Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.926/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_926/2017            

 
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 27. September 2017 (WBE.2017.250 / md / md). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen des aargauischen Verwaltungsgerichts (Art. 105 Abs.
2 BGG) heiratete der aus Mazedonien stammende A.________ (geb. 1990) am 13.
April 2015 in Brugg B.________, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Am 1.
Juli 2015 erhielt er gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, die
letztmals bis zum 31. Juli 2017 verlängert wurde. Seit Oktober 2016 lebt er von
seiner Ehefrau getrennt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 16. Januar
2017 wurde den Eheleuten das Getrenntleben bewilligt; gleichzeitig verbot das
Gericht A.________, sich seiner Ehefrau in der Öffentlichkeit zu nähern oder
sich in irgendeiner Form mit ihr in Verbindung zu setzen. 
Nachdem das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau A.________
hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief es mit Verfügung vom 9.
Januar 2017 dessen Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die
von ihm erhobene Einsprache wies es am 3. Mai 2017 ab, und mit Urteil vom 27.
September 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den
Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde ebenfalls ab. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 (recte: 26. Oktober 2017) erhebt A.________
"Einsprache" beim Bundesgericht mit den Anträgen, das letztgenannte Urteil
aufzuheben und ihm - dem Beschwerdeführer - die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Von Instruktionsmassnahmen ist abgesehen worden. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Mit dem vorliegend angefochtenen Urteil hat das
Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aufgezeigt, aus welchen Gründen seine
Ehe als definitiv gescheitert betrachtet werden muss und er deshalb keinen
Aufenthaltsanspruch aus Art. 42 AuG mehr ableiten kann. Ferner hat es
zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer sich mangels dreijähriger
Ehedauer nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a berufen kann und es hat detailliert
erläutert, weshalb auch ein "nachehelicher Härtefall" im Sinne von Art. 50 Abs.
1 lit. b AuG ausser Betracht fällt. Dabei hat sich die Vorinstanz ausführlich
mit den Vorbringen und Einwänden des Beschwerdeführers befasst (so namentlich
in E. 3. 2 und E. 5.2). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer
nicht auseinander, sondern er beschränkt sich weitgehend darauf, die bereits
vor dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu
wiederholen. Er stellt lediglich seine Sicht der Dinge derjenigen des
kantonalen Gerichts gegenüber, was den gesetzlichen Begründungsanforderungen
nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Diesbezüglich reicht es auch
nicht aus, namentlich den Willen zur Integration "als sehr willige
Arbeitskraft" in den Vordergrund zu stellen; dies führt für sich allein nicht
zu einem Aufenthaltsanspruch in der Schweiz. 
Der Beschwerdeführer legt mit seinen rein appellatorischen Ausführungen auch
nicht ansatzweise dar, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Anwendung der
einschlägigen Vorschriften schweizerisches Recht verletzt haben könnte, so dass
auf die Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (
Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen
Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs.
1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein 

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