Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.945/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_945/2017  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer, 
 
gegen  
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Kantonspolizei,
Fachstelle SIWAS, Tellistrasse 85, 5004 Aarau, 
 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme von Waffen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3.
Kammer, vom 20. September 2017 (WBE.2017.179). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 14. September 2013 gab A.________ mit seiner mitgeführten Pump-Action
Schrotflinte einen Schuss in die Dachunterschicht eines Mehrfamilienhauses in
U.________/AG ab. Bei der anschliessenden Hausdurchsuchung stellte die
Fachstelle SIWAS der Kantonspolizei Aargau eine grosse Anzahl Schusswaffen,
Bajonette, Messer, Säbel sowie eine grössere Menge Munition sicher. Am 1. April
2014 verfügte das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
Fachstelle SIWAS, die vorläufige Beschlagnahme sämtlicher sichergestellten
Waffen.  
 
1.2. Mit Urteil vom 10. September 2015 sprach das Bezirksgericht Lenzburg
A.________ vom Vorwurf der versuchten Gefährdung des Lebens frei. Am 8.
Dezember 2015 informierte die Fachstelle SIWAS A.________ über ihre Absicht,
die vorläufig sichergestellten Gegenstände definitiv zu beschlagnahmen. Zur
weiteren Prüfung der definitiven Beschlagnahme beauftragte die Fachstelle SIWAS
die Psychiatrischen Dienste Aargau AG (im Folgenden: PDAG), ein fachärztliches
psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Gestützt auf das Gutachten vom 13.
April 2016 verfügte die Fachstelle SIWAS - nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs - am 19. Mai 2016 die definitive Beschlagnahme der vorläufig
sichergestellten Gegenstände, die unter das Waffengesetz fallen.  
 
1.3. Eine gegen diese Verfügung von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde
wies der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Beschluss vom 1. März 2017 ab,
soweit er darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 20. September 2017 ab.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 3. November 2017 erhebt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das
angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2017 sei
aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die vorläufig sichergestellten
Gegenstände, die unter das Waffengesetz fallen, zurückzugeben. Weiter seien die
Gebühren für die Einlagerung der vorläufig sichergestellten Gegenstände auf die
Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei der Betrag von Fr. 1'900.--
für die psychiatrische Begutachtung zu ersetzen. Eventualiter sei die Sache zur
erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Auf die Anordnung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
2.  
Die Sache kann aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden. 
 
3.  
 
3.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
3.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG) und mit uneingeschränkter Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Dabei untersucht
es die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurden (Art.
42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten
(einschliesslich der Grundrechte) prüft das Bundesgericht nur, soweit eine
solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet
worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106). In der Beschwerde ist daher klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE
142 II 369 E. 2.1 S. 372). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische
Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141
IV 369 E. 6.3 S. 375).  
 
3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
 
4.1. Streitgegenstand bildet hier die definitive Einziehung von Waffen im Sinne
von Art. 31 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen,
Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Die Vorinstanzen
stützen die umstrittene Einziehung beim Beschwerdeführer auf Art. 31 Abs. 3
lit. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. c WG.  
 
4.1.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde
Waffen aus dem Besitz von Personen, die einen Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs.
2 WG erfüllen oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein
Hinderungsgrund liegt u.a. bei Personen vor, die zur Annahme Anlass geben, dass
sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG).
Das ist namentlich der Fall bei Personen, die an einer geistigen Erkrankung
leiden, alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen (Urteil 2C_444/
2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die beschlagnahmten
Gegenstände werden gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG definitiv eingezogen, wenn
die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen
Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden. Für eine solche definitive
Einziehung müssen mindestens die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt
sein (Urteil 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.3.2). Eine Gefahr
missbräuchlicher Verwendung ist in der Regel insbesondere dann zu bejahen, wenn
in einem gegebenen Fall auch das Vorliegen eines Hinderungsgrundes gemäss Art.
8 Abs. 2 lit. c WG zu bejahen wäre (vgl. FACINCANI/JENDIS, in: Facincani/Sutter
[Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, 2017, N. 21 zu Art. 31 WG).  
 
4.1.2. An die Gefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 WG sind praxisgemäss keine allzu
hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss jedoch
eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst-
oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen. Die mit dem
Entscheid über den Waffenerwerbsschein betraute Stelle ist dabei nicht an die
Einschätzung von Strafverfolgungsbehörden gebunden. Namentlich darf ein
strengerer Massstab angelegt werden, wenn es im Rahmen eines
verwaltungsrechtlichen Verfahrens darum geht zu beurteilen, ob eine
massgebliche Gefahr für eine missbräuchliche Verwendung der Waffe besteht
(Urteil 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat die oben erwähnte Praxis korrekt dargelegt und dazu
ausführlich begründet, warum sie die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 3 lit. a
i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG als erfüllt betrachtet.  
Sie hat insbesondere festgestellt, gemäss Gutachten der PDAG erweise sich der
Verdacht auf ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol mit episodischem
Substanzgebrauch als letztlich ebenso nachvollziehbar wie die Folgerung, dass
aufgrund der festgestellten Persönlichkeitszüge und des Umgangs des
Beschwerdeführers mit seiner Alkoholproblematik auch zukünftig eine von ihm
ausgehende Gefährdung nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer
habe aufgrund seines Verhaltens am 14. September 2013 (Mitführen einer
geladenen und entsicherten Waffe im öffentlichen Raum in stark alkoholisierten
Zustand) - unabhängig von den konkreten strafrechtlichen Konsequenzen - ein
bedrohliches und gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt. Das Gutachten sei
in einer Gesamtbeurteilung zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer in
alkoholisiertem Zustand in Konfliktsituationen mit impulsivem sowie
bedrohlichen Verhalten gerechnet werden müsse und deshalb eine Gefahr für
Dritte bestehe. Insgesamt sei das vom Beschwerdeführer ausgehende
Gefährdungspotenzial in schlüssiger Art dargelegt. Zudem habe der
Beschwerdeführer schon am 1. August 2002 in der Öffentlichkeit mit einem
Karabiner Markiermunition verschossen, was eine Beschlagnahme zur Folge hatte.
Mit seinem wiederholt unverantwortlichen Verhalten habe der Beschwerdeführer
die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen mehrfach manifestiert
(vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2). 
 
4.3. Die Eingabe des Beschwerdeführers erschöpft sich in einer knapp gehaltenen
allgemeinen Kritik an den Ausführungen der Vorinstanz, ohne sich vertieft mit
den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.
Dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe,
rügt er nicht. In tatsächlicher Hinsicht ist somit auf die Feststellungen der
Vorinstanz abzustellen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).  
Soweit der Beschwerdeführer mehrfach eine willkürliche Rechtsanwendung rügt,
kann ihm - sofern die Begründungsanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) überhaupt
erfüllt sind - nicht gefolgt werden: 
 
4.3.1. So hat die Vorinstanz - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers -
nicht unkommentiert auf das Gutachten der PDAG verwiesen, sondern dieses im
Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung berücksichtigt. Insbesondere kann
keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe willkürlich eine Suchtproblematik
angenommen bzw. Delikte berücksichtigt, die schon Jahre zurück lägen. Ebenso
unzutreffend ist der pauschale Vorwurf, es sei willkürlich, ein negatives
Gutachten "auf einen Allgemeinplatz" abzustützen, da "bei einem grossen Teil
der alkohlkonsumierenden Bevölkerung" die Gefahr von impulsivem und
bedrohlichem Verhalten bestehe.  
 
4.3.2. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht ausgeführt, dass praxisgemäss (BGE
135 IV 87 E. 2.5 S. 93; 135 I 71 E. 2.10 S. 76) das strafrechtliche
Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB medizinische Experten nicht daran
hindert, entsprechende relevante Vorstrafen sachlich zu berücksichtigen.
Inwiefern in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung der Schussabgabe mit
Markiermunition im Jahr 2002 durch die Gutachter bzw. die Vorinstanzen
bundesrechtswidrig sein soll, ist weder ersichtlich noch dargelegt.  
 
4.3.3. Sodann begründet der Beschwerdeführer die Anträge bezüglich Gebühren für
die Einlagerung der Gegenstände bzw. Ersatz der Kosten für die psychiatrische
Begutachtung mit keinem Wort, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist.
 
 
4.3.4. Bei diesem Ergebnis ist schliesslich auch der Eventualantrag des
Beschwerdeführers, mit welchem er eine Rückweisung an die Vorinstanz verlangt,
abzuweisen.  
 
5.  
 
5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss 
Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Zur Begründung
wird ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil hingewiesen (Art. 109
Abs. 3 BGG).  
 
5.2. Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche
Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine
Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger 

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