Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.93/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
{T 0/2}
                           
2C_93/2017, 2C_94/2017

Urteil vom 31. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Fürsprecher Philipp Kruse, Kruse Tax & Law,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht.

Gegenstand
2C_93/2017
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerjahr 2012,

2C_94/2017
direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichterin, vom 23. November 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. Die X.________ AG hat steuerrechtlichen Sitz in U.________/ZH. Im hier
interessierenden Steuerjahr 2012 verbuchte sie einen Verlust von Fr.
1'754'049.--, was in der Steuererklärung zu einem steuerbaren Reingewinn von
Fr. 0.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 100'000.-- (entsprechend dem
einbezahlten Aktienkapital) führte. Anlass zum Verlust gab ein
ausserordentlicher Aufwand von EUR 1,46 Mio., der im Zusammenhang mit der
Passivierung einer Verpflichtung (Ausgleich des negativen Kapitalkontos)
gegenüber der Y.________ GmbH & Co. KG mit Sitz in V.________ (DE) stand. An
dieser hält die Steuerpflichtige eine massgebende Beteiligung. Das Kantonale
Steueramt Zürich (KSTA/ZH) verwarf die geschäftsmässige Begründetheit des
Aufwandes und veranlagte die Steuerpflichtige am 14. August 2015 für das
Steuerjahr 2012 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 10'500.-- (direkte
Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich) und einem
steuerbaren Eigenkapital von Fr. 823'000.--. Das KSTA/ZH bestätigte dies mit
Einspracheentscheid vom 19. Februar 2016.

1.2. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde der
Steuerpflichtigen am 10. August 2016 ab. Es erwog, die Steuerpflichtige hätte
die Schuld schon Ende 2010 passivieren müssen, und zwar im vollen Umfang von
EUR 2'554'402.28. Die Forderung sei auch betrieben worden, dennoch habe die
Steuerpflichtige die Schuld weder in den Abschluss 2010 noch 2011 aufgenommen,
sondern erst per Ende 2012 und dies im Umfang von lediglich Fr. 1'764'341.--.
Nach dem Periodizitätsprinzip komme eine Passivierung erst im Jahr 2012 nicht
(mehr) in Frage, woran nichts ändere, dass die Schuld erst im Jahr 2013
beglichen worden sei.

1.3. Mit Urteil SB.2016.00090 / SB.2016.00091 vom 23. November 2016 bestätigt
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, einzelrichterlich den
Entscheid der Unterinstanz.

1.4. Die Steuerpflichtige erhebt mit Eingabe vom 28. Januar 2017 beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die vom Finanzamt
W.________ (DE) festgesetzte Forderung von EUR 2'554'402.28 gemäss
Betriebsprüfungsbericht vom 7. Januar 2014 sei von der Steuerpflichtigen in der
Geschäftsperiode 2013 erstmals zu bilanzieren.

2. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Die Beschwerde ist
offensichtlich unzulässig und kann einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.

3.

3.1. Die Beschwerde betrifft einerseits die Staats- und Gemeindesteuer des
Kantons Zürich, anderseits die direkte Bundessteuer, jeweils 2012. Aus diesem
Grund sind praxisgemäss zwei Dossiers zu eröffnen. Die aufgeworfene Rechtsfrage
nach der Passivierung der Verbindlichkeit ist in den zwei Verfahren
übereinstimmend zu beantworten. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu
vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art.
71 BGG i. V. m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296).

3.2. Die Steuerpflichtige beantragt, die streitbetroffene Schuld von rund EUR
2,56 Mio. sei von ihr "in der Geschäftsperiode 2013 erstmals zu bilanzieren".
Sie scheint darunter zu verstehen, dass das KSTA/ZH anzuweisen sei, die Bildung
des ausserordentlichen Aufwandes im Steuerjahr 2013 zum Abzug zuzulassen. Im
letzten Satz der Beschwerde hält die Steuerpflichtige darüber hinaus fest, dass
die Verpflichtung, sollte eine Passivierung im Steuerjahr 2013 nach Auffassung
des Bundesgerichts nicht möglich sein, im Geschäftsjahr 2012 zu berücksichtigen
sei.

3.3. Der Hauptantrag bezieht sich klarerweise auf das Steuerjahr 2013, was
damit begründet wird, dass die "nachträgliche Neuinterpretation der Rechtslage
durch die deutsche Steuerbehörde sich nur ex nunc, also nur für das
Geschäftsjahr 2013, auswirken" könne. Mit Veranlagungsverfügungen vom 14.
August 2015 hat das KSTA/ZH aber das Steuerjahr 2012 veranlagt. Der
Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt 
(minus), nicht aber ausgeweitet  (plus) oder geändert  (aliud) werden (Art. 99
Abs. 2 BGG; Urteil 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
Dabei versteht sich von selbst, dass die Beschwerde sich auch tatsächlich auf
das betreffende Anfechtungsobjekt zu beziehen hat. Soweit die Steuerpflichtige
beantragt, die Schuld von ca. EUR 2,56 Mio. sei "in der Geschäftsperiode 2013
erstmals zu bilanzieren", bringt die Steuerpflichtige ein neues
Anfechtungsobjekt ins Spiel, was von vornherein unzulässig ist. Das Steuerjahr
2013 ist nicht Streitgegenstand, zumal gar kein daheriges Anfechtungsobjekt
(Veranlagungsverfügung 2013) vorliegt. Auf den Antrag kann nicht eingetreten
werden.

3.4. Zur Steuerperiode 2012, in welcher die Steuerpflichtige die Forderung
eventualiter berücksichtigt haben will, fehlt jede Begründung. Die Ausführungen
der Steuerpflichtigen beziehen sich ausdrücklich auf das Jahr 2013 und
verdeutlichen, warum die Passivierung gerade in diesem Jahr zu erfolgen habe.
Daraus lässt sich für das Vorjahr nichts ableiten. Eine Begründung im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher in keiner Weise ersichtlich. Auch der
Eventualantrag ist folglich nicht zu hören. Die Beschwerde erweist sich als
offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Art. 108
BGG).

4. 
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton
Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Die Verfahren 2C_93/2017 und 2C_94/2017 werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_94/2017 (direkte Bundessteuer, Steuerjahr
2012) wird nicht eingetreten.

3. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_93/2017 (Staats- und Gemeindesteuern des
Kantons Zürich, Steuerjahr 2012) wird nicht eingetreten.

4. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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