Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.915/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
2C_915/2017            

 
 
 
Urteil vom 24. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Guido Ehrler, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft.  
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 29. September 2017 
(860 17 243 und 258). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1987) ist afghanischer Staatsangehöriger. Er durchlief in
der Schweiz erfolglos drei Asyl- (2007, 2009, 2013) und drei
Wiedererwägungsverfahren (2009, 2010, 2012). Im Übrigen stellte er in
Österreich (September 2011) und in Norwegen (Juni 2013) Asylgesuche, wobei er
jeweils in die Schweiz rücküberstellt wurde. Von Dezember 2012 bis Juni 2013
hielt sich A.________ in Afghanistan auf. Im Anschluss hieran stellte er am 9.
September 2013 sein drittes Asylgesuch in der Schweiz. Das Staatssekretariat
für Migration (SEM) hielt am 15. April 2015 fest, dass A.________ die
Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle; es lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
dieser Massnahme an.  
 
A.b. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. November 2016 die Verfügung
des SEM vom 15. April 2015. Es stellte darauf ab, dass A.________ nicht seine
"Original-Tazkira ins Recht" (ID-Karte) gelegt habe, sondern lediglich eine
Übersetzung derselben; diese beweise nicht, dass er nicht aus Kabul stamme,
sondern aus einer Ortschaft, welche in einem ländlichen Gebiet der Provinz
Badachschan liege. Da sich das Original der Tazkira im Dossier befand, hiess
das Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch von A.________ am 11. Mai 2017
teilweise gut: Es wies das Gesuch im Asylpunkt ab, hiess es indessen
hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs gut. Es hob sein Urteil vom 17.
November 2016 auf, soweit darin über den Wegweisungsvollzug entschieden worden
war, nahm das Beschwerdeverfahren - auf diesen Punkt beschränkt - wieder auf
und wies die Beschwerde gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erneut im
Sinne der Erwägungen ab.  
 
B.  
 
B.a. Am 14. August 2017 wurde A.________ angehalten und in eine
Ausschaffungshaft nach Art. 77 AuG (SR 142.20) genommen, welche der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht
Basel-Landschaft am 18. August 2017 prüfte und bis zum 13. Oktober 2017
genehmigte. A.________ wurde am 12. September 2017 in Polizeibegleitung auf dem
Luftweg nach Kabul verbracht. Die afghanischen Immigrationsbehörden weigerten
sich indessen, ihn einreisen zu lassen, worauf er wieder in die Schweiz
zurückgebracht und in die noch bis zum 13. Oktober 2017 genehmigte
Ausschaffungshaft rückversetzt wurde. Am 19. September 2017 ersuchte A.________
darum, aus der Haft entlassen zu werden. Am 26. September 2017 nahm das Amt für
Migration Basel-Landschaft A.________ in eine Ausschaffungshaft nach Art. 76
AuG.  
 
B.b. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht
Basel-Landschaft legte am 27. September 2017 die beiden Haftprüfungsverfahren
zusammen. Mit Urteil vom 29. September 2017 wies er das Haftentlassungsgesuch
ab, gleichzeitig stellte er fest, "dass die erneute Anordnung der Haft zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer vorerst bis zum 17.
November 2017 rechtmässig und angemessen" sei. A.________ habe sich in der
Vergangenheit wiederholt den Behörden nicht zur Verfügung gehalten und sei
untergetaucht. Auch wenn seine Einreise - wie er geltend macht -
ausschliesslich daran gescheitert sein sollte, dass er nicht auf einer
Meldeliste von Zurückzuführenden aus der Europäischen Union vorangemeldet
worden sei, habe er durch seine Intervention vor Ort doch aktiv dazu
beigetragen, seine Rückführung bzw. seine Einreise zu erschweren, weshalb im
Zusammenhang mit seinem bisherigen Verhalten "Untertauchensgefahr" bestehe. Ein
milderes Mittel als die Administrativhaft erscheine nicht geeignet, den
unmittelbar bevorstehenden Vollzug seiner Wegweisung wirkungsvoll
sicherzustellen.  
 
C.  
 
C.a. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil vom 29. September 2017
des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht
Basel-Landschaft aufzuheben und das Amt für Migration Basel-Landschaft
anzuweisen, ihn aus der Haft zu entlassen. Es sei festzustellen, dass er in
seinen Rechten nach Art. 5 Ziff. 1 und Art. 3 EMRK verletzt sei. Der Vollzug
seiner Wegweisung sei nicht absehbar, nicht zulässig und nicht zumutbar sowie
die Fortführung der Festhaltung unverhältnismässig.  
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 lehnte der Abteilungspräsident es ab,
superprovisorisch anzuordnen, dass A.________ während des bundesgerichtlichen
Verfahrens aus der Haft zu entlassen sei. 
 
C.b. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 hat das Migrationsamt des Kantons
Basel-Landschaft dem Bundesgericht mitgeteilt, dass A.________ am 26. Oktober
2017 aus der Ausschaffungshaft entlassen worden ist, da sich gemäss
Informationen des Staatssekretariats für Migration (SEM) die Ausstellung von
Reisedokumenten in Zusammenarbeit mit der afghanischen Vertretung unerwartet
verzögert habe und der für Mitte November 2017 vorgesehene Flugtermin nicht
wahrgenommen werden könne.  
 
C.c. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) teilte am 6. November 2017 mit,
dass es den Vollzug der Wegweisung von A.________ zwar grundsätzlich als
möglich erachte, dies aber nicht unmittelbar geschehen könne, da mit den
afghanischen Behörden derzeit ein neues Rückführungsverfahren ausgearbeitet und
hernach getestet werde. Das SEM rechne mit einer Rückführung in der Zeitspanne
ab Dezember 2017 (nach erfolgter Befragung durch die afghanische Mission in
Genf) bis im Frühjahr 2018 (evtl. nach einem Treffen mit den Behörden vor Ort,
wobei ein solches aber noch nicht vereinbart sei).  
 
C.d. A.________ weist darauf hin, dass mit seiner Haftentlassung das aktuelle
Interesse an seiner Beschwerde dahin gefallen sei. Er sei unter den gegebenen
Umständen mit der Abschreibung des Verfahrens einverstanden. Als obsiegende
Partei habe er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Betroffene kann gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid
betreffend Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82
i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteile 2C_496/2016 vom
21. Juni 2016 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Wegen des mit der Anordnung
ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die
persönliche Freiheit kommt dem administrativen Freiheitsentzug eigenständige
Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete
Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit.
c Ziff. 4 BGG keine Anwendung findet (BGE 142 I 135 E. 1.1.3 S. 139 f.; 135 II
94 E. 5.5 S. 101 f.; THOMAS HUGI YAR, § 10 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2008, N.
10.181).  
 
1.2. Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft ist das aktuelle
Interesse an der Beurteilung der Beschwerde nachträglich dahingefallen, weshalb
das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden
könnte. Das Bundesgericht tritt indessen ausnahmsweise unter Verzicht auf das
Erfordernis des aktuellen Interesses als Prozessvoraussetzung dennoch auf eine
Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder
ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige
Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren
grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E.
1.3.1 S. 143; 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.); dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn die Verletzung durch die EMRK geschützter
Ansprüche zur Diskussion stehen und der Betroffene - wie hier - diesbezüglich
Feststellungsbegehren stellt (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.1 S. 208 f.; 137 I 296
E. 4.3 S. 299 f.; 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.). In dem Umfang, in dem der
Beschwerdeführer eine Feststellung der Verletzung der verfassungs- und
konventionsrechtlichen Garantien von Art. 3 EMRK (Art. 25 Abs. 3 BV) und Art. 5
Ziff. 1 EMRK (Art. 31 BV) beantragt, ist auf die von ihm frist- und (weitgehend
auch) formgerecht (vgl. nachstehende E. 2.2.1) eingereichte Beschwerde
einzutreten (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil 2C_1052/2016 vom 26.
April 2017 E. 1.3).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es
ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell
stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in seinem Verfahren nicht mehr
formell korrekt (Begründungs- und Mitwirkungspflicht) problematisiert werden
(vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das
Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in
einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E.1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3
S. 351 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_402/2015 vom 11.
November 2016 E. 2.2.2).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Beweise in
offensichtlich unhaltbarer Weise gewürdigt. Er beschränkt sich indessen
weitgehend darauf, der Sachverhaltsfeststellung bzw. der Beweiswürdigung des
Einzelrichters für Zwangsmassnahmen lediglich seine Sicht der Dinge
gegenüberzustellen. Damit zeigt er nicht in Auseinandersetzung mit den
Ausführungen der Vorinstanz auf, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid
diesbezüglich als offensichtlich mangelhaft zu gelten hätte (Art. 105 Abs. 2
BGG). Dies ist auch nicht ersichtlich: Die Vorinstanz ist davon ausgegangen,
der Beschwerdeführer habe durch Bestechung und sein renitentes Verhalten
(Erklärung, nicht aus Afghanistan zu stammen) die Einreiseverweigerung erwirkt.
Die Einschätzung stützt sich auf die Erklärung des den Beschwerdeführer
begleitenden Polizeibeamten; warum - wie der Beschwerdeführer einwendet -
hierauf nur abgestellt werden dürfte, wenn er dies selber zu Protokoll gegeben
hätte, ist nicht nachvollziehbar; auf jeden Fall ist die Berücksichtigung der
Wahrnehmungen des Verhaltens des Beschwerdeführers durch die ihn begleitenden
Personen nicht offensichtlich unhaltbar, zumal der Beschwerdeführer selber
erklärt hat, er habe sich bei der Einreise dahingehend geäussert, dass er nicht
aus Afghanistan stamme und er dies das nächste Mal wieder tun werde. Dass es
sich auch dabei um eine Aktennotiz und kein eigentliches Protokoll gehandelt
hat, genügt nicht, um die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich
erscheinen zu lassen.  
 
2.2.2. Letztlich sind sowohl die Vorinstanz wie der Beschwerdeführer
übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Einreise verweigert wurde und die
Ausschaffung (auch) daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer nicht auf der
Liste der Personen aufgeführt war, welche aus den Staaten der Europäischen
Union ausgeschafft werden sollten. Selbst wenn er sich am Flughafen in Kabul
kooperativ verhalten hätte, was zweifelhaft erscheint, nachdem er beim
Verbringen in das Flugzeug an Händen und Füssen gefesselt werden musste, weil
er sich an Gegenständen festhielt, um nicht an seinen Platz gebracht werden zu
können, ist ein weiterer Ausschaffungsversuch nicht zum vornherein zum
Scheitern verurteilt.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein Haftgrund vorliegt; der Umstand, dass
er in Österreich und in Norwegen ebenfalls um Asyl nachgesucht habe, genüge
nicht, um ihn in Administrativhaft zu nehmen bzw. zu belassen. 
 
3.1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige Behörde die von einem
Wegweisungsentscheid betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs der
Anordnung in Ausschaffungshaft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie
ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Ziff. 3) oder ihr
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Der Beschwerdeführer ist gemäss den Akten
wiederholt ohne Adressangabe verschwunden und hat sich dem Zugriff der Behörden
entzogen. Zudem ist er in der Schweiz straffällig geworden (Beschimpfung,
Drohung, Nötigung und Missachtung einer Eingrenzung, Hausfriedensbruch und
Tätlichkeiten), was zweifelhaft erscheinen lässt, dass er sich ohne Haft an die
ausländerrechtlichen Anordnungen halten wird. Im Rahmen der Asylverfahren hat
er zahlreiche unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben zu seiner Herkunft
und seinem familiären Umfeld gemacht, welche nach den negativen Asylentscheiden
die Vollziehungsbemühungen bezüglich seiner Wegweisung erschweren; im Übrigen
hat er - auch nach den jeweils negativ ausgefallenen Asyl- bzw.
Wiedererwägungsentscheiden - klar zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit
ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Er weigerte sich physisch, den für
ihn gebuchten, begleiteten Rückflug anzutreten, sodass er an Händen und Füssen
gefesselt an seinen Platz im Flugzeug gebracht werden musste.  
 
3.2. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht
Basel-Landschaft durfte gestützt auf diese Indizien - ohne Bundesrecht zu
verletzen - davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer "Untertauchensgefahr"
besteht und er sich für den Vollzug der bereits geplanten zweiten Ausschaffung
den Behörden mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfügung
halten wird, auch wenn er sich zuvor - zumindest teilweise - an dem ihm
zugewiesenen Ort aufgehalten haben sollte (vgl. zur Untertauchensgefahr: BGE
130 II 56 E. 3; BAHAR IREM CATAK KANBER, Die ausländerrechtliche
Administrativhaft, Diss. BS 2016, S. 207 ff.; ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Thür/
Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 6 zu
Art. 76 AuG; HUGI YAR, a.a.O., N. 10.89-10.94). Der Beschwerdeführer verkennt,
dass er nicht in Haft genommen wurde, weil er ein Asylgesuch gestellt hat,
sondern weil die entsprechenden Verfahren negativ ausgefallen sind und er dem
asylrechtlichen Wegweisungsentscheid freiwillig keine Folge leistet. Der
Umstand, dass er in Österreich und Norwegen ebenfalls um Asyl ersuchte, belegt
zusammen mit seinem weiteren Verhalten, dass er nicht bereit ist, einen
negativen Asylentscheid zu akzeptieren und nach Afghanistan zurückzukehren. Das
System der Verordnung EU Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.
Juni 2013 S. 31 ff. [Dublin-III-Verordnung]), bezweckt, dass nur in einem der
beteiligten Vertragsstaaten das Gesuch um Schutz geprüft wird; mit seinen
Gesuchen in mehreren Staaten hat der Beschwerdeführer unterstrichen, dass er
weiterhin im Dublin-Raum verbleiben und anderslautenden Entscheiden keine Folge
leisten will (vgl. das Urteil 2C_101/2017 vom 1. März 2017 E. 2, nicht publ.
in: BGE 143 II 361 ff.; zur Anwendung des "Dublin"-Rechts durch die Schweiz:
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68]).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet ein, da sein erster Ausschaffungsversuch ohne
Erfolg geblieben und ihm die Einreise nach Afghanistan verweigert worden sei,
müssten auch alle weiteren Ausschaffungsversuche scheitern, womit eine 
tatsächliche Undurchführbarkeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG bestehe
und er deswegen aus der Haft zu entlassen sei.  
 
4.1. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme
sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was
nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen
Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen
werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig
zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder
praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird
realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Die
Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des
Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und
nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis
von Mittel und Zweck, verstösst (zur Ausschaffungshaft: BGE 133 II 1 E. 5.1 S.
5 und unpublizierte E. 7; BGE 126 II 439 ff.; zur Durchsetzungshaft: BGE 134 I
92 E. 2.3.2 S. 97; 133 II 97 E. 2.2 S. 100).  
 
4.2. Die entsprechenden Anforderungen an die ausländerrechtliche Festhaltung
ergeben sich aus dem Haftzweck, aus Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 BV), aber auch aus der für die Schweiz im Rahmen des
Schengen-Besitzstands relevanten "Rückführungsrichtlinie" (Richtlinie 2008/115/
EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über
gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal
aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98 ff.)
: Diese geht grundsätzlich vom Vorrang der freiwilligen Ausreise aus (vgl. Art.
7 RL 2008/115/EG). Machen die Mitgliedstaaten - als "letztes Mittel" - von
Zwangsmassnahmen zur Durchführung der Abschiebung von Widerstand leistenden
Drittstaatsangehörigen Gebrauch, so müssen diese Massnahmen verhältnismässig
sein und dürfen nicht über die Grenzen des Erforderlichen hinausgehen. Sie
müssen nach dem einzelstaatlichen Recht im Einklang mit den Grundrechten und
unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde und körperlichen
Unversehrtheit der betroffenen Personen erfolgen (Art. 8 Abs. 4 RL 2008/115/
EG). Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren hängig ist, können
nur in Haft genommen werden, wenn im konkreten Fall keine anderen, milderen
Zwangsmassnahmen wirksam erscheinen; die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu
sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen
erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl.
Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).  
 
4.3. Die schweizerischen Behörden haben sich nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2017 kontinuierlich darum bemüht, dass
der Beschwerdeführer seiner asylrechtlichen Wegweisung nachkommt und das Land
selbständig verlässt, was er nicht getan hat. Sie haben in der Folge ein
Ersatzreisepapier beschafft und den Rückflug gebucht, worauf er in eine
Ausschaffungshaft gemäss Art. 77 AuG genommen wurde. Der entsprechende
zwangsweise Wegweisungsvollzug scheiterte zwar am 12. September 2017, dies
bedeutet aber nicht, dass weitere Ausschaffungsversuche ebenfalls ohne Erfolg
bleiben müssten. Die Bundesbehörden haben inzwischen wiederum versucht, ein
Reisepapier für den Beschwerdeführer zu beschaffen und einen weiteren Rückflug
zu buchen; weil diese Bemühungen scheiterten bzw. längere Zeit in Anspruch
nehmen als erwartet, haben sie den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2017 aus der
Haft entlassen. Spätestens seit dem Urteil vom 11. Mai 2017 befindet sich
dieser in einem "schwebenden Ausweisungsverfahren" im Sinne von Art. 5 Ziff. 1
lit. f EMRK, wobei sich die Behörden in Beachtung des Beschleunigungsgebots
darum bemüht haben, die Ausreise auch gegen seinen Willen zu organisieren und
seinen Freiheitsentzug so kurz wie möglich zu halten. Eine mildere Massnahme
als die angeordnete - vom Haftrichter lediglich bis zum 17. November 2017
genehmigte - Ausschaffungshaft war im Hinblick auf den unmittelbar
bevorstehenden zweiten Versuch nicht geeignet, ein (weiteres) Untertauchen des
Beschwerdeführers wirksam zu verhindern, nachdem der erste Ausschaffungsversuch
- auch wegen seines Verhaltens - scheiterte. Eine weiterer - diesmal
erfolgreicher - Vollzug der Wegweisungsverfügung ist gestützt auf das
Tripartite Abkommen vom 5. Oktober 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat,
der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan und dem
UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR; SR 0.142.393) nach wie vor möglich. Die
Islamische Republik Afghanistan hat sich nicht generell geweigert, in
Missachtung der sich aus dem Abkommen ergebenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen ihre Bürger zurückzunehmen; der erste Rückführungsversuch des
Beschwerdeführers scheiterte an einem behebbaren organisatorischen Mangel.
Zurzeit wird an der Optimierung des Rücknahmeverfahrens gearbeitet, woraus
nicht abgeleitet werden kann, dass der angefochtene Haftentscheid seinerseits
bereits rechtswidrig gewesen wäre.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf mehrere Quellen geltend, der
Vollzug seiner Wegweisung nach Afghanistan sei heute auch aus  rechtlichen
 Gründen unzulässig (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Das allgemeine Todesrisiko in
Kabul erweise sich inzwischen als so hoch, dass bei einem Vollzug der
Wegweisung die Schwelle von Art. 3 EMRK (Art. 25 Abs. 3 BV; unmenschliche,
erniedrigende Behandlung) erreicht werde. Die jüngsten Anschläge gerade auch in
Kabul richteten sich gezielt gegen Zivilisten, jede Menschenansammlung stelle
ein potentielles Ziel dar. Der Vollzug der Wegweisung bilde deshalb selber eine
unmenschliche Behandlung und verletze damit Art. 3 EMRK (bzw. Art. 25 Abs. 3 BV
). Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die
Ausschaffung nach Herat, Mazar el Sharif und Kabul zulässig sei, wenn die
rückkehrpflichtige Person in den entsprechenden Städten über ein
funktionierendes soziales Netzwerk verfüge, das sie aufnehmen und im täglichen
Leben unterstützen könne, sei zu überdenken (BVGE 2011/7).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Gemäss Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (
BGE 141 I 141 E. 6.3.1 S. 144; 140 I 246 E. 2.4.1 S. 249; 139 II 65 E. 6.4 S.
76), wofür konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte einer
gewissen Schwere geltend gemacht werden müssen ("real risk").
Vollzugshindernisse  rechtlicher Art wie konkrete Anzeichen für eine Verletzung
von Art. 3 EMRK im Einzelfall können von jedem aus- oder weggewiesenen
Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 309)
und grundsätzlich auch im Rahmen eines Entlassungsgesuchs aus der
Ausschaffungshaft (Art. 80 Abs. 5 i.V.m. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) vorgebracht
werden. Angesichts der kurzen Frist, innert welcher die richterliche Behörde
über das Gesuch zu entscheiden hat, setzt eine Überprüfung der Zumutbarkeit,
Zulässigkeit und Realisierbarkeit der Aus- oder Wegweisung indessen konkrete
und auf den Einzelfall bezogene Vorbringen des Gesuchstellers voraus (Urteil
2C_243/2016 vom 18. März 2016 E. 2.3 mit Hinweisen; grundlegend Urteile des
EGMR  J.K. et al. gegen Schweden vom 4. Juni 2015 [Nr. 59166/12], § 51;  Saadi
gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Nr. 37201/06], § 129), wobei die
richterliche Behörde bei der Haftüberprüfung an der mündlichen Verhandlung (
Art. 80 Abs. 5 AuG) durch geeignete Fragen auf die Abklärung solcher Punkte
hinwirken kann (Urteil 2C_496/2016 vom 21. Juni 2016 E. 4.1).  
 
5.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung begründet die allgemeine, in einem
spezifischen Land vorherrschende soziale, humanitäre oder wirtschaftliche
Situation ohne Hinweise auf eine konkrete Gefährdung der Einzelperson (wie etwa
gemäss zit. Urteil  Saadi gegen Italien, §§ 142-146; Urteil  Jabari gegen
Türkei vom 11. Juli 2000 [Nr. 40035/98], §§ 33-42) keinen Grund für die
Eröffnung des Anwendungsbereichs des konventions- und verfassungsrechtlich
garantierten Verbots unmenschlicher Behandlung, wobei jedoch nicht zum
vornherein ausgeschlossen werden kann, dass insbesondere eine kriegerische
Auseinandersetzung eine solche Intensität an Gewalt und Brutalität erreichen
kann, dass bereits die Ausschaffung eines Betroffenen in entsprechende
Verhältnisse geeignet ist, einer durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV
untersagten Behandlung gleichzukommen (zit. Urteil  J.K. gegen Schweden, § 53).
Das Bundesgericht stellt hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen in aller
Regel auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG
), wobei es aber durchaus möglich ist, dass für die Anwendung von Art. 3 EMRK
und Art. 25 Abs. 3 BV rechtserhebliche Sachverhaltselemente im Laufe des
Verfahrens - ungeachtet des bundesgesetzlich verankerten Novenverbots (Art. 99
Abs. 1 BGG) - eine zu berücksichtigende Veränderung erfahren können (zum
Vorrang der konventionsrechtlichen Garantie gemäss ständiger Praxis vgl. BGE
125 II 417 E. 4d S. 424 ff.). Andernfalls würde eine im Lichte von Art. 3 EMRK
bzw. Art. 25 Abs. 3 BV unvollständige Sachverhaltsfeststellung einer Verletzung
dieser Bestimmungen gleichkommen (zur unter dem Aspekt der Rechtserheblichkeit
unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als materielle Rechtsverletzung BGE
136 II 65 E. 1.4 S. 68, 134 V 53 E. 4.3 S. 62; ULRICH MEYER, Wege zum
Bundesgericht - Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 146/2010 S. 857).  
 
5.2.3. Der Haftrichter hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um
den Wegweisungsvollzug durch eine administrative Festhaltung sicherstellen zu
können. Ob Gründe gegen die frühere Anordnung der Wegweisung sprachen, ist -
vorbehältlich besonderer Umstände - nicht Prüfungsgegenstand seines Verfahrens
(BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f.; 121 II 59 E. 2b und c S. 61 f.; Urteile
2C_242/2015 vom 19. März 2015 E. 2 und 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.2).
Einwendungen gegen die Wegweisung sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen
Verfahren vorzutragen, nötigenfalls mit einem Wiedererwägungs- oder
Revisionsgesuch (BGE 125 II 217 E. 2 S. 221), wobei gegebenenfalls vorsorglich
auch ein prozeduraler Aufenthalt erwirkt werden kann. Eine Überprüfung der
Rechtmässigkeit der Wegweisung bzw. der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im
Stadium der Haftprüfung aufgrund von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG setzt voraus,
dass in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogen Unzumutbarkeitsgründe
vorliegen, welche einer Wegweisung entgegenstehen. In solchen Fällen hat der
Haftrichter die Haftgenehmigung zu verweigern, da der Vollzug einer in diesem
Sinn nicht (mehr) rechtmässigen Anordnung nicht mit einem ausländerrechtlichen
Freiheitsentzug sichergestellt werden darf (Art. 80 Abs. 6 lit a AuG; vgl. auch
BGE 130 II 377 E. 1 S. 379, 56 E. 2 in fine S. 58; 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f.;
125 II 217 E. 2 S. 220 f.; 121 II 59 E. 2b u. 2c S. 61 f.; GREGOR CHATTON/
LAURENT MERZ, in: Nguyen/Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations,
Volume II: Loi sur les étrangers (LEtr), Bern 2017, N. 63 in fine zu Art. 80
LEtr; BAHAR IREM CATAK KANBER, a.a.O., S. 205; MARTIN BUSINGER,
Ausländerrechtliche Haft, Diss. ZH 2014, S. 99 ff. mit Hinweisen; ZÜND, a.a.O.,
N. 8 zu Art. 80 AuG; TARKAN GÖKSU, in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, N. 3 in fine zu
Art. 76 AuG; HUGI YAR, a.a.O., N. 10.28 mit Hinweisen).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Einwände des Beschwerdeführers zu den allgemeinen Verhältnissen in
Afghanistan und in Kabul sind - nach dem Gesagten - zum vornherein nicht
geeignet, den Wegweisungsentscheid in seine Heimat als unzulässig erscheinen zu
lassen. Im Übrigen sind die ihn betreffenden Aspekte auf sein Revisionsgesuch
hin im Wegweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2017
geprüft worden. Dieses hat festgestellt, dass aufgrund der Akten davon
ausgegangen werden könne, dass seine Familie "bis heute" in Kabul ansässig sei.
Seine Vorbringen über das angebliche Ableben der Angehörigen hätten im Hinblick
auf seine diesbezüglich widersprüchlichen Erklärungen als "haltlos" zu gelten.
Im Weiteren sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus guten bis
sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen stamme. Da er seinen eigenen Angaben
zufolge Mitte Dezember 2012 in die Heimat zurückgekehrt sei, wo er sich bis
Juni 2013 im Stadtgebiet von Kabul aufgehalten habe, sei "ohne weiteres vom
Vorhandensein eines gefestigten persönlichen Beziehungsnetzes auszugehen".
Schliesslich sei er in der Lage gewesen, für seine Reise in die Heimat und
wieder zurück nach Europa eine erhebliche Summe aufzubringen, was wiederum den
Schluss erhärte, dass er aus guten bis sehr guten wirtschaftlichen
Verhältnissen komme. Gestützt auf diese Indizien könne davon ausgegangen
werden, dass er in Kabul nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfüge; andere individuelle Gründe, welche ernsthaft gegen eine Rückkehr in
die Heimat sprächen, seien nicht ersichtlich, weshalb sich der Vollzug seiner
Wegweisung als zulässig und zumutbar erweise. Der Beschwerdeführer bringt
nichts vor, das es rechtfertigen würde, von dieser Einschätzung abzuweichen.  
 
5.3.2. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass das
Bundesverwaltungsgericht im Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 die
Situation in Afghanistan und insbesondere in Kabul aufgrund zahlreicher Quellen
und Berichte erneut vertieft geprüft und seine bisherige Praxis im Grundsatz
bestätigt hat (s. E. 8.4.1 und 8.4.2 des genannten Entscheids).  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet. Der
angefochtene Entscheid verletzte kein Bundesrecht und insbesondere war er mit 
Art. 3 und Art. 5 EMRK (Art. 25 Abs. 5 und Art. 31 BV) vereinbar. Dem
Feststellungsbegehren hinsichtlich einer Verletzung der entsprechenden
Konventionsbestimmungen ist somit nicht zu entsprechen. Im Übrigen ist der
Beschwerdeführer wie bereits dargelegt, inzwischen aufgrund neuer Umstände aus
der Haft entlassen worden.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer ersucht für den Fall des Unterliegens um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch zu entsprechen (vgl. Art. 64 BGG).
 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen: 
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Guido Ehrler, Basel, als
unentgeltlicher Beistand beigegeben; es wird diesem aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar 

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