Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.944/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_944/2017

Urteil vom 17. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch

Rechtsanwalt Gian Sandro Genna,

gegen

1. B.A.________,

Beschwerdegegnerin 1,

vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf,

2. C.A.________,

Beschwerdegegnerin 2,

vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Schumacher,

Kantonale Behörde für Grundstückverkehr, Präsident,

Zivilgericht des Seebezirks.

Gegenstand

Landwirtschaft; bäuerliches Bodenrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, III.
Verwaltungsgerichtshof,

vom 3. Oktober 2017 (603 2016 230).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________, B.A.________ und C.A.________ bilden eine Erbengemeinschaft
und sind in dieser Eigenschaft Gesamteigentümer des Weinguts "D.________", das
die Parzellen Art. xxx, yyy, zzz, qqq, rrr und sss des Grundbuchs der Gemeinde
U.________ umfasst. Gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz zum
Sachverhalt lassen sich diese Liegenschaften wie folgt beschreiben:

- Die Parzelle Art. xxx weist eine Fläche von 8'360 m2 auf. Sie ist mit einem
Wohn- und Oekonomiegebäude überbaut und wird bzw. wurde von Drittpersonen als
Obstgarten sowie für Kleintiere genutzt.

- Die Parzelle Art. yyy umfasst eine Fläche von 46'575 m2. Sie befindet sich
südlich der Art. xxx und ist von dieser durch einen Gemeindeweg getrennt. Sie
umfasst das Schloss D.________ mit drei Wohnungen und insgesamt 22 Zimmern, den
Schlosspark, einen unter Denkmalschutz gestellten Pavillon, ein Einfamilienhaus
(Winzerhaus), einen Unterstand, eine Remise/Dependance und ein nicht mehr
genutztes Treibhaus, zudem etwa 32'739 m2 Rebland und 8'092 m2 Wald. Das
Rebland, das Winzerhaus, zwei Keller sowie der Gewölbe-Keller mit WC-Anlage im
Schlossgebäude sind an den Kanton Freiburg verpachtet und werden durch die
Verwaltung der Staatsreben bewirtschaftet. Der Pachtvertrag wurde am 17.
Dezember 1964 zwischen dem Grossvater der heutigen Erben A.________ und dem
Staat Freiburg für die Dauer von zehn Jahren, das heisst bis zum 31. Dezember
1974, abgeschlossen. Seither wurde er jeweils stillschweigend verlängert.

- Die Parzelle Art. zzz umfasst eine Fläche von 359 m2; sie hat keine
gemeinsame Grenze mit den anderen strittigen Grundstücken. Es handelt sich um
einen 3 m breiten Weg (Wiese), der zu W.________ führt.

- Die Parzelle Art. qqq ist ein Waldgrundstück mit einer Fläche von 4'509 m2.
Die Liegenschaft hat keine gemeinsame Grenze mit anderen Grundstücken.

- Bei der Parzelle Art. rrr handelt es sich um einen Obstgarten mit einer
Fläche von 1'862 m2. Das Grundstück grenzt an die Parzelle Art. xxx.

- Die Parzelle Art. sss grenzt an die Parzelle Art. yyy, ist unbebaut und
umfasst eine Fläche von 1'412 m2.

A.b. Am 18. Juli 2008 machte B.A.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks
eine Erbteilungsklage gegen ihre Geschwister anhängig.

A.c. Am 10. Juni 2010 gelangte A.A.________ mit einem Feststellungsgesuch an
die kantonale Behörde für Grundstückverkehr. Er beantragte, es sei
festzustellen, (1) dass es sich beim Weingut "D.________", bestehend aus den
Parzellen Art. xxx, yyy, zzz, qqq, rrr und sss um ein landwirtschaftliches
Gewerbe im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das
bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) handelt, und (2) dass dieses
landwirtschaftliche Gewerbe dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach
Art. 58 BGBB unterliegt.

In der Folge wurde das Erbteilungsverfahren mit Verfügung des zuständigen
Gerichtspräsidenten vom 15. Juli 2010 "bis zum rechtskräftigen Abschluss des
BGBB-Feststellungsverfahrens" suspendiert.

B.

Am 2. Juli 2013, erläutert mit Präsidialverfügung vom 2. September 2013,
verfügte die Behörde für Grundstückverkehr über das Gesuch von A.A.________ wie
folgt:

"1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass der Pachtgegenstand des Grundstücks Art. yyy GB
V.________ gemäss Ziffer 1 des Nachtrags Nr. 2 vom 28. April 1988 bestehend
[aus] den zwei verpachteten Kellerräumlichkeiten sowie der Gewölbekeller mit
WC-Anlage im Schlossgebäude (Vers. Nr. 8), dem Winzerhaus (Vers. Nr. 10) inkl.
Umschwung [...] sowie den Reben ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von
Art. 7 BGBB darstellt.

3. A.A.________, B.A.________ und C.A.________ wird bewilligt, von Art. yyy GB
V.________ den nicht landwirtschaftlichen Teil abzutrennen, so dass beim
Gewerbe noch die zwei verpachteten Kellerräumlichkeiten sowie der Gewölbekeller
mit WC-Anlage im Schlossgebäude (Vers. Nr. 8), das Winzerhaus (Vers. Nr. 10)
inkl. Umschwung [...] und die Reben verbleiben.

4. [Verfahrenskosten]".

Gegen diesen Entscheid erhob A.A.________ am 3. September 2013 Beschwerde an
das Kantonsgericht des Kantons Freiburg. Er beantragte, der Entscheid der
Behörde für Grundstückverkehr vom 2. Juli 2013 bzw. vom 2. September 2013 sei
soweit aufzuheben, als er die Grundstücke Artikel-Nr. xxx, yyy, qqq, rrr und
sss des Grundbuchs der Gemeinde V.________ ganz oder teilweise vom
landwirtschaftlichen Gewerbe i.S.v. Art. 7 BGBB ausnimmt sowie die Abtrennung
von Teilen davon bewilligt, und es sei in Abänderung des Entscheids der Behörde
für Grundstückverkehr vom 2. Juli 2013 bzw. vom 2. September 2013
festzustellen, dass: (1) es sich beim Weingut "D.________", bestehend aus den
Grundstücken Artikel-Nr. xxx, yyy, qqq, rrr und sss des Grundbuchs der Gemeinde
V.________ um ein landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 7 BGBB handelt und
(2) dieses landwirtschaftliche Gewerbe dem Realteilungs- und
Zerstückelungsverbot i.S.v. Art. 58 BGBB unterliegt.

C.

C.a. Mit Urteil vom 23. April 2015 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde
teilweise gut und erliess folgendes Dispositiv:

"I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

a) Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2013 beziehungsweise der
Präsidialverfügung vom 2. September 2013, wonach festgestellt wird, 'dass der
Pachtgegenstand des Grundstücks Artikel yyy GB V.________ gemäss Ziffer 1 des
Nachtrags Nr. 2 vom 28. April 1988 bestehend [aus] den zwei verpachteten
Kellerräumlichkeiten sowie der Gewölbekeller mit WC-Anlage im Schlossgebäude
(Vers. Nr. 8), dem Winzerhaus (Vers. Nr. 10) inklusiv Umschwung [...] sowie den
Reben ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB darstellt',
wird bestätigt.

b) Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2013 beziehungsweise der
Präsidialverfügung vom 2. September 2013, wonach 'A.A.________, B.A.________
und C.A.________ wird bewilligt, von Art. yyy GB V.________ den nicht
landwirtschaftlichen Teil abzutrennen, so dass beim Gewerbe noch die zwei
verpachteten Kellerräumlichkeiten sowie der Gewölbekeller mit WC-Anlage im
Schlossgebäude (Vers. Nr. 8), dem Winzerhaus (Vers. Nr. 10) inklusiv Umschwung
[...] und die Reben verbleiben', wird aufgehoben. In diesem Punkt geht die
Angelegenheit zurück an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen [...].

II. [Gerichtskosten]

III. [Parteientschädigung]."

C.b. In der Folge entschied die Behörde für Grundstückverkehr mit Verfügung vom
15. November 2016 wie folgt erneut in dieser Angelegenheit:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass der nicht vom Pachtvertrag erfasste Teil des
Grundstücks Art. yyy GB U.________ (Sektor V.________) nicht
landwirtschaftlichen Charakter hat und dieser nicht landwirtschaftliche Teil
abgetrennt werden kann, so dass beim Gewerbe noch die verpachteten zwei
Kellerräumlichkeiten sowie der Gewölbekeller mit WC-Anlage im Schlossgebäude
(Vers.-Nr. 8), das Winzerhaus (Vers.-Nr. 10) mit Umschwung [...] und die Reben
verbleiben, sobald ein gemeinsames Begehren der Erben oder ein rechtskräftiges
Urteil besteht.

3. Es wird festgestellt, dass vom Grundstück Nr. xxx GB U.________ (Sektor
V.________) der nicht landwirtschaftliche Teil innerhalb der Kernzone
abgetrennt werden kann, sobald ein gemeinsames Begehren der Erben oder ein
rechtskräftiges Urteil besteht.

4. Es wird festgestellt, dass die Grundstücke Art. zzz (Wiese von 359 m2), qqq
(Waldgrundstück von 4'509 m2), rrr (Obstgarten von 1'862 m2) und sss (Garten
von 1'412 m2) GB U.________ (Sektor V.________) dem Bundesgesetz über das
bäuerliche Bodenrecht nicht mehr unterstehen.

5. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

6. [Gebühren]."

Gegen diese Verfügung erhob A.A.________ am 30. Dezember 2016 erneut Beschwerde
beim Kantonsgericht mit den Hauptanträgen, der Entscheid der Behörde für
Grundstückverkehr vom 15. November 2016 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass es sich beim Weingut "D.________", bestehend aus den
Grundstücken Artikel-Nr. xxx, yyy, qqq, rrr und sss des Grundbuchs der Gemeinde
U.________ (Sektor V.________) um ein landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art.
7 BGBB handelt und dieses landwirtschaftliche Gewerbe dem Realteilungs- und
Zerstückelungsverbot i.S.v. Art. 58 BGBB unterliegt.

Mit Urteil vom 3. Oktober 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat.

D.

Mit Eingabe vom 5. November 2017 reicht A.A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Er beantragt,
die Urteile des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2017 und vom 23. April 2015
seien aufzuheben. Ferner sei festzustellen, dass es sich beim Weingut
"D.________", bestehend aus den Grundstücken Artikel-Nr. xxx, yyy, qqq, rrr und
sss des Grundbuches der Gemeinde U.________ (Sektor V.________), um ein
landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 7 BGBB handelt und dieses
landwirtschaftliche Gewerbe dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot i.S.v.
Art. 58 BGBB unterliegt. Eventualiter seien die Urteile des Kantonsgerichts vom
3. Oktober 2017 und vom 23. April 2015 aufzuheben und die Angelegenheit sei zu
neuer Feststellung des Sachverhalts sowie zu einem neuen Entscheid in der Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Das Kantonsgericht Freiburg verzichtet auf Stellungnahme. B.A.________
schliesst in ihren Stellungnahmen auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende
Wirkung und der Beschwerde in der Hauptsache. C.A.________ schliesst ebenfalls
auf Abweisung der Beschwerde. Die Behörde für Grundstückverkehr verzichtet auf
Vernehmlassung sowohl zur aufschiebenden Wirkung als auch zur Beschwerde. Das
Gericht des Seebezirks verzichtet ebenfalls auf Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde in dem Sinn
die aufschiebende Wirkung erteilt, dass dem Zivilgericht des Seebezirks
untersagt wird, vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens ein Urteil in
dem zwischen den Parteien hängigen Erbteilungsstreit zu fällen, dass hingegen
nichts entgegen steht, im Interesse einer beförderlichen Behandlung diesen
Erbteilungsprozess bis vor dem Endentscheid fortzuführen, soweit dies dem
Zivilgericht tunlich erscheint.

Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer repliziert.
C.A.________ und B.A.________ haben mit Eingaben vom 16. Februar 2018 bzw. 2.
Februar 2018 dupliziert. Die Behörde für Grundstückverkehr und das
Kantonsgericht Freiburg haben auf Stellungnahme zur Duplik verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.2. Nach Art. 84 BGBB kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der
Bewilligungsbehörde feststellen lassen, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe
oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem
Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt (lit. a) oder der
Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden
kann (lit. b). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können zudem auch
die Begriffsbestimmungen von Art. 6-10 BGBB zum Gegenstand einer
Feststellungsverfügung gemacht werden (BGE 129 III 186 E. 2.1 S. 189 f., 129
III 693 E. 3 S. 695; Urteil 2C_163/2012 vom 12. November 2012 E. 1.1). Um eine
solche Angelegenheit geht es hier, da die Qualifikation als
landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB und die Unterstellung unter das
Realteilungs- und Zerstückelungsverbot i.S.v. Art. 58 BGBB im Streit liegen.

1.3. Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen Art. 89 BGBB
zufolge der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht in Anwendung von Art. 82 ff. BGG. Das Urteil des Kantonsgerichts
Freiburg vom 3. Oktober 2017 stellt einen verfahrensabschliessenden Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) in
einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts dar, der nicht unter den
Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt, weshalb die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a BGG). Der
Beschwerdeführer, der als Miterbe der streitbetroffenen Grundstücke am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen
ist, ist dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Im Übrigen wurde die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten frist- und formgerecht (Art. 100 Abs.
1 BGG, Art. 42 BGG) eingereicht, so dass darauf einzutreten ist, soweit sie
sich gegen das Urteil des Kantonsgericht vom 3. Oktober 2017 richtet.

1.4. Es stellt sich die Frage, ob das Urteil des Kantonsgerichts vom 23. April
2015 im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren ebenfalls angefochten werden
kann.

1.4.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, beim Urteil vom 23.
April 2015 handle es sich primär um einen Rückweisungsentscheid und somit um
einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG, dessen Anfechtung noch möglich ist.
Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, das Urteil sei als
Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG zu qualifizieren, welcher mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils
vom 3. Oktober 2017).

1.4.2. Das Bundesgerichtsgesetz unterscheidet zwischen Endentscheiden (Art. 90
BGG), Teilentscheiden (Art. 91 BGG) sowie Vor- bzw. Zwischenentscheiden (Art.
92 und Art. 93 BGG). Während Endentscheide, Teilentscheide und
Zwischenentscheide über die Zuständigkeit oder den Ausstand (Art. 92 BGG)
jeweils unter Vorbehalt der allgemeinen Zulässigkeitskriterien angefochten
werden können und müssen, ist die Beschwerde gegen sogenannte "andere"
Zwischenentscheide nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (Art. 93 Abs. 1
BGG) und sind diese durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit
sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

1.4.3. Ein Entscheid ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, wenn mit
dem vorinstanzlichen Entscheid das Verfahren in der Hauptsache beendet wird,
und zwar unabhängig davon, ob verfahrensrechtliche Gründe oder ob materielles
Recht zu diesem Ergebnis führt (BGE 141 III 395 E. 2.2 S. 397; 134 III 426 E.
1.1 S. 428). Schliesst ein Entscheid das Verfahren nicht vollständig ab,
sondern befindet er endgültig entweder nur über eines oder einige von mehreren
Rechtsbegehren, die unabhängig von den anderen beurteilt werden können
(objektive Klagenhäufung; Art. 91 lit. a BGG), oder schliesst er das Verfahren
nur für einen Teil der Streitgenossen ab (subjektive Klagenhäufung; Art. 91
lit. b BGG), liegt ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG vor. Innerhalb
der Systematik des BGG stellt der Teilentscheid eine Variante des Endentscheids
dar (BGE 141 III 395 E. 2.2 S. 397; 135 III 212 E. 1.2.1 S. 217; 133 V 477 E.
4.1.2 S. 480). Die Unabhängigkeit i.S.v. Art. 91 lit. a BGG ist zum einen so zu
verstehen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses
hätten bilden können; zum anderen erfordert sie, dass der angefochtene
Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstandes abschliessend beurteilt.
Besteht die Gefahr, dass das Schlussurteil über den verbliebenen
Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten
Teilurteil steht, liegt kein anfechtbarer Teilentscheid vor (BGE 141 III 395 E.
2.4 S. 398 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.1 S. 33 f.; NICOLAS
VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 91 BGG). Teilentscheide sind der materiellen
Rechtskraft zugänglich, so dass sie unmittelbar nach ihrem Erlass angefochten
werden können und müssen (vgl. FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 91 BGG).

Erfüllt ein Entscheid weder die Kriterien des Endentscheids noch diejenigen des
Teilentscheids, liegt ein Vor- bzw. Zwischenentscheid vor. Vor- und
Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht ganz oder teilweise
abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im
Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln (UHLMANN, a.a.O., N. 3 zu Art. 92
BGG). Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide, gegen die
nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht
Beschwerde erhoben werden kann (BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148; 133 V 477 E. 4.2
S. 481 f.).

1.4.4. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz in ihrem Urteil vom
23. April 2015 endgültig über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren,
die unabhängig von den anderen beurteilt werden können, entschieden hat (Art.
91 lit. a BGG).

Mit seinem Gesuch vom 10. Juni 2010 hatte der Beschwerdeführer bei der
kantonalen Behörde für Grundstückverkehr beantragt, es sei festzustellen, dass
es sich bei "D.________", bestehend aus mehreren Parzellen um ein
landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 7 BGBB handle, und dass dieses
landwirtschaftliche Gewerbe als Ganzes dem Realteilungs- und
Zerstückelungsverbot nach Art. 58 BGBB unterliege. Im Rahmen der Vernehmlassung
stellten auch die Geschwister des Beschwerdeführers (und heutige
Beschwerdegegnerinnen) verschiedene Anträge. Unter anderem wurde die Abtrennung
eines Teils des Grundstücks Nr. yyy beantragt. Die Behörde für
Grundstückverkehr hiess das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2.
Juli 2013 bzw. 2. September 2013 teilweise gut (Dispositiv-Ziffer 1) und
stellte fest, dass der Pachtgegenstand des Grundstücks Nr. yyy bestehend aus
den zwei verpachteten Kellerräumlichkeiten sowie der Gewölbekeller mit
WC-Anlage im Schlossgebäude, dem Winzerhaus (inkl. Umschwung) sowie den Reben
ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB darstellt
(Dispositiv-Ziffer 2; vgl. Sachverhalt B hiervor). Zwar werden die übrigen
Parzellen im Verfügungsdispositiv nicht erwähnt, doch kann den Erwägungen klar
entnommen werden, dass die Behörde für Grundstückverkehr der Auffassung war,
lediglich die an den Staat Freiburg verpachteten Grundstücke, d.h. Teile des
Grundstücks Nr. yyy, seien für die Beurteilung des Vorliegens eines
landwirtschaftlichen Gewerbes relevant. Die nicht verpachteten Grundstücke
stellten keine funktionale Einheit mit dem Weinbetrieb dar. Ferner bewilligte
die Behörde für Grundstückverkehr dem Beschwerdeführer und seinen beiden
Schwestern, vom Grundstück Nr. yyy den nicht landwirtschaftlichen Teil
abzutrennen (Dispositiv-Ziffer 3; vgl. Sachverhalt B hiervor).

In seinem Urteil vom 23. April 2015 setzte sich das Kantonsgericht ausführlich
mit dem Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes auseinander und kam zum
Schluss, dass die Gesamtheit der im Eigentum der Erbengemeinschaft befindlichen
Grundtücke, Bauten und Anlagen nie ein landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art.
7 BGBB darstellten. Dadurch seien auf diese Grundstücke nicht die Bestimmungen
über die landwirtschaftlichen Gewerbe, sondern nur jene über einzelne
Grundstücke anwendbar. Ferner bestätigte es die Auffassung der Behörde für
Grundstückverkehr, wonach es sich nur bei einem Teil der Parzelle Nr. yyy sowie
dem darauf befindlichen Winzerhaus und den zwei Kellern im Schlossgebäude um
ein landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 7 BGBB handle (vgl. E. 5-8 des
Urteils des Kantonsgerichts vom 23. April 2015). In der Folge bestätigte das
Kantonsgericht Dispositiv-Ziffer 2der Verfügung vom 2. Juli 2013 bzw. 2.
September 2013 der Behörde für Grundstückverkehr (vgl. Dispositiv-Ziffer Ia und
E. 11 des Urteils des Kantonsgerichts vom 23. April 2015). Soweit dem
Beschwerdeführer und seinen Schwestern die Bewilligung zur Abtrennung des nicht
landwirtschaftlichen Teils der Parzelle Nr. yyy erteilt wurde, wies das
Kantonsgericht die Angelegenheit jedoch an die Behörde für Grundstückverkehr
zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen zurück. Dass die Rückweisung nur die Bewilligung für die Abtrennung
des nicht landwirtschaftlichen Teils des Grundstücks Nr. yyy betraf, ist sowohl
dem Urteilsdispositiv als auch den Erwägungen klar zu entnehmen (vgl.
Dispositiv-Ziffer Ib und E. 9-11 des Urteils des Kantonsgerichts vom 23. April
2015). Nicht Gegenstand der Rückweisung bildete die Frage, ob die im Eigentum
der Erbgemeinschaft stehenden Grundstücke in ihrer Gesamtheit ein
landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 7 BGBB darstellen.

1.4.5. Aus dem Gesagten folgt, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 23.
April 2015 endgültig darüber befunden hat, ob die im Eigentum der
Erbengemeinschaft stehenden Grundstücke gesamthaft ein landwirtschaftliches
Gewerbe i.S.v. Art. 7 BGBB darstellen. Damit hat es auch über den Antrag des
Beschwerdeführers, es sei festzustellen, beim Weingut "D.________", bestehend
aus mehreren Parzellen, handle es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe
i.S.v. Art. 7 BGBB, entschieden. Ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt,
kann in einem selbständigen Verfahren mittels Feststellungsverfügung festgelegt
werden, ohne dass gleichzeitig die Frage beurteilt werden muss, welche Teile
davon abgetrennt werden dürfen (vgl. auch E. 1.4.3 hiervor). Zudem ist nicht
ersichtlich, inwiefern das Schlussurteil über die Erteilung von
Abparzellierungsbewilligungen im Widerspruch zur Feststellung, ob ein
landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, stehen könnte; vielmehr erscheint
naheliegend, dass über die Abtrennung von Grundstücken oder Grundstückteilen
erst entschieden werden kann, wenn feststeht, ob die betreffenden Grundstücke
landwirtschaftliche Gewerbe oder landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des
BGBB darstellen.

1.4.6. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Urteil des Kantonsgerichts
vom 23. April 2015 in Bezug auf die Qualifikation der Gesamtheit der
Grundstücke als landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 7 BGBB einen
Teilentscheid gemäss Art. 91 lit. a BGG darstellt, der selbständig hätte
angefochten werden können. Indem der Beschwerdeführer dies unterlassen hat, ist
dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen und kann nicht mehr im vorliegenden
bundesgerichtlichen Verfahren angefochten werden. Auf die Beschwerde kann somit
nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen das Urteil des Kantonsgerichts
vom 23. April 2015 richtet.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über volle
Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Anwendung kantonalen
Rechts prüft das Bundesgericht hingegen - abgesehen von den Fällen gemäss Art.
95 lit. c-e BGG - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür, hin
(BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 143 E. 2 S. 149).

2.2. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das
Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt
vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und
Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).
In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige
Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen
Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 133
II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine formelle Rechtsverweigerung sowie eine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Das
Kantonsgericht habe sich unter Hinweis auf die angebliche formelle Rechtskraft
des Urteils vom 23. April 2015 geweigert, über seine materiellen Vorbringen zu
urteilen, den Streitgegenstand in unzulässiger Weise verkürzt und sich nicht
mit allen relevanten Fragen, die noch Streitgegenstand waren, befasst.

3.1. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach
der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und
formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden
müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232 f.). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt unter anderem, dass die Behörde
die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft
und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1
S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88).

3.2. Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der streitige
Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft
zu, falls der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf
denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. Die
Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten
Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die
Auslegung des Urteils, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar
erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im
Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite
vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen, namentlich im Falle einer
Beschwerdeabweisung (BGE 141 III 257 E. 3.2 S. 259; 144 I 11 E. 4.2 S. 13 f.;
121 III zzz E. 4a S. 477 f.).

3.3. In seiner Beschwerde an das Kantonsgericht vom 30. Dezember 2016
beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass es sich bei
"D.________", bestehend aus mehreren Grundstücken, um ein landwirtschaftliches
Gewerbe i.S.v. Art. 7 BGBB handle. Denselben Antrag hatte er in seiner
Beschwerde an das Kantonsgericht vom 3. September 2013 gestellt (vgl.
Sachverhalt B und C.b hiervor und angefochtenes Urteil vom 3. Oktober 2017,
Sachverhalt E und H). Wie bereits ausgeführt, hat sich die Vorinstanz mit
diesem Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers im Urteil vom 23. April 2015
ausführlich auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, die Gesamtheit der
im Eigentum der Erbengemeinschaft stehenden Grundstücke stellten kein
landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 7 BGBB dar. Wie ebenfalls vorliegend
festgehalten, handelt es sich bei diesem Urteil um einen Teilentscheid i.S.v.
Art. 91 lit. a BGG, der mangels Anfechtung durch den Beschwerdeführer in
Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 1.4.5 und 1.4.6 hiervor). Folglich bildete
die Frage, ob die betroffenen Grundstücke als landwirtschaftliches Gewerbe im
Sinne von Art. 7 BGBB zu qualifizieren seien, nicht mehr Streitgegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens und es bestand für das Kantonsgericht kein Anlass,
sich erneut damit zu befassen (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils).

Es mag zwar zutreffen, dass das Dispositiv der Verfügung der Behörde für
Grundstückverkehr vom 15. November 2016 dahingehend verstanden werden könnte,
dass sich diese nochmals mit dem gesamten Gesuch des Beschwerdeführers vom 10.
Juni 2010 befasst hat (vgl. Sachverhalt C.b hiervor). Daraus kann der
Beschwerdeführer jedoch schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil
die Behörde, an welche eine Sache zurückgewiesen wird, ohnehin an die
rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden ist (BGE 135 III 334
E. 2 S. 335 f.; 122 I 250 E. 2 S. 251 f.; Urteil 4C.46/2007 vom 17. April E.
3.1). Wie bereits ausgeführt, war die Behörde für Grundstückverkehr aufgrund
der Rückweisung im Urteil des Kantonsgerichts vom 23. April 2015 nur gehalten,
über die Frage der Abtrennung eines Teils des Grundstücks Nr. yyy nochmals zu
befinden (vgl. E. 1.4.4 hiervor). Im Übrigen kann der Verfügung entnommen
werden, dass die Behörde sehr wohl davon ausging, sie sei an die Feststellung
des Kantonsgerichts betreffend den Umfang des landwirtschaftlichen Gewerbes
i.S.v. Art. 7 BGBB gebunden. Zudem führte sie aus, Gegenstand der Prüfung bilde
einzig die Frage, ob von Artikel Nr. yyy des Grundbuchs U.________ ein nicht
landwirtschaftlicher Teil abgetrennt werden könne. Daher wies sie das Gesuch
des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass noch weitere Grundstücke der
Erbengemeinschaft zum landwirtschaftlichen Gewerbe gehörten, ab. Die Behörde
für Grundstückverkauf hat jedoch ein schutzwürdiges Interesse der einzelnen
Erben bejaht, feststellen zu lassen, ob Grundstücke bzw. Grundstückteile, an
denen sie einen Gesamtanteil haben, für die landwirtschaftliche Nutzung nicht
mehr geeignet sind und demzufolge im Rahmen der Erbteilung abgetrennt werden
könnten. In diesem Sinne hat sie geprüft, ob die gemäss Ziff. 2 der Verfügung
vom 2. Juli 2013 bzw. 2. September 2013 nicht zum landwirtschaftlichen Gewerbe
gehörenden Grundstücke oder Grundstückteile für die landwirtschaftliche Nutzung
noch geeignet sind bzw. dem Geltungsbereich (des BGBB) nicht mehr unterstehen.
Im Rahmen dieser Prüfung hat sie namentlich festgestellt, der in der Kernzone
liegende nicht landwirtschaftliche Teil des Grundstücks Nr. xxx könne
abgetrennt werden, sobald ein gemeinsames Begehren der Erben oder ein
rechtskräftiges Urteil vorliege (Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Behörde
für Grundstückverkehr vom 15. November 2016; vgl. Sachverhalt C.b hiervor).
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat die Behörde somit nicht
festgestellt, das Grundstück Nr. xxx sei Teil des landwirtschaftlichen Gewerbes
i.S.v. Art. 7 BGBB. Folglich schlägt das Argument des Beschwerdeführers, wonach
die Behörde nochmals über sein gesamtes Gesuch vom 10. Juni 2010 entschieden
habe, ohnehin fehl.

3.4. Den Antrag des Beschwerdeführers, "es sei festzustellen, dass dieses
landwirtschaftliche Gewerbe dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbots im
Sinne von Art. 58 BGBB unterliegt", wies die Vorinstanz als offensichtlich
unbegründet ab. Dies ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:

Gemäss Art. 58 Abs. 1 BGBB dürfen von landwirtschaftlichen Gewerben nicht
einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden
(Realteilungsverbot). Art. 58 Abs. 2 BGBB sieht ferner vor, dass
landwirtschaftliche Grundstücke nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt
werden dürfen (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt die
Mindestfläche 15 Aren. Die Kantone können grössere Flächen festlegen.

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist das Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers aufgrund des systematischen Zusammenhangs und der
unmissverständlichen Formulierung derart zu verstehen, dass mit "dieses
landwirtschaftliche Gewerbe" das Weingut "D.________" als Ganzes, bestehend aus
den sechs Parzellen, gemeint sei (vgl. E. 4b des angefochtenen Urteils). Weil
jedoch bereits rechtskräftig entschieden wurde, dass das Weingut "D.________"
als Ganzes kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bildet,
kann auch Art. 58 Abs. 1 BGBB nicht zur Anwendung kommen (vgl. E. 4a-c des
angefochtenen Urteils vom 3. Oktober 2017).

Für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer mit dem erwähnten Antrag auf die
einzelnen in Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der Verfügung der Behörde für
Grundstückverkehr vom 15. November 2016 erwähnten Grundstücke und nicht auf das
gesamte Weingut "D.________" bezogen haben sollte, führte die Vorinstanz aus,
er begründe in keiner Weise wieso die konkreten Schlüsse der Behörde
hinsichtlich der Abtrennung der streitbetroffenen Grundstücke bzw. der
Nichtunterstellung unter das BGBB nicht zutreffend seien. Daher sah das
Kantonsgericht keinen Anlass, die Schlüsse der Behörde für Grundstückverkehr in
Zweifel zu ziehen (vgl. E. 4d des angefochtenen Urteils vom 3. Oktober 2017).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht
auseinander und zeigt nicht substantiiert auf, worin eine formelle
Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) oder eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) liegen soll (vgl. auch E. 2.2 hiervor). Insbesondere
behauptet er nicht, dass er im vorinstanzlichen Verfahren die Schlüsse der
Behörde für Grundstückverkehr beanstandet oder konkrete Anträge gestellt hat.

3.5. Im Ergebnis erweisen sich die Rügen der formellen Rechtsverweigerung (Art.
29 Abs. 1 BV) und der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) als
unbegründet.

4.

Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Bundesrechts, namentlich
von Art. 7 BGBB, geltend. Er vertritt nach wie vor die Auffassung, das Weingut
"D.________" sei als Ganzes als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art.
7 BGBB zu qualifizieren.

Wie bereits ausgeführt, wurde diese Frage rechtskräftig entschieden (vgl. E.
1.4.5 und 1.4.6 hiervor), so dass darauf im vorliegenden Verfahren nicht mehr
einzugehen ist. Daraus, dass das Weingut "D.________" in seiner Gesamtheit kein
landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 7 BGBB darstellt, folgt ohne Weiteres,
dass es als Ganzes nicht dem Realteilungsverbot gemäss Art. 58 Abs. 1 BGBB
unterliegen kann (vgl. auch E. 3.4 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer mit
seinen Ausführungen die Zulässigkeit der Abtrennung von Grundstücksteilen
gemäss der Verfügung der Behörde für Grundstückverkehr vom 15. November 2016
beanstanden will (vgl. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 und Sachverhalt C.b hiervor),
hätte er diese Rügen im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen (Art. 99
Abs. 1 BGG). Dies hat er jedoch gemäss den unbestrittenen Ausführungen im
angefochtenen Urteil nicht getan (vgl. E. 3.4 hiervor).

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen mit je Fr. 3'000.-- zu
entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Freiburg,
III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov