Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.928/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_928/2017            

 
 
 
Urteil vom 19. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 20. September 2017 (VB.2017.00355). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1981, türkischer Staatsangehöriger) reiste im Jahre 1990
in die Schweiz ein und erhielt in der Folge zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung für den Kanton
Aargau. Am 11. Februar 2016 widerrief das Amt für Migration und Integration des
Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von A.________ wegen wiederholter
Straffälligkeit und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine Einsprache dagegen ist
noch hängig.  
 
A.b. Am 26./29. Februar 2016 ersuchte A.________ das Migrationsamt des Kantons
Zürich um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 15.
März 2016 heiratete er eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte
Staatsangehörige Deutschlands. Am 17. Juni 2016 ersuchte er das Migrationsamt "
[z]ur Präzisierung des Gegenstands des vorliegenden Verfahrens" um eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.  
 
A.c. Mit Verfügung vom 7. November 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch vom
29. Februar 2016 ab und wies A.________ aus dem zürcherischen Kantonsgebiet
weg.  
 
B.  
Mit an das Migrationsamt gerichtetem Schreiben vom 18. November 2016 beantragte
A.________ in der Hauptsache die Gutheissung des Gesuchs vom 17. Juni 2016 um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt leitete diese
Eingabe als Rekurs an die Sicherheitsdirektion weiter. 
Am 9. Dezember 2016 erhob A.________ bei der Sicherheitsdirektion Rekurs gegen
die Verfügung vom 7. November 2016 und beantragte, die Verfügung vom 7.
November 2016 sei aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, dass das Gesuch
vom 29. Februar 2016 um Kantonswechsel gegenstandslos sei; das Migrationsamt
sei anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen,
eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, über das Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu entscheiden (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Mit Entscheid vom 25. April 2017 vereinigte die Sicherheitsdirektion die beiden
Rekurse und wies sie ab, soweit darauf eingetreten wurde und sie nicht
gegenstandslos geworden waren. 
 
C.  
Am 2. Juni 2017 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und beantragte, der Rekursentscheid und die Ausgangsverfügung vom 7.
November 2016 seien aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen, eventualiter sein Gesuch vom 17.
Juni 2016 materiell zu behandeln; subeventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter sei ihm eine Frist von mindestens
30 Tagen anzusetzen um die Beschwerdebegründung betreffend Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu ergänzen. 
Mit Urteil vom 20. September 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde
ab, soweit es darauf eintrat. In der Begründung erwog es, entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers habe das Migrationsamt das Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA materiell behandelt. Auch die
Sicherheitsdirektion habe sich hinreichend mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auseinandergesetzt;
und das Dispositiv des Rekursentscheids, wonach beide Rekurse abgewiesen
würden, sei nicht unklar. Der Beschwerdeführer lege im Beschwerdeverfahren
nicht dar, weshalb der Schluss von Migrationsamt und Sicherheitsdirektion, ihm
sei keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, rechtsfehlerhaft sein solle. Eine
Nachfrist zur Beschwerdebegründung gemäss § 23 Abs. 2 i.V.m. § 79 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sei nach ständiger
Rechtsprechung nicht anzusetzen, wenn eine rechtskundig vertretene Partei ihre
Anträge nicht begründe. Weil es hinsichtlich der beantragten Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an einer Begründung fehle, sei insofern nicht
auf die Beschwerde einzutreten. 
 
D.  
A.________ erhebt mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, das
angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das
Migrationsamt sei anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu
erteilen; eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, über das Gesuch vom
17. Juni 2016 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA materiell zu
entscheiden und förmlich darüber zu verfügen; subeventualiter sei die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit
des öffentlichen Rechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d
und Art. 90 BGG). Unzulässig ist sie in Bezug auf den mit dem Gesuch vom 26./
29. Februar 2016 ursprünglich beantragten Kantonswechsel (Art. 83 lit. c Ziff.
6 BGG), der indessen vor Bundesgericht gar nicht mehr beantragt wird. In Bezug
auf die streitgegenständliche Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da der Beschwerdeführer als
Ehemann einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Deutschen darauf
grundsätzlich einen Anspruch hat (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG i.V.m. Art. 3
Anhang I FZA [SR 0.142.112. 681]).  
 
1.2. Gegenstand vor Bundesgericht kann aber nur sein, worüber die Vorinstanz
entschieden hat (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Der Streitgegenstand kann vor
Bundesgericht nicht ausgedehnt (plus) oder geändert (aliud), sondern nur
eingeschränkt (minus) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S.
365). Ist die Vorinstanz auf eine bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten
und hat sie auch nicht im Sinne einer Eventualbegründung die Sache materiell
beurteilt, so ist Streitgegenstand vor Bundesgericht nur die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (BGE 139 II 233 E.
3.2 S. 235 f.).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung
des Bundesrechts und des Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b sowie Art. 106 Abs.
1 BGG). Ferner kann die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte oder
kantonaler Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung gerügt werden (
Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen von diesen Fällen kann die Verletzung
kantonalen Rechts nicht als solche gerügt werden; zulässig ist nur die Rüge,
die Anwendung kantonalen Rechts führe zu einer Bundesrechtsverletzung,
namentlich, indem kantonales Recht willkürlich angewendet wurde (vgl. BGE 138 I
143 E. 2 S. 149 f.; 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II
349).  
 
2.2. Der angefochtene Entscheid beruht auch auf kantonalem (Verfahrens-) Recht,
nämlich auf dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vom 24. Mai
1959 (VRG). Dessen Auslegung und Anwendung kann das Bundesgericht ebenfalls
nicht frei überprüfen, handelt es sich dabei doch nicht um schweizerisches
Recht im Sinne von Art. 95 BGG. Indessen kann gerügt werden, das kantonale
Verfahrensrecht sei willkürlich oder sonst wie in gegen verfassungsmässige
Rechte verstossender Weise gehandhabt worden, welche Rügen spezifischer
Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E.
1.3 S. 41).  
 
2.3. Mit Blick auf Art. 110 BGG ist ferner zu beachten, dass mindestens eine
gerichtliche Instanz im Kanton das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Das
schliesst nicht aus, dass in einer mit Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG vergleichbaren
Weise gewisse Anforderungen an die Begründung von Rechtsmitteln gestellt
werden. Eine eigentliche Rügepflicht, wie sie vor Bundesgericht in bestimmten
Fällen gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG), ist im kantonalen Verfahren zwar unzulässig,
wenn, wie in Zürich, das Verwaltungsgericht als einzige gerichtliche Instanz
entscheidet (BGE 141 II 307 E. 6.5 S. 314 f.). Hingegen kann das kantonale
Verfahrensrecht als  Eintretensvoraussetzung verlangen, dass eine genügende
Beschwerdebegründung vorliegt (BGE 141 II 307 ebenda, Urteile 2C_686/2017 vom
17. August 2017 E. 3.2;, 2C_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 3 und 4; 2C_354/2009
vom 30. Juni 2010 E. 4.3/4.4).  
 
2.4. Vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer in erster Linie gerügt, das
Migrationsamt habe mit seiner Verfügung vom 7. November 2016 einzig über das
Gesuch vom 29. Februar 2016 betreffend Kantonswechsel entschieden, aber nicht
über sein Gesuch vom 17. Juni 2016 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU
/EFTA. Die Vorinstanz ist dieser Betrachtung nicht gefolgt und ist davon
ausgegangen, sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion hätten
über die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA entschieden. Auf dieser Prämisse hat es
die Beschwerde des Beschwerdeführers als Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA entgegen genommen, ist aber darauf mangels
Begründung nicht eingetreten. Streitgegenstand vor Bundesgericht ist somit in
erster Linie, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass Migrationsamt und
Sicherheitsdirektion über die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA materiell
entschieden haben (hinten E. 3). Ist dies zu verneinen, wäre die Sache zur
materiellen Beurteilung dieses Bewilligungsanspruchs an das Migrationsamt oder
allenfalls die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Ist der Betrachtungsweise
des Verwaltungsgerichts zu folgen, ist in zweiter Linie zu prüfen, ob dieses zu
Recht in Bezug auf die beantragte Erteilung der Bewilligung EU/EFTA auf die
Beschwerde mangels Begründung nicht eingetreten ist (hinten E. 4). So oder
anders kann vor Bundesgericht nicht materiell über die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA entschieden werden, da sich die Vorinstanz dazu auch nicht im Sinne
einer Eventualbegründung geäussert hat (vgl. vorne E. 1.2). Auf den
Beschwerdeantrag Ziff. 2 kann somit nicht eingetreten werden. Nicht einzugehen
ist demzufolge auf die Ausführungen in der Beschwerde, die sich inhaltlich mit
dem Anspruch auf Bewilligung beziehen und in diesem Zusammenhang eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Migrationsamt oder die
Sicherheitsdirektion gerügt wird.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, das Migrationsamt habe sich in den Erwägungen
seiner Verfügung vom 7. November 2016 auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob
der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA habe, und
dies verneint. Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch vom 17. Juni 2016 zur
Präzisierung des Gegenstands des vorliegenden Verfahrens gestellt, so dass das
Migrationsamt zu Recht davon ausgegangen sei, es sei nur über ein Verfahren,
nämlich das mit Gesuch vom 26./29. Februar 2016 eingeleitete, zu entscheiden.
Auch die Sicherheitsdirektion habe sich damit materiell auseinandergesetzt.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht selber geltend, er habe mit seiner Eingabe vom
17. Juni 2016 den Streitgegenstand dahingehend präzisiert, dass nach seiner
Eheschliessung nur noch über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zu entscheiden sei, weil Art. 37 AuG über den Kantonswechsel bei Personen, die
sich auf das FZA berufen können, nicht zur Anwendung komme. Er war
offensichtlich selber der Meinung, dass nunmehr nur noch über die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu befinden sei. Er ist jedoch der Auffassung,
mit der Verfügung vom 7. November 2016 sei nur über den Kantonswechsel
entschieden worden, nicht aber über den Aufenthaltsanspruch gemäss FZA. Er
bezieht sich dafür auf das Dispositiv der Verfügung vom 7. November 2016,
welches nur das Gesuch vom 29. Februar 2016 nenne, nicht dasjenige vom 17. Juni
2016. Diese Formulierung kann aber nicht ausschlaggebend sein, nachdem der
Beschwerdeführer selber mit seiner Eingabe vom 17. Juni 2016 nicht ein neues
Gesuch gestellt, sondern das bisherige präzisiert hatte (vgl. vorne lit. A.b).
Jedenfalls hat sich das Migrationsamt gemäss den Feststellungen der Vorinstanz
in den Erwägungen der Verfügung mit dem Aufenthaltsanspruch nach FZA
auseinander gesetzt, was der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Er hat
zwar am 18. November 2016 beim Migrationsamt den Antrag gestellt, das Gesuch
vom 17. Juni 2016 sei gutzuheissen, und dies damit begründet, mit der Verfügung
vom 7. November 2016 sei darüber noch nicht entschieden worden. Nachdem das
Migrationsamt diese Eingabe als Rekurs an die Sicherheitsdirektion überwiesen
hatte, hat er aber selber am 9. Dezember 2016 ebenfalls Rekurs erhoben und
darin primär beantragt, das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; nur eventualiter beantragte er, das
Migrationsamt sei anzuweisen, über das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu entscheiden. Nach Treu und Glauben sind
sowohl die Verfügung des Migrationsamtes als auch das Verhalten des
Beschwerdeführers so zu verstehen, dass der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA Streitgegenstand des Rekursverfahrens vor der Sicherheitsdirektion war.
Diese hat sich denn in ihrem Entscheid auch ausführlich zum Anspruch gemäss 
Art. 3 Anhang I FZA sowie zu den möglichen Einschränkungen dieses Anspruchs
gemäss Art. 5 FZA geäussert.  
 
3.3. Nicht ersichtlich ist, inwiefern mit diesem Vorgehen der völkerrechtliche
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vereitelt würde,
wie der Beschwerdeführer vorbringt: Er hatte sowohl im Verfahren vor dem
Migrationsamt als auch im Rekursverfahren vor der Sicherheitsdirektion die
Gelegenheit, sich materiell zum FZA-rechtlichen Anspruch zu äussern. Die Rüge
des Beschwerdeführers, das Migrationsamt bzw. die Sicherheitsdirektion hätten
den Untersuchungsgrundsatz verletzt, betrifft nicht die Frage, ob der
Aufenthaltsanspruch Streitgegenstand im Rekursverfahren war, sondern die Frage,
ob dieser Streitgegenstand richtig beurteilt wurde. Dasselbe gilt für die
Kritik des Beschwerdeführers, eine Aufenthaltsbewilligung gemäss FZA gelte für
die ganze Schweiz, weshalb sich die Frage, ob das FZA dem Beschwerdeführer
einen Anspruch auf Aufenthalt im Kanton Zürich verschaffe, gar nicht stellen
könne.  
 
4.  
Ist somit die Vorinstanz mit Recht davon ausgegangen, dass die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Streitgegenstand im Rekursverfahren gebildet
hatte, ist weiter zu prüfen, ob sie insoweit mit Recht auf die Beschwerde
mangels Begründung nicht eingetreten ist. 
 
4.1. Nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 70 VRG/ZH muss die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht einen Antrag und eine Begründung enthalten. Nach § 23 Abs. 2
wird dem Rekurrenten eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt,
wenn die Schrift diesen Erfordernissen nicht genügt. Nach ständiger Praxis der
zürcherischen Behörden wird aber rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen
Beschwerdeführenden selbst bei gänzlich fehlendem Antrag und/oder Begründung
keine Nachfrist angesetzt, weil es nicht angehe, dass sie sich mittels Verzicht
auf Antrag oder Begründung eine Erstreckung der Beschwerdefrist verschaffen.
Diese Praxis wurde vom Bundesgericht mehrfach als verfassungskonform erachtet (
BGE 108 Ia 209 E. 3 S. 211 f.; zuletzt bestätigt in Urteil 2C_526/2017 vom 21.
November 2017 E. 2.3).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe im
Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, weshalb der Schluss von Migrationsamt und
Sicherheitsdirektion, ihm sei keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
rechtsfehlerhaft sein soll. Eine Nachfrist sei dem rechtskundig vertretenen
Beschwerdeführer nicht einzuräumen.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer lässt offen, ob ihm zu Unrecht keine Nachfrist zur
Beschwerdeergänzung eingeräumt wurde; denn jedenfalls habe er entgegen der
Auffassung der Vorinstanz in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht
rechtsgenüglich dargelegt, inwiefern die Nichterteilung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA rechtsfehlerhaft sei.  
 
4.4. In seiner Beschwerde vom 2. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht hatte der
Beschwerdeführer in Ziff. 9 ausgeführt, er halte an seiner Rüge fest, dass
Migrationsamt und Sicherheitsdirektion den Untersuchungsgrundsatz und den
Gehörsanspruch verletzt hätten.  
 
4.4.1. In Ziff. 9.1/9.2 präzisierte er, das  Migrationsamt habe ihm mit der
Zwischenverfügung vom 23. August 2016 nicht in Aussicht gestellt, das Gesuch um
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzuweisen, sondern nur das Gesuch
um den Kantonswechsel. Es habe ihm daher auch nicht Gelegenheit gegeben, sich
zu einer allfälligen Abweisung des Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu
äussern. Diese Ausführungen standen im Zusammenhang mit seiner Kritik, das
Migrationsamt habe nicht über die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA entschieden;
sie enthielten aber keine materiellrechtliche Begründung zu der von der 
Sicherheitsdirektion vorgenommenen Beurteilung des FZA-rechtlichen Anspruchs.  
 
4.4.2. In Ziff. 9.3/9.4 führte der Beschwerdeführer sodann aus, das
Migrationsamt habe es unterlassen, sich bei den Strafvollzugsbehörden nach
seinem Vollzugsverhalten zu erkundigen, was eine Verletzung der
Untersuchungspflicht darstelle. Die Sicherheitsdirektion ihrerseits habe in
ihrem Rekursentscheid S. 7 ausgeführt, es habe keine Veranlassung bestanden,
weitere Akten aus dem Strafvollzug beizuziehen, dies aber nicht weiter
begründet. Indessen hat sich die Sicherheitsdirektion in der Folge (S. 11 ff.)
materiell mit dem Bewilligungsanspruch nach FZA ausführlich auseinandergesetzt
und einlässlich dargelegt, der Beschwerdeführer sei wiederholt mit dem Gesetz
in Konflikt geraten, habe sich namentlich in grossem Stil am Drogenhandel
beteiligt und eine erhebliche Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt. Weder die
mehrfachen Veurteilungen noch die ausländerrechtlichen Verwarnungen noch die
Geburt seines Sohnes hätten ihn von neuen Straftaten abgehalten. Insgesamt
müsse von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Angesichts
dieser ausführlichen Begründung des Rekursentscheids, dass auch im Lichte des
FZA kein Anspruch auf Bewilligung bestehe, kann der blosse Hinweis in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Sicherheitsdirektion habe nicht näher
begründet, weshalb sie keine Strafvollzugsakten beigezogen habe, offensichtlich
nicht als rechtsgenügliche Begründung des Antrags auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA betrachtet werden. Dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer musste klar sein, dass mit dem Entscheid der
Sicherheitsdirektion materiell über die beantragte Bewilligung EU/EFTA
entschieden wurde, und er wäre in der Lage gewesen, sich mit den dafür
massgeblichen Entscheidgründen der Rekursinstanz auseinanderzusetzen (vgl. zit.
Urteil 2C_286/2017 E. 3.3).  
 
4.5. Die Vorinstanz durfte damit willkürfrei davon ausgehen, dass es
hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Aufentaltsbewilligung EU/EFTA an
einer Begründung fehle. Da sie zulässigerweise keine Nachfrist zur Begründung
angesetzt hat (vorne E. 4.1), ist das Nichteintreten auf diesen Antrag nicht zu
beanstanden.  
 
5.  
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer    auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein 

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