Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.92/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_92/2017

Urteil vom 30. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne.

Gegenstand
Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. Gesuch um Erlass einer
Feststellungsverfügung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I, vom 29. Dezember 2016.

Erwägungen:

1. 
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichter vom 29. Dezember 2016 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche
Rechtspflege ab in einem Verfahren, welches namentlich Feststellungsbegehren
bzw. Rechtsverweigerungsvorwürfe im Zusammenhang mit dessen Studium an der
Ecole Polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL) zum Gegenstand hat. Zugleich
forderte es ihn auf, bis zum 18. Januar 2017 einen Kostenvorschuss von Fr.
1'000.-- zu leisten, unter Hinweis darauf, dass bei Säumnis auf die Beschwerde
nicht eingetreten würde.
Mit (nebst an das Bundesgericht an verschiedene andere Behörden adressierter)
Eingabe vom 23. Januar 2017 äussert sich A.________ unter anderem zu den der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden
Gegebenheiten. Insofern ist die Eingabe als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen besagte Zwischenverfügung zu
betrachten.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.
mit Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht lehnt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab, weil die mit der Beschwerde verfolgten Anliegen aussichtslos
seien. Die weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich dahin
zusammenfassen, dass auch nach den bisher ergangenen Verfügungen, Entscheiden
und Urteilen seine Exmatrikulation von der EPFL nicht als rechtskonform gelten
könne; die verschiedenen Entscheidungen, namentlich die direkt einschlägigen
bundesgerichtlichen Urteile 2C_238/2016 vom 23. Mai 2016 und 2F_11/2016 vom 5.
September 2016, nichtig seien. Auf diese Beurteilungen ist heute nicht
zurückzukommen. Unerfindlich bleibt die Relevanz der Frage der Exmatrikulation
aus der Universität Zürich für das hier massgebliche Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht; und es wird aus den Schilderungen des
Beschwerdeführers nicht klar, inwiefern dieses bei der Beurteilung der
Prozessaussichten allfällige Schadenersatzbegehren gegen den Bund (oder gar
gegen einen Kanton) hätte als relevant betrachten müssen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine taugliche Begründung (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG). Auf die an Rechtsmissbrauch grenzende Beschwerde ist mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
selber ist nicht gestellt worden; es könnte ihm wegen Aussichtslosigkeit des
Rechtsmittels ohnehin nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Die
Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind damit dem Beschwerdeführer als unterliegende
Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 3 BGG).
Es ist darauf hinzuweisen, dass Eingaben betreffend die Frage der
Exmatrikulation aus der EPFL, in welchen erneut schwergewichtig mit der
angeblichen Nichtigkeit verschiedener bundesgerichtlicher Urteile argumentiert
wird, als rechtsmissbräuchlich erscheinen können; es würde gegebenenfalls
darauf gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht eingetreten. Das
Bundesgericht behält sich zudem weiterhin vor, weitere Eingaben ähnlicher Art
in derselben Angelegenheit nach Prüfung unbeantwortet abzulegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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