und erläutert, warum vorliegend
die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der verpassten Frist nicht
erfüllt gewesen wären (E. 6). 
Der Beschwerdeführer lässt eine gezielten Auseinandersetzung mit diesen
Erwägungen vermissen und zeigt in keiner Weise auf, inwiefern der angefochtene
Entscheid auf offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruhe oder
in welcher Weise er welche verfassungsmässige Rechte missachte bzw. sonst wie
schweizerisches Recht verletze. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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