Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.910/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_910/2017            

 
 
 
Urteil vom 13. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt sowie direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2013, 
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 12. September 2017 
(VD.2017.180 und 181). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen
Wohnsitz in U.________/BS. Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des
Kantons Basel-Stadt vom 18. Mai 2017 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
des Kantons Basel-Stadt sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2013, erhob
er am 28. Juli 2017 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Rekurs. Dieses setzte
dem Steuerpflichtigen mit eingeschrieben versandter Verfügung vom 2. August
2017 Frist bis zum 28. August 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses. Der
Steuerpflichtige hatte zu dieser Zeit der Schweizerischen Post den Auftrag
erteilt, die Post bis zum 4. September 2017 zurückzubehalten. Der
Einschreibebrief wurde ihm am 5. September 2017 ausgehändigt. Tags darauf
gelangte der Steuerpflichtige schriftlich an das Appellationsgericht. Er machte
im wesentlichen geltend, die Verfügung "wegen Problemen mit der Post" erst am
5. September 2017 erhalten zu haben. Entsprechend ersuche er um Verlängerung
der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses.  
 
1.2. In zwei Entscheiden (VD.2017.180 und VD.2017.181) vom 12. September 2017
stellte das Appellationsgericht Basel-Stadt fest, dass der Steuerpflichtige den
Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet habe. Das Fristerstreckungsgesuch
bzw. Wiederherstellungsgesuch werde abgewiesen. Die Rechtsmittel seien daher
gemäss § 30 Abs. 2 des Gesetzes (des Kantons Basel-Stadt) vom 14. Juni 1928
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BS; SG 270.100)
dahingefallen. Die Verfahren würden als erledigt abgeschrieben.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 (Poststempel) erhebt der Steuerpflichtige
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
Verfassungsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss, die angefochtenen Entscheide
seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Rechtsmittel
einzutreten. Zudem beantragt er, die Steuerrechnung in Bezug auf Spesen und
Belastungszins zu überprüfen.  
 
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Die Sache kann aufgrund der
offensichtlich unbegründeten Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden.  
 
2.  
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen grundsätzlich vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, 
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung
mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]). Streitgegenstand
kann allerdings nur sein, was die Vorinstanz entschieden hat. Der
Streitgegenstand kann damit im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur
eingeschränkt  (minus), nicht aber ausgeweitet  (plus) oder geändert  (aliud)
 werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Die hier angefochtenen
Entscheide schreiben das Verfahren mangels fristgerechter Leistung des
Kostenvorschusses ab, ohne die Steuerrechnung materiell zu überprüfen. Auf die
Beschwerde kann daher nur eingetreten werden, soweit sie sich gegen die
Abschreibung richtet, nicht hingegen, soweit sie eine materielle Überprüfung
der Steuerrechnung beantragt.  
 
2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).  
 
2.3. Beruht der angefochtene Entscheid hingegen auf kantonalem oder kommunalem
Recht, sind die Rügegründe erheblich eingeschränkt. Abgesehen von hier nicht
gegebenen Ausnahmen (Art. 95 lit. c und d BGG) kann das Bundesgericht die
Auslegung und Anwendung kantonalen (und kommunalen) Verfassungs-, Gesetzes-
oder Verordnungsrechts nicht als solche prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob
dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit.
a, b und e BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Dabei beschränkt die Überprüfung
sich auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (BGE 142 V 94 E.
1.3 S. 96), insbesondere auf den Aspekt der Verletzung des Willkürverbots (Art.
9 BV; BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516).  
 
2.4. Die angebliche Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter
Einschluss der Grundrechte) prüft das Bundesgericht nur, falls eine solche Rüge
in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (
Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 142 I
99 E. 1.7.2 S. 106). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand
der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern
verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369
E. 2.1 S. 372).  
 
2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3
S.156). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich -
sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (
Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, der Steuerpflichtige habe den
Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet. In der Folge nahm sie die Eingabe
vom 6. September 2017 als Fristerstreckungsgesuch bzw. Wiederherstellungsgesuch
entgegen und wies sie dieses ab (vorne E. 1.2). Die Frist (inkl.
Fristerstreckung oder Nachfrist) zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses
in einem direktsteuerlichen Verfahren findet im Bundesgesetzesrecht (DBG/StHG)
keine Regelung. Anwendbar ist vielmehr kantonales Verfahrensrecht, was dazu
führt, dass vor Bundesgericht lediglich vorgebracht werden kann, bei Auslegung
und Anwendung des kantonalen Rechts seien verfassungsmässige Individualrechte
verletzt worden (vorne E. 2.3). Dabei herrscht eine qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit (vorne E. 2.4).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat in grundsätzlich für das Bundesgericht verbindlicher
Weise (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.5) festgestellt, der Steuerpflichtige
habe im fraglichen Zeitraum die Schweizerische Post beauftragt gehabt, die
eingehenden Sendungen bis zum 4. September 2017 zurückzubehalten. Von
"Problemen" bei der Zustellung kann demnach nicht ernstlich gesprochen werden,
zumal der Steuerpflichtige die vorinstanzlichen Feststellungen ohnehin in
keiner Weise bestreitet, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt
(vorne E. 2.4). Abgesehen davon, geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor,
dass der Briefumschlag, in welchem die Verfügung vom 2. August 2017
eingeschrieben versandt wurde, den von der Post angebrachten Aufdruck
"Zurückbehalten bis: 04.09.2017 - Zustellen am: 05.09.2017" trägt.  
 
3.3. Steht damit für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der
Steuerpflichtige der Post einen Rückbehalteauftrag erteilt hatte, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von der Geltung
der Zustellfiktion ausgegangen ist, da der Beschwerdeführer mit der Zustellung
der Aufforderung rechnen musste (vgl. BGE 141 II 429 E.3 S. 431 ff.; 134 V 49
E. 4 S. 51 f.). Galt somit die Zahlungsaufforderung als am 11. August 2017
zugestellt, hat die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch
verfassungsrechtlich haltbar abgewiesen und ist sie folglich ebenso haltbar auf
die Sache zufolge versäumter Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nicht
eingetreten. Die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung des massgebenden
kantonalen Rechts setzt keinen Verstoss gegen verfassungsmässige
Individualrechte (vorne E. 2.3 und 2.4).  
 
3.4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist. Für alles Weitere kann auf den
angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
4.   
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton
Basel-Stadt, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2013, wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons
Basel-Stadt, Steuerperiode 2013, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist. 
 
3.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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