Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.942/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_942/2017  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, 
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperiode 2013, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III, vom 28. September 2017 (B 2016/37). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ GmbH mit Sitz in U.________/AR, deren einziger
Gesellschafter und Geschäftsführer B.________ ist, erwarb am 25. September 2013
das Grundstück Nr. xxx, V.________/SG, für Fr. 860'000.-- und verkaufte dieses
am 9. Dezember 2013 zu einem Preis von Fr. 1'080'000.-- weiter.  
 
1.2. Am 16. Februar 2015 veranlagte das Steueramt des Kantons St. Gallen die
A.________ GmbH für die st. gallische Kantonssteuer aufgrund des
Rechnungsabschlusses per 31. Dezember 2013 mit einem steuerbaren Reingewinn von
Fr. 152'100.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 3'000.--. Entgegen der
Selbstdeklaration liess es folgende Positionen im Zusammenhang mit der
Renovation des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. xxx, V.________, nicht
zum Abzug zu: Fr. 48'500.-- für Kauf- und Verkaufsprovisionen und Fr. 61'000.--
für Umbauarbeiten an die C.________ AG in W.________/FL bzw. Fr. 49'800.-- für
Beratung, Architektur und Umbau an die D.________ GmbH in St. Gallen.  
 
1.3. Die kantonalen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid blieben erfolglos
(Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 13. Februar 2015, Entscheid
der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 7. Januar 2016,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2017).
 
 
1.4. Dagegen gelangt die Steuerpflichtige mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. November 2017 an das
Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids des Verwaltungsgerichts. Die aufgrund des Rechnungsabschlusses per
31. Dezember 2013 in der Erfolgsrechnung deklarierten Auslagen für die
C.________ AG in der Höhe von Fr. 48'500.-- und Fr. 61'000.-- bzw. für die
D.________ GmbH in der Höhe von Fr. 49'800.-- seien zum Abzug zuzulassen und
der Reingewinn sei entsprechend zu reduzieren.  
 
1.5. Auf die Anordnung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. Die Sache kann
aufgrund der offensichtlich unbegründeten Beschwerde im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden.  
 
2.  
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG i. V. m. Art. 73 StHG [SR
642.14]).  
 
2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141
V 234 E. 2 S. 236). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten
(einschliesslich der Grundrechte) prüft das Bundesgericht dagegen nur, soweit
eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend
begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss 
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106). In der Beschwerde ist daher
klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein
sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Auf bloss allgemein gehaltene,
appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht
nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zu den tatsächlichen
Feststellungen zählt auch die Beweiswürdigung (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375;
140 III 264 E. 2.3 S. 266). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig
sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (
Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Gegenstand der Gewinnsteuer ist gemäss Art. 81 und 82 Abs. 1 lit. a des
Steuergesetzes [des Kantons St. Gallen] vom 9. April 1998 (StG/SG; sGS 811.1)
der nach kaufmännischen Vorschriften ermittelte Reingewinn gemäss
Erfolgsrechnung (vgl. auch Art. 24 Abs. 1 StHG [SR 642.14] bzw. für die direkte
Bundessteuer Art. 57 und 58 Abs. 1 lit. a DBG [SR 642.11]). Zum Reingewinn
aufzurechnen sind u.a. alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung
ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von
geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Art. 82 Abs. 1 lit. b StG
/SG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG).  
 
 
3.2. Geschäftsmässig begründet und damit steuerlich absetzbar sind Kosten, wenn
sie aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen. Praxisgemäss
sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten
Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten
(organischen) Zusammenhang stehen (Urteil 2C_51/2016 und 2C_52/2016 vom 10.
August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Somit muss alles, was nach kaufmännischer
Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann,
steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es
keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen
wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten
Betriebsführung zweckmässig war (Urteil 2C_795/2015 und 2C_796/2015 vom 3. Mai
2016 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.3. In Bezug auf die Beweislast hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei
einem von der steuerpflichtigen Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten
Aufwandposten es grundsätzlich an dieser liegt, den Nachweis zu erbringen, dass
diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (Urteil 2C_795/2015 und
2C_796/2015 vom 3. Mai 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Leitet die steuerpflichtige
Person aus einem internationalen Verhältnis etwas zu ihren Gunsten ab, treffen
sie auch erhöhte Beweisanforderungen und Auskunftspflichten. In besonderem
Masse gilt dies, falls der Vertragspartner in einem Staat ansässig ist, dessen
Recht die Bildung fiktiver Sitze juristischer Personen erfahrungsgemäss
begünstigt (wie etwa das Fürstentum Liechtenstein: Urteil 2C_16/2015 vom 6.
August 2015 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Bei Zahlungen ins Ausland ist somit nicht
nur der Empfänger zu nennen, sondern es sind die gesamten Umstände darzulegen,
die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt haben. Es sind die Verträge
der jeweiligen Grundgeschäfte vorzuweisen sowie allfällige schriftliche
Provisionsvereinbarungen, ferner die lückenlos dokumentierte Korrespondenz mit
den Zahlungsempfängern und den allenfalls involvierten Banken (Urteil 2C_473/
2016 und 2C_474/2016 vom 22. August 2016 E. 2.2.3 mit Hinweisen).  
 
3.4. Die Vorinstanz hat die dargestellte Rechtslage und die Praxis korrekt
dargelegt und auf den vorliegenden Fall angewendet (vgl. angefochtener
Entscheid E. 3.3 - 3.5).  
 
3.4.1. In Bezug auf die angeblich ausgewiesenen Kaufs- und Verkaufsprovisionen
(Fr. 48'500.--) an die C.________ AG mit Sitz in W.________/FL hat die
Vorinstanz festgestellt, die beiden ins Recht gelegten Mäklerverträge datierten
vom 12. August 2013 (Kauf) bzw. 29. Oktober 2013 (Verkauf). Der Umstand, dass
der Mäklervertrag für den Kauf zeitlich erst nach Ausstellung der Offerten für
den Umbau des Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. xxx in V.________
unterzeichnet worden sei, erschüttere den Beweiswert dieser Dokumente
nachhaltig. Es fehle auch an schriftlichen Mitteilungen über die Kaufs- resp.
Verkaufsbemühungen der C.________ AG. Die hohen Anforderungen an den Nachweis
von Zahlungen ins Ausland seien nicht erfüllt.  
 
3.4.2. Auch in Bezug auf die geltend gemachten Umbauarbeiten durch die
C.________ AG (Fr. 61'000.--) kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass dieser
Aufwand nicht rechtsgenüglich belegt sei. Selbst unter Einbezug der
eingereichten undatierten Fotodokumentation und dem wenig aussagekräftigen
Bestätigungsschreiben vom 4. Februar 2016 blieben die Umstände der
Umbauarbeiten unklar. Es mangle an detaillierten Unterlagen (wie
Stundenaufschriebe, Liefernachweise, Pläne), woraus die Erbringung der
offerierten Arbeiten durch die C.________ AG ersichtlich wäre.  
 
3.4.3. Was schliesslich den geltend gemachten Aufwand für Beratung, Architektur
und Umbau durch die D.________ GmbH (Fr. 49'800.--) betrifft, hat die
Vorinstanz festgehalten, es sei in keiner Weise belegt, worin die Leistungen
der im September 2015 im Handelsregister gelöschten D.________ GmbH effektiv
bestanden haben sollen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese
Gesellschaft im Oktober und November 2013 rund 330 Stunden Arbeit erbracht
haben soll; zudem stünde der geltend gemachte Aufwand von Fr. 49'800.-- in
einem offensichtlichen Missverhältnis zum verbuchten Aufwand für die
Umbauarbeiten (Fr. 61'000.--).  
 
3.5. Die Vorinstanz hat damit eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen. Bei
der Beweiswürdigung handelt es sich um eine Tatfrage (vgl. E. 2.3 hiervor), was
im bundesgerichtlichen Verfahren zur Folge hat, dass die Kritik an der
Beweiswürdigung in einer Form vorzubringen ist, die den Anforderungen von Art.
106 Abs. 2 BGG genügt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit erfordert, dass die steuerpflichtige Person, welche die
vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen beanstandet, in detaillierter
Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt aufzuzeigen hat, dass und inwiefern die
Vorinstanz verfassungsmässige Individualrechte verletzt haben soll.  
 
3.6. Diesen gesetzlichen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde kaum.
Der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit hat die Beschwerdeführerin
selbst dann nicht Genüge getan, wenn zu ihren Gunsten berücksichtigt wird, dass
es sich um eine Laienbeschwerde handelt, sodass die formellen Hürden niedriger
anzusetzen sind (Urteil 2C_922/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 3.5). Die
Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre Sicht der Dinge
zu wiederholen, ohne im Detail aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung verfassungsrechtlich unhaltbar sein soll. So führt sie bloss
aus, es sei stossend, dass trotz Rechnungsbelegen die geltend gemachten
Aufwendungen nicht anerkannt würden bzw. die Steuerverwaltung auf Behauptungen
abstellen könne und dabei noch geschützt werde. Gerügt wird einzig "die
Verletzung der Art. 81, 82 und 84 ff. StG/SG und Art. 57, 58 und 59 ff. DBG",
ohne indes aufzuzeigen, worin konkret eine Verletzung dieser Bestimmungen
liegen soll.  
 
3.7. Mit Blick auf eine haltbare Beweiswürdigung (vgl. E. 3.4.1 - 3.4.3) hat
die Vorinstanz bundesrechtskonform geschlossen, der Beschwerdeführerin sei der
Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der streitigen Zahlungen von total
Fr. 159'300.-- nicht gelungen, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen habe.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109
BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Zur Begründung
wird ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109
Abs. 3 BGG). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Es ist keine Parteientschädigung
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger 

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