Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.914/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_914/2017  
 
 
Urteil vom 24. August 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.F.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Thun, 
Thunerhof, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun, 
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 20. September 2017 (100.2016.359U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der kosovarische Staatsangehörige A.F.________ (geb. 28. Oktober 1974) reiste
am 1. Mai 1993 in die Schweiz ein und ersuchte am 3. Mai 1993 erstmals um Asyl.
Am 20. August 1993 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und er wurde aus der Schweiz
weggewiesen. Nach erneuter Einreise in die Schweiz stellte er am 20. April 1994
ein weiteres Asylgesuch, auf welches wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht am
1. Juni 1994 nicht eingetreten wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde blieb
erfolglos. Am 19. Februar 1996 heiratete A.F.________ seine heutige Ehefrau
B.F.________ (geb. 1976), die seit dem Jahr 1990 in der Schweiz lebt und im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war. In der Folge wurde A.F.________ im
Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Das
Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder (C.F.________ geb. 1996; D.F.________ geb.
1997; E.F.________ geb. 2003). Im Jahr 2001 erhielt A.F.________ die
Niederlassungsbewilligung. Danach trat in der Schweiz folgendermassen
strafrechtlich in Erscheinung: 
 
- Urteil vom 3. September 2003 wegen Diebstahls (mehrfache Begehung),
Diebstahls (unvollendeter Versuch), Angriff, Sachbeschädigung (mehrfache
Begehung), Hehlerei und Hausfriedensbruch (begangen in der Zeit vom Februar
2002 bis Januar 2003) : Gefängnisstrafe von zwölf Monaten; 
- Urteil vom 2. November 2011 wegen Irreführung der Rechtspflege (begangen am
25. April 2004) : Gemeinnützige Arbeit von 160 Stunden (teilbedingt
vollziehbar, Probezeit von vier Jahren); 
- Strafbefehl vom 11. März 2013 wegen Diebstahls (Versuch), Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruch (begangen am 3. Dezember 2012) : Geldstrafe von 70
Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar; Probezeit drei Jahre) und Busse
von Fr. 600.--; 
- Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau (DE) vom 19. März 2014 wegen
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge (begangen am 12. Oktober 2013) : Freiheitsstrafe von zwei
Jahren (zur Bewährung ausgesetzt); 
- Mit Strafbefehl vom 24. März 2014 wegen Überschreitens der
Höchstgeschwindigkeit (begangen am 5. Juli 2013) : Busse von Fr. 40.--; 
- Urteil vom 27. Mai 2015 wegen gewerbsmässigen Betrugs (Versuch) zum Nachteil
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (begangen vom 25. November 2008 bis
4. August 2010; Deliktsbetrag ca. Fr. 1'136'020.--) : Freiheitsstrafe von vier
Monaten (Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau). 
 
B.  
Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 widerrief die Einwohnergemeinde Thun, Abteilung
Sicherheit, Migrationsdienst, die Niederlassung von A.F.________ und wies ihn
unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 9. November 2016 ab und setzte
A.F.________ eine neue Ausreisefrist auf den 31. Dezember 2016 an. Die gegen
den Entscheid der POM erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Bern wies dieses mit Urteil vom 20. September 2017 ab und setzte eine neue
Ausreisefrist auf den 3. November 2017 an. 
 
C.  
A.F.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung, allenfalls unter Auferlegung
einer Auflage, zu belassen. 
Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 25. Oktober 2017 antragsgemäss
aufschiebende Wirkung bei. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten
beigezogen; auf die Anordnung weiterer Instruktionsmassnahmen wurde
verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e
contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E.
1.2.1 S. 4). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer
zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2
und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 lit. b AuG in der bis am 30. September 2016 geltenden,
vorliegend noch massgeblichen Fassung; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 36) oder in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG). Davon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre
Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt
oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und
damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an
die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu
prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2 S. 18, 31 E. 2, 145 E. 2; 137 II 297 E. 3 S. 302
ff.). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen
ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
2.2. Gemäss Art. 63 AuG "kann" die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden.
Die Massnahme muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts, welche
sich auch auf Art. 8 EMRK stützt, sind dabei namentlich die Schwere des Delikts
und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 135 II 377 E.
4.3; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.  Trabelsi gegen Deutschland vom 13.
Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in
Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers).  
 
2.3. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer
Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden.
Dies ist jedoch bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann
nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben
im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten,
Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder
familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches
Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von
(weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31
E. 2.3.1 S. 33 f.) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz
nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff. mit
Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der
Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens
(FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten
Rechnung getragen werden (Urteil 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit
Hinweisen).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass aufgrund seiner Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit.
a AuG vorliegt, auch wenn es sich nicht um ein Schweizer Strafurteil handelt
(vgl. dazu Urteile 2C_80/2017 vom 8. September 2017 E. 3.1; 2C_122/2017 vom 20.
Juni 2017 E. 3.2; 2C_1011/2016 vom 21. März 2017 E. 4.4 betreffend die
notwendigen Voraussetzungen). Er beanstandet jedoch, der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung sei nicht verhältnismässig. Es liege deshalb eine
Verletzung von Art. 34 i.V.m. 63 AuG, Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK vor. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer wurde am 19. März in Deutschland wegen unerlaubten
Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, welche zur Bewährung
ausgesetzt wurde. Deutsche Zollbeamte hatten bei ihm ca. 100 g Kokaingemisch
mit einem Wirkstoffgehalt an Kokainhydrochlorid von knapp 37 g gefunden. Die
Straftat des Beschwerdeführers bildet im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem
1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung (Art.
66a Abs. 1 lit. o StGB). Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf den
Beschwerdeführer Anwendung findet, kommt darin zum Ausdruck, dass der
Verfassungs- und Gesetzgeber Betäubungsmitteldelikte als besonders verwerflich
erachtet, was bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden darf.
Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass es sich nicht um eine einmalige
Verfehlung des Beschwerdeführers handelt. Er hatte bereits zuvor mehrere
Verurteilungen zu gewärtigen, welche ihn aber nicht vor erneuter und schwerer
Delinquenz abhalten konnten. Das verfahrensauslösende Delikt beging er sogar
während der noch laufenden Probezeit für die Strafe wegen Irreführung der
Justiz wie auch die beiden anderen Delikte, die mittels Strafbefehlen vom 11.
März 2013 respektive 24. März 2014 sanktioniert wurden. Offensichtlich lässt
sich der Beschwerdeführer von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken
und ist nicht gewillt, sich an die Rechtsordnung zu halten. Im Weiteren gehört
der versuchte gewerbsmässige Sozialversicherungsbetrug ebenfalls zu den
Anlasstaten für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e
StGB) und weist die Deliktssumme von über einer Million Franken auf eine
beachtliche kriminelle Energie hin.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer hat über einen längeren Zeitraum zahlreiche
verschiedene Delikte begangen und dabei hochwertige Rechtsgüter gefährdet. Die
Vorinstanz nahm deshalb zu Recht ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers
in ausländerrechtlicher Sicht an. Ebenso durfte sie willkürfrei davon ausgehen,
dass eine gewisse Rückfallgefahr besteht. Zwar hat der Beschwerdeführer seit
der in Deutschland ausgesprochenen Freiheitsstrafe, abgesehen von einer Busse
wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, keine strafrechtlichen Verfehlungen mehr
begangen. Jedoch relativiert sich sein klagloses Verhalten aufgrund der
laufenden Probezeit bis Ende März 2016 und dem seit Februar 2016 laufenden
ausländerrechtlichen Verfahren. Auch die neue Arbeitsstelle vermag einen
Rückfall nicht auszuschliessen, die angespannte finanzielle Situation des
Beschwerdeführers besteht weiterhin. Alleine die Sozialhilfeschuld betrug im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils Fr. 620'507.20.  
 
3.3. Bei dieser Sachlage ist es deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz angesichts des schweren Verschuldens, der mehrfachen Delinquenz
und einer nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr ein gewichtiges öffentliches
Interesse an der Aufenthaltsbeendigung annimmt. Sie ist dabei, entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers, keineswegs einseitig und relativ formalisiert
vorgegangen, sondern hat den spezifischen Eigenschaften des Sachverhalts
angemessen Rechnung getragen.  
 
4.  
Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung muss aber - selbst wenn der
Beschwerdeführer Delikte im Betäubungsmittelbereich begangen hat - nicht
zwingend die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen (Urteil
2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.2). Es müssen jedoch aussergewöhnlich
schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen (Urteil 2C_586/2013 vom
3. Dezember 2013 E. 3.2.4). 
 
4.1. Vorab trifft es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu, dass
für eine Wegweisung grundsätzlich mindestens eine Strafe von drei Jahren
notwendig wäre und bei einem langanwesenden Familienvaters sogar eine noch
höhere. Die Interessenabwägung ist für jeden Fall einzeln vorzunehmen (BGE 139
I 16 E. 4.3.3 S. 27), wie es auch die Vorinstanz getan hat. Dabei bestehen
keine schematischen Grenzen zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit und die
Schwere des Delikts ist nur ein Aspekt der Prüfung (vgl. E. 2.2).  
 
4.2. Der 43-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 20 Jahren in die
Schweiz ein und stellte zwei erfolglose Asylgesuche. Ordnungsgemäss ist sein
Aufenthalt erst seit Februar 1996, als ihm gestützt auf die Ehe ein
Aufenthaltstitel erteilt wurde. Er hält sich somit seit über 20 Jahren
rechtmässig in der Schweiz auf. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung zwar zu seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. BGE 130
II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.1 f. mit
Hinweisen), doch ist er wiederholt und schwer straffällig geworden. Die
Vorinstanz attestierte dem Beschwerdeführer sowohl beruflich als auch sozial
eine mangelhafte Integration und die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen
diese verbindlichen Feststellungen nicht als offensichtlich falsch erscheinen.
Zwar verfügt der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2016 über eine 100%-Stelle
im ersten Arbeitsmarkt, die er gut erfüllt, und konnte sich von der Sozialhilfe
lösen. Dies rechnet ihm Vorinstanz durchaus positiv an, im Gegensatz zu den
behaupteten Rückzahlungen der bezogenen Sozialhilfeleistungen, welche er nicht
belegt. Zuvor hatte der Beschwerdeführer aber praktisch während seines gesamten
Aufenthalts in der Schweiz grosse Schwierigkeiten, sich wirtschaftlich wie
sozial zu integrieren. Der Beschwerdeführer und seine Familie haben von 1996
bis 1999 sowie vom August 2002 bis 24. Mai 2016 Sozialhilfe in der Höhe von Fr.
880'482.80 bezogen, wobei die Sozialhilfeschuld weiterhin über Fr. 600'000.--
liegt (vgl. E. 3.2). Während dieser Zeit bemühte sich der Beschwerdeführer kaum
um eine berufliche Integration und es liegen weitere Forderungen von über Fr.
100'000.-- gegen ihn vor. Soziale Beziehungen ausserhalb der Familie, die er
während seines Aufenthalts in der Schweiz geknüpft hätte, sind nicht belegt.  
 
4.3. Zu Gunsten des Beschwerdeführers fallen die familiären Interessen ins
Gewicht:  
 
4.3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK in
Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146). Somit sind vorliegend nur die
Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau
sowie zum jüngsten, noch minderjährigen, Sohn, der das Schweizer Bürgerrecht
besitzt, zu berücksichtigen, nicht aber diejenigen zu seinen zwei volljährigen
Kindern (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159). Dem Interesse an einer intakten
Eltern-Kind-Beziehung misst das Bundesgericht im Rahmen der Prüfung der
Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme eine gewichtige
Bedeutung zu. Es verkennt nicht, dass der Sohn des Beschwerdeführers ein
vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran hat, mit seinem Vater
aufzuwachsen. Je schwerer aber die begangene Rechtsgutverletzung wiegt bzw. je
häufiger ein ausländischer Elternteil delinquiert, desto eher vermag das
öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse
eines Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können
(vgl. Urteil 2C_80/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Diese
Gewichtung erscheint auch mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach
ein Kind bei einem Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer
positiv für das Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein
Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten
Elternteilen unter Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann
(Urteil 2C_408/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.5.2 mit Hinweis).  
 
4.3.2. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Heimat würde wahrscheinlich
zur Trennung der Familie führen. Die Ehefrau und der jüngste Sohn haben ein
grosses Interesse daran, in der Schweiz zu verweilen und es steht ihnen offen,
hier zu bleiben. Der Sohn kann in der Schweiz aufwachsen und zur Schule gehen.
Die familiären Kontakte können durch gegenseitige Besuche bzw. mittels der
heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden.
Eine freiwillige Ausreise von Frau und Sohn zusammen mit dem Beschwerdeführer
wäre jedoch möglich und steht im Ermessen der Familie.  
 
4.3.3. Aufgrund der Art und Schwere der hier zur Diskussion stehenden Delikte
sowie des Verschuldens des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Fortführung des verfassungs- und
konventionsrechtlich geschützten Familienlebens in der Schweiz verweigert hat
und die Beziehung zu seiner Familie künftig nur noch unter erschwerten
Bedingungen gelebt werden kann. Ohnehin ist der jüngste Sohn bereits 15 Jahre
alt und nicht mehr im selben Ausmass auf eine Unterstützung durch seinen Vater
angewiesen wie ein jüngeres Kind, zumal die Betreuung durch die Mutter im
gewohnten Umfeld weiterhin gewährleistet bleibt. Daran vermögen die
Mutmassungen des Beschwerdeführers über die Auswirkungen seiner Ausweisung auf
den Gesundheitszustand seiner Ehefrau nichts zu ändern. Er beruft sich dabei
auf den Arztbericht vom 14. August 2015, welcher, wie er selbst einräumt,
bereits bei den Akten lag. Er rügt jedoch nicht, dass die Vorinstanz den
Sachverhalt bezüglich der möglichen Auswirkungen der Wegweisung auf seine
Ehefrau offensichtlich falsch festgestellt hätte, sondern lässt es bei rein
appellatorischer Kritik bewenden.  
 
4.4. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft den Beschwerdeführer
sicher hart. Die Ausreise in den Kosovo kann ihm indessen zugemutet werden. Er
spricht Albanisch als Muttersprache, lebte bis zu seinem 19. Lebensjahr in
seiner Heimat und verfügt in dieser über soziale Kontakte. Es darf davon
ausgegangen werden, dass er weiterhin mit der heimatlichen Kultur vertraut und
in der Lage ist, sich in der dortigen Gesellschaft zurecht zu finden. Die
schwierigen wirtschaftlichen Umstände im Kosovo treffen die ganze Bevölkerung
und stellen keinen spezifischen persönlichen Grund dar, welcher die Rückkehr
als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_113/2011
vom 16. Juni 2011 E. 2.5). Trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung kann
er eine Vollzeitanstellung als Lagermitarbeiter wahrnehmen und ist dadurch
befähigt, in der Heimat wirtschaftlich Fuss zu fassen.  
 
4.5. Vorliegend sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib
in der Schweiz wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf
seine hier lebende Familie insgesamt sehr bedeutend. Aufgrund der wiederholten
sowie schweren Delinquenz überwiegt jedoch das erhebliche öffentliche Interesse
an der Entfernung des Beschwerdeführers sowohl sein privates Interesse sowie
dasjenige seiner Angehörigen an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz als
auch das finanzielle der Öffentlichkeit an der Verhinderung einer erneuten
Sozialhilfeabhängigkeit der Familie. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
ist daher rechtmässig.  
 
4.6. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass deliktisches Verhalten die
Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer nicht
zwingend ein für alle Mal verunmöglicht. Unter gewissen Voraussetzungen kann
nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch
die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. Urteil 2C_734/2014 vom
2. Februar 2015 E. 4.2.3 mit Hinweisen).  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der
unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching 

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