Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.922/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_922/2017            

 
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat U.________, 
Kantonales Steueramt Aargau. 
 
Gegenstand 
Feststellung der Steuerpflicht Steuerperiode 2015, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 15. September 2017 (WBE.2017.197 / fl / jb). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1977; nachfolgend: der Steuerpflichtige) bewohnte seit
dem 1. April 2012 eine ihm gehörende 4½-Zimmer-Eigentumswohnung in U.________/
AG. Am 1. August 2015 zog seine Freundin bei ihm ein. Am 31. Oktober 2015
meldete er sich bei der Gemeinde schriftenpolizeilich wieder ab, da er in
V.________/ SZ, wo er arbeitete, befristet auf vier Monate eine
3-Zimmer-Wohnung angemietet hatte. Bis zum 10. Februar 2016 vermietete er ein
Zimmer (das "Gästezimmer") seiner Wohnung in U.________/AG an eine Drittperson.
Im Übrigen stand ihm die Wohnung, wo seine Freundin verblieben war, durchwegs
zur Verfügung. Nach Ablauf der viermonatigen Mietdauer des Objekts in
V.________/SZ zog er zurück in seine Wohnung. Er lebt bis heute darin.  
 
1.2. Das Einwohneramt des Bezirks V.________/SZ wies die Anmeldung zur
Wohnsitznahme am 24. November 2015 rechtskräftig ab. Es erkannte, wenn
überhaupt, komme lediglich die Annahme eines Wochenaufenthalts in Frage. In der
Folge hielt die Steuerkommission der Gemeinde U.________/AG mit
Feststellungsverfügung vom 2. Mai 2016 fest, dass der Steuerpflichtige auch ab
dem 31. Oktober 2015 der Gemeinde U.________/AG persönlich zugehörig sei und
daher unbeschränkt steuerpflichtig bleibe. Die dagegen gerichtete Einsprache an
die örtliche Steuerkommission blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 22.
August 2016), ebenso wie der Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht des
Kantons Aargau, Abteilung Steuern (Entscheid vom 23. Februar 2017).
Schliesslich wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, das
kantonal letztinstanzliche Rechtsmittel mit Entscheid WBE.2017.197 vom 15.
September 2017 ab. Das Verwaltungsgericht erkannte im wesentlichen, von der
Begründung des Lebensmittelpunktes am Ort der auf die Dauer von vier Monaten
gemieteten Wohnung könne keine Rede sein. In den Erwägungen präzisierte es,
dass es darum gehe, ob der Steuerpflichtige per 31. Dezember 2015 seinen
steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG hatte oder nicht.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2017 erhebt der Steuerpflichtige beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.  
 
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat den Aktenbeizug
angeordnet, von weiteren Instruktionsmassnahmen aber abgesehen (Art. 32 Abs. 1
BGG [SR 173.110]). Mit Blick auf die offensichtliche Unbegründetheit der
Beschwerde kann die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG
entschieden werden.  
 
2.  
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs.
1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73
StHG [SR 642.14]).  
 
2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Verletzung von
verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) prüft
das Bundesgericht dagegen nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde
überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge-
und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2
S. 106). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige
Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen
Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S.
156). Zu den tatsächlichen Feststellungen zählt auch die Beweiswürdigung (BGE
141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie
offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich - sind oder auf einer anderen
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143
IV 241 E. 2.3.1 S. 244).  
 
3.  
 
3.1. Eine natürliche Person hat ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz
bzw. im Kanton, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält (Art. 3 Abs. 2 DBG [SR 642.11] bzw. Art. 3 Abs. 2 StHG). Stehen zwei
oder mehrere Orte in Konkurrenz, befindet sich im interkantonalen Verhältnis
das (Haupt-) Steuerdomizil dort, wo faktisch der Mittelpunkt der
Lebensinteressen der betreffenden Person liegt ("le lieu où se situe le centre
de ses intérêts"; BGE 132 I 129 E. 4.1 S. 36; 125 I 54 E. 2 S. 56; 123 I 289 E.
2a S. 293). Die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit besteht für
die laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am
Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat (Art. 46 Abs. 1 StHG).  
 
3.2. Auch der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff setzt sich aus einem objektiven,
äusseren (Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht)
zusammen. Zu seiner Feststellung ist von den äusserlich wahrnehmbaren
Umständen, welche den Aufenthalt kennzeichnen, auf die dahinter stehende
Absicht zu schliessen (zum insoweit vergleichbaren Zivilrecht: BGE 137 II 122
E. 3.6 S. 126; 136 II 405 E. 4.3 S. 409 f.; 135 I 233 E. 5.1 S. 249). Dabei
lässt sich gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung
aufgrund von Indizien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige
Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und
Lebensumstände. Auf die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person oder
die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt nichts an, ist der Wohnsitz
doch insofern nicht frei wählbar. Gleichermassen spielt das polizeiliche
Domizil, wo bisher die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte
ausgeübt werden, keine ausschlaggebende Rolle. Als äussere Merkmale können sie
immerhin dann ein Indiz für den Wohnsitz bilden, wenn auch das übrige Verhalten
der Person in diese Richtung zielt (BGE 132 I 29 E. 4.1 f. S. 35 f.; zum Ganzen
Urteil 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen).  
 
3.3. Das Verwaltungsgericht erkannte im wesentlichen, beim angemieteten Objekt
in V.________/SZ habe es sich um eine Übergangslösung gehandelt. Ob die Wohnung
überhaupt vollständig möbliert gewesen sei, wie der Steuerpflichtige behaupte,
sei unklar. Auch wenn der Aufenthalt am Arbeitsort dazu gedient haben sollte,
dort eine andere, dauerhafte Wohngelegenheit zu finden, so sei es letztlich bei
der blossen Absicht geblieben. Der Steuerpflichtige bleibe jedwede Nachweise
dafür schuldig, dass er zum einen eine Neubauwohnung erwerben werde, die im
Jahr 2017 fertiggestellt werde, und dass zum andern seine Stockwerkeinheit an
erheblichen Baumängeln leiden soll. Tatsache sei, dass die Freundin stets dort
verblieben und er, der Steuerpflichtige, Ende Februar 2016 dorthin
zurückgekehrt sei, wo er sich bis heute aufhalte. Insgesamt könne von der
Begründung des Lebensmittelpunktes am Ort der auf die Dauer von vier Monaten
gemieteten Wohnung keine Rede sein.  
 
3.4. Die Vorinstanz hat die erhobenen Beweise einer umfassenden Würdigung
unterzogen. Bei der Beweiswürdigung handelt es sich um eine Tatfrage (vorne E.
2.3), was im bundesgerichtlichen Verfahren zur Folge hat, dass die Kritik an
der Beweiswürdigung in einer Form vorzubringen ist, die den Anforderungen von 
Art. 106 Abs. 2 BGG genügt (vorne E. 2.2). Die qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit erfordert, dass die steuerpflichtige Person, welche die
vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen beanstandet, in detaillierter
Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt aufzuzeigen hat, dass und inwiefern die
Vorinstanz verfassungsmässige Individualrechte verletzt haben soll.  
 
3.5. Diesen gesetzlichen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht.
Der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit hat der Steuerpflichtige
selbst dann nicht Genüge getan, wenn zu seinen Gunsten berücksichtigt wird,
dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, sodass die formellen Hürden
niedriger anzusetzen sind (Urteil 2D_42/2017 vom 28. November 2017 E. 2.4).
Denn der Steuerpflichtige beschränkt sich im wesentlichen darauf, seine Sicht
der Dinge darzulegen, wobei er sich verschiedentlich im Ton vergreift, ohne
auch nur anzutönen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung
verfassungsrechtlich unhaltbar sei. Seine kurzen Ausführungen erschöpfen sich
hauptsächlich darin, die gute Qualität des Mietobjekts (das dann aber bald
abgerissen wurde) und die Baumängel seiner Stockwerkeinheit hervorzuheben.
Selbst wenn es sich so verhalten würde, bliebe es freilich dabei, dass er seine
Stockwerkeinheit ständig zur Verfügung hatte - abgesehen von der
vorübergehenden Vermietung des Gästezimmers (vorne E. 1.1) - und seine Freundin
durchwegs dort wohnte. Wenn der Steuerpflichtige schliesslich auf die Absicht
hinweist, am Arbeitsort sesshaft zu werden, ist es jedenfalls nicht unhaltbar,
dass die Vorinstanz sinngemäss erwägt, den Worten seien keine Taten gefolgt.
Der Steuerpflichtige wohnt bis heute in seiner Stockwerkeinheit.  
 
3.6. Mit Blick auf die haltbare Beweiswürdigung hat die Vorinstanz
bundesrechtskonform geschlossen, der steuerrechtliche Wohnsitz des
Steuerpflichtigen habe sich auch während der viermonatigen Dauer des
Mietvertrags und somit auch am massgeblichen Datum des 31. Dezember 2015 am Ort
seiner Stockwerkeinheit in U.________/AG befunden. Die Beschwerde erweist sich
als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dies kann im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erfolgen.  
 
4.   
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Der
Wohnsitzgemeinde, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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