Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.935/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_935/2017  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.C.________, 
2. B.C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 20. September 2017 (VB.2017.00442). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.C.________ (geb. 1972) ist montenegrinischer Staatsangehöriger. Er wurde
am 25. März 1997 wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus der
Schweiz weggewiesen, mit einer dreijährigen Einreisesperre belegt und nach
Frankreich verbracht, wo er seinen Wohnsitz hatte und im Besitz einer "carte de
résident" war.  
 
A.b. A.C.________ heiratete am 13. Februar 2004 die schweizerische
Staatsbürgerin B.D.________. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm
hierauf im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seiner Gattin. Aus der Beziehung gingen zwei Kinder hervor (geb. 2005 und
2009), welche beide über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Die
Aufenthaltsbewilligung von A.C.________ wurde letztmals bis zum 10. Mai 2010
verlängert.  
 
A.c. Am 18. Januar 2010 nahm die Polizei A.C.________ in Südfrankreich fest. Am
22. Januar 2010 erklärte das französische "Tribunal de Grande Instance de
Tarascon" ihn des illegalen Imports, Transports und des Besitzes von 4,765
Kilogramm Kokain für schuldig und verurteilte ihn zu einer vierjährigen
Gefängnisstrafe und einer fünfjährigen Landesverweisung.  
 
A.d. Im Anschluss an seine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug am 10.
Dezember 2011 reiste A.C.________ am 7. Januar 2012 in die Schweiz ein und
ersuchte am 6. März 2012 darum, ihm wieder eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Familie zu erteilen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich
wies das Gesuch am 22. Mai 2012 ab und hielt A.C.________ an, die Schweiz zu
verlassen. Die hiergegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne
Erfolg (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18.
September 2013).  
 
A.e. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bestrafte A.C.________ am 19. Februar
2013 wegen einfacher Körperverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 90
Tagessätzen à je Fr. 50.--; A.C.________ hatte am 26. Mai 2012 einem Bekannten
- nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung - mehrere Faustschläge ins
Gesicht versetzt und ihm eine Rissquetschwunde unter dem rechten Auge zugefügt.
 
 
A.f. Am 21. Januar 2014 verfügte das Bundesamt für Migration (heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) gegen A.C.________ ein dreijähriges -
bis zum 20. Januar 2017 gültiges - Einreiseverbot, welches das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2015 bestätigte. Auf Antrag
von A.C.________ hin hob das SEM am 13. Dezember 2016 das Einreiseverbot auf
den 21. Dezember 2016 auf.  
 
B.  
Am 21. Dezember 2016 reiste A.C.________ in die Schweiz ein. Am 8. Februar 2017
ersuchte er erneut darum, ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu
erteilen. Das Amt für Migration des Kantons Zürich lehnte dies am 10. März 2017
ab. Es ging davon aus, dass das sicherheitspolizeilich begründete öffentliche
Interesse an der Bewilligungsverweigerung wegen der begangenen Straftaten
derzeit das private Interesse an einem gemeinsamen Verbleib des Ehepaars bzw.
der Familie in der Schweiz noch überwiege. Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte diese Ansicht am 8. Juni 2017.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich am 20. September 2017 ab. Es hielt fest, dass A.C.________ sich ohne
wesentliche Änderung der Sachlage "während den nächsten zwei Jahren weiterhin
im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz zu bewähren"
habe, bevor die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wieder definitiv ins Auge
gefasst werden könne. A.C.________ verliess das Land, nachdem der Präsident des
Verwaltungsgerichts am 12. Juli 2017 sein Gesuch abgewiesen hatte, den Ausgang
des Bewilligungsverfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. 
 
C.  
Das Ehepaar C.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und A.C.________ die Einreise
in die Schweiz und den Aufenthalt bei seinen Familienangehörigen im
Familiennachzug zu gestatten (Art. 42 AuG und Art. 8 EMRK). Eventuell sei die
Sache zu ergänzenden Abklärungen, namentlich der Durchführung einer mündlichen
Anhörung, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer machen
geltend, die kantonalen Behörden hätten die verschiedenen Interessen nur
summarisch und nicht umfassend gegeneinander abgewogen. 
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hat darauf
verzichtet, zur Beschwerde Stellung zu nehmen; das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich beantragt, diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) liess sich nicht vernehmen. 
 
 Erwägungen:  
 
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder
das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG). Ein solcher besteht im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 42
Abs. 1 AuG (Familiennachzug zu Schweizer Bürgern) sowie Art. 8 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV (Schutz des Familienlebens). Ob die erforderlichen
Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist praxisgemäss eine Frage der
materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass - wie hier - ein
potentieller Anspruch auf Familiennachzug in vertretbarer Weise dargetan wird
(vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und
formgerecht (Art. 42 und Art. 106 BGG) eingereichte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 ff. und Art. 86 lit. d BGG
) der in ihrem Anspruch auf Schutz des Familienlebens betroffenen
Beschwerdeführer (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es
ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell
stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in seinem Verfahren nicht mehr
formell korrekt (Begründungs- und Mitwirkungspflicht) problematisiert werden
(vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das
Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in
einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E.
1.3 S. 351 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien
gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_402/
2015 vom 11. November 2016 E. 2.2.2). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon
ausgegangen, es bestehe noch eine potentielle Rückfallgefahr, welche die
privaten Interessen an einem Zusammenleben der Familie C.________ überwöge.
Dies wäre durch einen sachverständigen Gutachter oder - "noch naheliegender und
einfacher" - durch eine Anhörung des Beschwerdeführers zu erstellen gewesen.
Nur in diesem Fall hätte die Vorinstanz einen "authentischen Eindruck" von der
"geltend gemachten Läuterung" gewinnen und deren Ausmass abschätzen können.
Indem es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, den Beschwerdeführer mündlich
anzuhören, habe es den Sachverhalt unvollständig festgestellt, den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt und willkürlich entschieden.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Gehörsanspruch umfasst namentlich das Recht der betroffenen Person,
sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache
zu äussern sowie den Anspruch darauf, dass die angebotenen rechtserheblichen
Beweismittel abgenommen werden (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst indessen regelmässig nicht das Recht auf eine
mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.).
Es lässt sich daraus auch keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme
aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten. Es
liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn die
Vorinstanz auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie
aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und
sie, ohne in Willkür zu verfallen, in vorweggenommener (antizipierter)
Beweiswürdigung annehmen darf, dass ihre Erkenntnisse auch durch weitere
Erhebungen nicht mehr entscheidend beeinflusst würden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S.
236 f. mit Hinweisen; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; Urteil
2C_785/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1).  
 
3.2.2. Von Willkür kann praxisgemäss nicht bereits dann die Rede sein, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder sogar vorzuziehen wäre,
sondern nur wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dies ist (insbesondere) dann der Fall,
wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche
Beweismittel übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8
E. 2.1 S. 9; Urteil 2C_785/2015 vom 29. März 2016 E. 3.2). Dass der vom Gericht
festgestellte Sachverhalt nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden
Person übereinstimmt, begründet für sich allein noch keine Willkür (BGE 140 III
264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
3.3. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Situation des
Beschwerdeführers mit dem Inhalt der Akten auseinandergesetzt und keine
wesentlichen Umstände ausser Acht gelassen. Ob es diese richtig gewichtet hat,
ist keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern eine solche der
rechtlichen Würdigung. Die Beschwerdeführer hatten im gesamten kantonalen
Verfahren Gelegenheit, ihre Argumente einzubringen. Es ist nicht ersichtlich,
welche entscheidwesentlichen Informationen, die sich nicht schon aus den
Unterlagen ergaben (Briefe der Kinder, schriftliche Stellungnahme der Gattin
und des Beschwerdeführers, Familienfotos usw.), es nicht erlaubt hätten, das
öffentliche Interesse an der Fernhaltung gegenüber dem privaten Interesse der
Beschwerdeführer abzuwägen, als Familie wieder dauerhaft in der Schweiz
zusammenleben zu können. Die Beschwerdeführer haben in den kantonalen Verfahren
nie beantragt, den Ehemann mündlich anzuhören; offenbar gingen auch sie davon
aus, dass die Akten es erlaubten, den Fall ohne entsprechende Weiterungen zu
beurteilen.  
 
3.4. Das Bundesgericht anerkennt, dass es sich je nach Konstellation als
notwendig erweisen kann, sich im Rahmen einer mündlichen Anhörung einen
unmittelbaren persönlichen Eindruck von einer Person zu verschaffen (vgl. BGE
142 I 188 E. 3.3 S. 193). Dies wurde etwa in strafrechtlichen Entscheiden
anerkannt, soweit es um die Beurteilung der Bewährungsaussichten ging (vgl. das
Urteil 6S.26/2004 vom 27. Mai 2004 E. 2.3). Immerhin darf im
ausländerrechtlichen Verfahren mit seinen allgemeinen und besonderen
Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 90 AuG) vorausgesetzt werden,
dass die betroffene ausländische Person eine entsprechende Anhörung beantragt
und konkret darlegt, warum sich diese gebietet und was damit belegt werden
soll. Nachdem die Beschwerdeführer kein entsprechend begründetes Beweisersuchen
gestellt haben, wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch
verletzt, dass das Verwaltungsgericht keine weiteren Abklärungen von Amtes
wegen anordnete. Ausländerrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund,
strafrechtlich die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens
und die Reintegration des Täters bzw. der Täterin. Die Anforderungen an die
Rückfallgefahr und das Sicherheitsrisiko, das ausländerrechtlich noch
hingenommen werden kann, sind umso niedriger anzusetzen, je schwerer die zur
Diskussion stehenden Rechtsgüterverletzungen und die Umstände der Tat wiegen.
Dies gilt insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren
Betäubungsmitteldelikten (vgl. das Urteil 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E.
3.3). Das Vorgehen des Verwaltungsgerichts, sich ausschliesslich auf die Akten
zu stützen, war nicht offensichtlich unhaltbar und verletzte den Anspruch auf
rechtliches Gehör der Beschwerdeführer nicht (vgl. das Urteil 2C_299/2017 vom
11. Januar 2018 E. 3).  
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer
Bürgerin Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird,
wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt; der Anspruch entfällt, falls ein
Widerrufsgrund gemäss Art. 63 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Einen
solchen setzt die auslän-dische Person unter anderem, wenn sie "zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe" verurteilt worden ist (Art. 62 lit. b AuG
i.V.m. Art. 63 lit. a AuG). Dies war hier der Fall: Der Beschwerdeführer wurde
im Zusammenhang mit dem Import, Transport und Besitz von 4.765 kg Kokain in
Frankreich zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Landesverweisung
von fünf Jahren verurteilt. Auch wenn das französische Strafsystem - etwa
hinsichtlich der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug - etwas andere
Regeln kennt als das hiesige, wäre der Beschwerdeführer auch in der Schweiz
aufgrund seiner Tat klar mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
sanktioniert worden (zur Anerkennung ausländischer Entscheide: Urteil 2C_817/
2011 vom 13. März 2012 E. 3.1.1; SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr
[Hrsg.], SHK Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Aug], N. 24 zu
Art. 62 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
liegt bei Kokain ein schwerer Fall im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
bereits ab 18 Gramm Reinsubstanz vor (Urteil 6B_811/2016 vom 27. Februar 2017
E. 1.2 unter Hinweis auf BGE 120 IV 334 E. 2a S. 338); auch wenn der
Reinheitsgrad der transportierten 4.765 kg Kokain nicht bekannt ist, dürfte der
entsprechende Grenzwert um ein Vielfaches übertroffen worden sein.  
 
4.2. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn
ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE
130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt nicht
absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff.
1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und
eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,
das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention bzw. die diese verbindlich
auslegende Rechtsprechung des EGMR verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK,
die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land anhand
mehrere Kriterien zu erfassen (Schwere des Fehlverhaltens; Dauer der
Anwesenheit; seit der Tat verstrichener Zeitraum; Verhalten des Betroffenen
während diesem; Nationalität der beteiligten Personen; Art und Natur der
familiären Bindungen; Kenntnis der Straftat bei Eingehen der Beziehung; der
Familie drohenden Nachteile; Qualität der sozialen, kulturellen und familiären
Beziehungen zum Gast- und zum Heimatstaat). In der Folge sind die
entsprechenden privaten Interessen dem öffentlichen Interesse an der Entfernung
bzw. Fernhaltung der betroffenen Person gegenüberzustellen und abzuwägen (BGE
135 I 143 E. 2.1 S. 147, 153 E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit
Hinweisen).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue
Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
infrage zu stellen (Urteile 2C_790/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2 und 2C_1224/
2013 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2). Soweit der Betroffene, gegen den eine
Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42
ff. AuG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen
Angehörigen - wie im vorliegenden Fall - unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu
folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung
angezeigt, falls der Betroffene sich bewährt und für eine angemessene Dauer in
seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen
Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr
vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr
verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren
ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer
aufrechterhalten wurde (vgl. die Urteile 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E.
3.3; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.1; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013
E. 3.3; 2C_964/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_36/2009 vom 20. Oktober
2009 E. 3.2).  
 
4.3.2. Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der
Umstände im Einzelfall (Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.3). Das
Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des
Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AuG fünf Jahre beträgt und diese nur bei
Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit
der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise (vgl. hierzu das
Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; BGE 130 II 493 E. 5 S. 504)
während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf
Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das
Einreiseverbot - wie hier - von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden
oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt,
dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht
gezogen werden kann (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.; 130 II 493 E. 5 S.
504; Urteile 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C_1224/2013 vom 12.
Dezember 2014 E. 5.1.2; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2; 2C_487/2012 vom
2. April 2013 E. 4.6).  
 
4.3.3. Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass
die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf
geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht (Urteil 2C_1170/
2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.2); die Behörde muss vielmehr eine neue umfassende
Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten
Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen
Interesse an der Fernhaltung (vgl. Urteil 2C_714/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.2).
Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids
über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür
erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren
Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben.  
 
4.3.4. Die Praxis tendiert zur Zurückhaltung bei der Neuerteilung von
Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum Widerruf der (früheren)
Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden zugrunde liegt. So hat das
Bundesgericht im Urteil 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 die Verweigerung der
(Wieder-) erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann einer
Beschwerdeführerin geschützt, dessen Bewilligung aufgrund einer Verurteilung zu
einer siebenjährigen Freiheitsstrafe wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz widerrufen worden war. Gegen den Betroffenen war eine
Einreisesperre auf unbestimmte Zeit verfügt worden, welche später
wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. Im Zeitpunkt des
verwaltungsgerichtlichen Urteils waren seit Deliktsbegehung knapp 15 Jahre,
seit der Verurteilung fast zwölf Jahre, seit Entlassung aus dem Strafvollzug
gut zehn Jahre und seit der Ausschaffung über acht Jahre vergangen. Auch im
Urteil 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 hielt das Bundesgericht es für
zulässig, einem hier geborenen türkischen Staatsbürger, der u.a. wegen
versuchter Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden
war, eine (neue) Aufenthaltsbewilligung noch zu verweigern. Gegen den
Betroffenen war eine Einreisesperre von drei Jahren angeordnet worden. Im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils waren über sieben Jahre seit der
Verurteilung und rund fünf Jahre seit der Entlassung aus dem Strafvollzug bzw.
der Ausschaffung vergangen. Das Bundesgericht ging davon aus, dass bei
entsprechender Bewährung ein neues Gesuch in zwei bis drei Jahren würde
gestellt werden können. Im Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 wurde die
Verweigerung des Familiennachzugs eines kosovarischen Staatsangehörigen
bestätigt, dessen Aufenthaltsbewilligung wegen seiner Verurteilung zu einer
zweijährigen Freiheitsstrafe u.a. wegen Raubes nicht verlängert worden war.
Über den Betroffenen war eine dreijährige Einreisesperre verhängt worden. Im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils waren seit der Verurteilung über sieben
Jahre und seit der Ausschaffung sechs Jahre vergangen. Auch hier hielt das
Bundesgericht eine weitere Bewährung von zwei bis drei Jahren für angemessen.
Im Urteil 2C_299/2017 vom 11. Januar 2018 schützte das Bundesgericht
schliesslich die Verweigerung der Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung an
einen Gatten, der zu einer Freiheitsstrafe von rund acht Jahren namentlich
wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte verurteilt worden war. Im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids waren seit der letzten Straftat etwas
über zwölf Jahre, seit der Verurteilung durch das Obergericht neun Jahre und
seit der Entlassung aus dem Strafvollzug und der Ausschaffung ins Heimatland
rund sechseinhalb Jahre vergangen. Das Bundesgericht erachtete es unter
Berücksichtigung aller Umstände als "derzeit noch vertretbar", das öffentliche
Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers höher zu gewichten als die
auf dem Spiel stehenden privaten Interessen an einer dauerhaften Anwesenheit in
der Schweiz, zumal der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausschaffung im Jahr
2010 zu erheblichen Klagen Anlass gegeben hatte.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wurde wegen Drogentransports - begangen am 18. Januar
2010 - am 22. Januar 2010 unter anderem zu vier Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lagen die Tat und die
Verurteilung rund sieben Jahre zurück. Seit der vorzeitigen Entlassung am 10.
Dezember 2011 sind bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts in etwa sechs Jahre
vergangen. Der ursprüngliche Wegweisungsentscheid erwuchs - soweit ersichtlich
- anfangs November 2013 in Rechtskraft, sodass bis zum hier angefochtenen
Entscheid des Verwaltungsgerichts rund vier Jahre verstrichen sind. In dieser
Zeit hielt sich der Beschwerdeführer in einer ihm offenbar kostenlos zur
Verfügung gestellten Wohnung in Montenegro auf, wo er verschiedenen
Gelegenheitsjobs nachgegangen sein will. Die Beziehung zu seiner Frau und den
Kindern hielt er besuchsweise im Rahmen von Suspensionen des Einreiseverbots
aufrecht, an deren Vorgaben er sich - soweit ersichtlich - jeweils hielt.  
 
5.2. Wenn die Vorinstanz in ihrer Neubeurteilung davon ausgegangen ist, dass
zurzeit das öffentliche Interesse das unbestritten erhebliche familiäre
Interesse an einem erneuten Zusammenleben in der Schweiz noch überwiege, ist
dies vertretbar und nicht bundesrechtswidrig: Der Beschwerdeführer wurde zu
einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er importierte und
transportierte eine grosse Menge eines Kokaingemischs, das geeignet war, die
Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Aufgrund der
entsprechenden schweren Drogendelinquenz besteht grundsätzlich ein nicht zu
unterschätzendes öffentliches Interesse daran, ihn von der Schweiz
fernzuhalten. Das Verschulden des Beschwerdeführers muss im Hinblick auf die
Strafhöhe als schwer bezeichnet werden. Seiner Tat lagen rein finanzielle
Interessen zugrunde, nachdem er selber nicht drogenabhängig war und sich im
Zeitpunkt der Tatbegehung nach dem für das Bundesgericht verbindlich
festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) auch nicht in einer
finanziellen Notlage befand. Im Zeitpunkt seiner Tat war er 38 Jahre alt,
bereits damals trug er die familiäre Verantwortung für die beiden
minderjährigen Kinder, was ihn jedoch nicht von seiner Delinquenz und dem damit
verbundenen Risiko einer mehrjährigen Freiheitsstrafe abhielt. Gegenüber den
französischen Behörden gestand er nur zu, was ihm nachgewiesen werden konnte.
Bis heute hat er sich nicht dazu geäussert, in welchem Zusammenhang und für
welche Gegenleistung er den entsprechenden Transport mit den damit
möglicherweise verbundenen Konsequenzen auf sich genommen hat. Wenn die
kantonalen Instanzen davon ausgegangen sind, dass er eine "hohe kriminelle
Energie" offenbart habe und sein Verhalten "skrupellos" erscheine, ist dies
vertretbar. Das Bundesgericht und der EGMR verfolgen bei entsprechenden
Straftaten - wie bereits ausgeführt - aufenthaltsrechtlich eine strenge Praxis.
 
 
5.3. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - nur gerade vier Monate nach
seiner erneuten Einreise und somit unmittelbar im Anschluss an die vorzeitige
Entlassung aus dem Strafvollzug - am 26. Mai 2012 einem Bekannten nach einer
kurzen verbalen Auseinandersetzung mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt
hat. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bestrafte ihn in diesem Zusammenhang am
19. Februar 2013 wegen einfacher Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. Es wäre von ihm
aufgrund des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens zu erwarten gewesen, dass
er sich in der Schweiz korrekt verhält und nicht kurz nach der vorzeitigen
Entlassung aus dem Strafvollzug und wenige Tage nach dem erstinstanzlichen
Wegweisungsentscheid hier erneut - wenn auch nicht einschlägig - mit dem Gesetz
in Konflikt gerät. Der Beschwerdeführer hat bei seiner schweren
Drogenkriminalität und bei seiner einfachen Körperverletzung die
Beeinträchtigung grundlegender Rechtsgüter in Kauf genommen. Richtig ist, wie
er einwendet, dass seine Drogenkriminalität von 1997 in diesem Zusammenhang
keine wesentliche Rolle mehr spielen kann, liegt sie doch über zwanzig Jahre
zurück. Immerhin belegt sein damaliges Verhalten, dass er Kontakte mit dem
Drogenmilieu offenbar nicht scheute und solche auch fand.  
 
5.4. Der Beschwerdeführer hat sich bisher etwas mehr als drei Jahre in seiner
Heimat aufgehalten. Gestützt auf die Erklärung des montenegrinischen
Justizministeriums ist er dort offenbar nicht weiter straffällig geworden.
Entgegen seiner Begründungspflicht hat der Beschwerdeführer indessen nicht
ausgeführt bzw. mit entsprechenden Unterlagen belegt, welchen Aktivitäten er
als "Gelegenheitsjobs" wie lange nachgegangen ist. Bei der Erteilung der
Bewilligung bei einem fortbestehenden Anspruch auf Familiennachzug wird
einerseits verlangt, dass der Betroffene im Ausland nicht mehr straffällig
wird, andererseits dass er sich dort derart bewährt hat, dass "eine Integration
in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige
Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann" (Urteil 2C_650/2017 vom 9. Januar
2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass der Nachzugswillige
seinen Verbleib, seine Integration und seine Verhältnisse im Heimatland offen
legt und (soweit möglich) beweismässig erstellt, was die Beschwerdeführer nicht
getan haben.  
 
5.5.  
 
5.5.1. Die Beschwerdeführer stützen sich zur Begründung für das Überwiegen
ihrer privaten Interessen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.
Januar 2015 (C-984/2014). Dieses hat dort in Übereinstimmung mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 I 21 E. 5 S. 29 ff.) festgehalten,
dass das Kindesinteresse, bei beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu
können, im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 96 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2
EMRK ein wichtiges, aber nicht einzig ausschlaggebendes Kriterium sei. Wohl
könne die Pflege direkter Beziehungen mit wechselseitigen Besuchen der Familie
durch befristete Suspensionen des Einreiseverbots erfolgen, doch sei dem
Kindesinteresse bereits bei der Bemessung von dessen Dauer Rechnung zu tragen.
In Würdigung der gesamten Umstände sei im konkreten Fall davon auszugehen, dass
dem öffentlichen Fernhalteinteresse mit einem auf drei Jahre befristeten
Einreiseverbot hinreichend Rechnung getragen und das Kindeswohl damit
angemessen berücksichtigt werde. Eine Aufhebung des Einreiseverbots sei
angesichts des grossen öffentlichen Interesses am Schutz der Gesellschaft vor
dem straffällig gewordenen Beschwerdeführer hingegen ausgeschlossen (E. 6.6).
Die Beschwerdeführer wenden ein, dass eine über die Dauer des Einreiseverbots
hinausgehende (zusätzliche) Wartefrist bis zum Erhalt der Bewilligung sachlich
gerechtfertigt und verhältnismässig zu sein habe, was in ihrer Situation nicht
der Fall sei (so MARC SPESCHA, in: Spescha et al [Hrsg.], Migrationsrecht, 4.
Aufl. 2015, N. 6a zu Art. 51 AuG).  
 
5.5.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt bei der Beurteilung, wann
eine Bewilligung wieder (neu) erteilt werden kann, einerseits auf die Dauer des
Einreiseverbots, andererseits aber auch auf die gesamten Umstände und die
konkreten Bemühungen des Betroffenen ab, straffrei zu leben und sich
gesellschaftlich zu integrieren. Die Dauer der Einreisesperre ist mit anderen
Worten für die Neuerteilung der Bewilligung bei fortbestehendem
Nachzugsanspruch nicht allein ausschlaggebend. Gemäss der bundesgerichtlichen
Praxis kann es je nach den Umständen vielmehr sinnvoll sein, von der
betroffenen Person zunächst eine Bewährung im Rahmen von Suspensionen des
Einreiseverbots und hernach im Rahmen von bewilligungsfreien
Besuchsaufenthalten zu verlangen, bevor wieder ein Daueraufenthalt bewilligt
wird (Urteile 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.1 und 2C_36/2009 vom 20.
Oktober 2009 E. 3.4).  
 
5.5.3. Ausländerinnen und Ausländer bedürfen für einen Aufenthalt ohne
Erwerbstätigkeit bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten
grundsätzlich keiner Bewilligung (Art. 10 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 9 VZAE [SR
142.201]). Dies erlaubt dem Beschwerdeführer, dessen Gattin in eher günstigen
finanziellen Verhältnissen lebt, seit der Aufhebung des Einreiseverbots seine
Familie zweimal jährlich für je drei Monate zu besuchen; umgekehrt kann seine
Familie während der insgesamt drei Monaten Schulferien zumindest teilweise in
seiner Heimat mit ihm zusammenleben. Diese Lösung lässt wechselseitige Besuche
von fast neun Monaten pro Jahr zu. Bewährt der Beschwerdeführer sich in diesem
Rahmen weiterhin, muss ihm gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts eine
Bewilligung im Rahmen von Art. 43 AuG bis in rund zwei Jahren (Sommer 2019)
erteilt werden. Die entsprechende Interessenabwägung trägt sowohl dem Kindswohl
als auch dem öffentlichen Schutzbedürfnis angemessen Rechnung. Der angefochtene
Entscheid verletzt deshalb weder Art. 96 AuG noch Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV.
Er ist insbesondere nicht unverhältnismässig.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde ist somit abzuweisen; für die weitere Begründung kann
ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.  
 
6.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die
Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren unter Solidarhaft zu tragen (Art.
66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art.
68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar 

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