Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.907/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_907/2017  
 
 
Urteil vom 13. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Haag. 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Berufspflichten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6.
September 2017 (2H 17 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Luzern die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern
um Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Rechtsanwalt Dr. iur.
A.________. Anlass hierfür sei einerseits dessen Auftreten gegenüber der
Vertreterin der Anklage anlässlich einer Hauptverhandlung vor dem
Kriminalgericht des Kantons Luzern vom 31. August 2016 und anderseits sein
Schreiben vom 30. September 2016 an diverse Vertreterinnen und Vertreter des
Kantonsrats Luzern, worin er sich gegen dieselbe Staatsanwältin geäussert habe.
Die Aufsichtsbehörde stellte mit Entscheid vom 13. April 2017 eine Verletzung
der Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) fest und
auferlegte ihm eine Busse von Fr. 500.-. 
 
B.   
Die von Dr. iur. A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das
Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 6. September 2017 ab, soweit es darauf
eintrat. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 erhebt Dr. iur. A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, die
Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und das
Verfahren gegen ihn sei einzustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Aufsichtsbehörde hält an ihren Ausführungen im
erstinstanzlichen Entscheid fest, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt
für Justiz verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen
einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art.
86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts
(Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund im Sinn von Art. 83 BGG liegt nicht
vor. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und 100
Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist
einzutreten. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt,
indem sie auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise nicht eingetreten
sei und somit einen Teil seiner Argumente nicht in Erwägung gezogen habe. 
 
2.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher
Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 140 I 99
E. 3.4 S. 102; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; je mit Hinweisen).  
Dem Gehörsanspruch entspricht die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die
betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die
wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 226 E. 3.2 S. 270 mit
Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz führte aus, soweit der Beschwerdeführer ohne
Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid lediglich auf seine
früheren Rechtsschriften, die Rechtsprechung oder Literatur verweise, sei auf
seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Zunächst scheint zu
dieser vorinstanzlichen Erwägung der Hinweis angebracht, dass die
Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Lehre im Rahmen einer
Rechtsmittelschrift grundsätzlich - soweit sachbezogen - durchaus sinnvoll ist.
Obwohl die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers als über weite
Strecken unbeachtlich bezeichnete, ist indes nicht ersichtlich, dass sie sich
mit einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt oder
solche unbeachtet gelassen hätte. Die Begründung im angefochtenen Entscheid
lässt erkennen, auf welche Überlegungen sie sich stützte, und ermöglichte dem
Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt nicht vor.  
 
3.   
Der Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA mit einer
Busse von Fr. 500.- diszipliniert. Er bringt vor, seine als standeswidrig
bezeichneten Ausführungen würden allesamt auf dem Faktum beruhen, dass der
Kanton Luzern eine Staatsanwältin ohne jedwelche juristische Ausbildung gewählt
habe. Die offene Benennung einer wahren Tatsache könne nicht standeswidrig
sein. 
 
3.1. Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufspflichten der Anwältinnen und
Anwälte. Diese haben ihren Beruf insbesondere sorgfältig und gewissenhaft
auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Verpflichtung beschlägt die gesamte
Berufstätigkeit und erfasst neben der Beziehung zur eigenen Klientschaft sowohl
die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 130 II 270
E. 3.2 S. 276 f.; Urteil 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.1). Verletzungen
der Berufsregeln können von der Aufsichtsbehörde mit einer Busse von bis zu
20'000 Franken bestraft werden (Art. 17 Abs. 1 lit. c BFGA).  
 
3.2. Als Berufspflicht obliegt den Anwältinnen und Anwälten in erster Linie,
die Interessen ihrer Klientschaft bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von
Parteiinteressen sind sie einseitig tätig. Sie dürfen energisch auftreten und
sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken; dabei kann nicht verlangt
werden, dass sie jedes Wort genau abwägen. Hinzunehmen ist auch ein gewisses
Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die
anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig
beleidigend erweisen (Urteil 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.1). Aus der
Wahrnehmung von Parteiinteressen fliesst nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch die Freiheit, die Rechtspflege zu kritisieren. Es ist das
Recht und die Pflicht eines Anwalts, Missstände aufzuzeigen und Mängel des
Verfahrens zu rügen. Erweist sich die Kritik im Nachhinein als unbegründet,
wird sie dadurch nicht unzulässig, ansonsten die Anwältinnen und Anwälte eine
solche nicht mehr gefahrlos äussern könnten (vgl. Urteile 2C_55/2015 vom 6.
August 2015 E. 2.2 mit Hinweisen; 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1).  
Gleichwohl sind nicht sämtliche Mittel durch die Ausübung der anwaltlichen
Berufspflicht gerechtfertigt. Der Rechtsanwalt hat alles zu unterlassen, was
die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt (Urteil 2C_103/2016
vom 30. August 2016 E. 3.2.2). Seine Äusserungen haben sachbezogen und nicht
darauf ausgerichtet zu sein, den Streit eskalieren zu lassen. Unnötig
verletzende Äusserungen und solche, welche in keinem Zusammenhang zum
Streitgegenstand stehen oder gar wider besseres Wissen erfolgen, sind zu
unterlassen (Urteil 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
Ehrverletzende Äusserungen des Anwalts können zwar gerechtfertigt sein; sie
müssen aber einen hinreichenden Sachbezug haben und dürfen nicht über das
Notwendige hinausgehen. Insbesondere dürfen sie nicht in einer Art und Weise
deplatziert und herabsetzend, unnötig polemisch und verunglimpfend sein, die
klar über das erlaubte Mass an harter, jedoch sachlicher Kritik hinausgehen
(Urteil 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1). Soweit Anwältinnen und Anwälte
ihren Darlegungsrechten und -pflichten nachkommen und sich im Rahmen sowie in
den Formen des Prozesses äussern, ist bedeutsam, dass die Entscheidung darüber,
wie und mit welchen Worten die Interessen des Klienten bestmöglich gewahrt
werden, ihnen obliegt. Die Aufsichtsbehörden haben entsprechend Zurückhaltung
zu üben, wenn sie darüber befinden, ob bestimmte Ausführungen wirklich nötig
waren oder überzogen und unnötig verletzend sind (Urteil 2C_55/2015 vom 6.
August 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
4.   
Gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt übte der
Beschwerdeführer im Rahmen seines Plädoyers und seiner Duplik an der
Hauptverhandlung eines grösseren Strafprozesses vom 31. August 2016 vor dem
Kriminalgericht des Kantons Luzern Kritik an der Untersuchungsarbeit der
zuständigen Staatsanwältin und bezeichnete diese wiederholt als inkompetent,
wobei er insbesondere betonte, dass sie kaufmännisch und treuhänderisch
ausgebildet sei und kein Jurastudium absolviert habe. Er sprach von der
Inexistenz ihres juristischen Könnens, bezeichnete sie immer wieder als
"rechtsungelehrte Staatsanwältin" und verglich ihre Ausbildung in ihrer
Funktion als Staatsanwältin mit einem Velomechaniker, der als operierender Arzt
tätig sei. Er beanstandete, dass ihm die Möglichkeit entgehe, der
Staatsanwältin juristisches Wissen zu vermitteln, und führte aus, diese gehe
nach geistiger Tagesform und ohne jede rechtliche Systematik vor. Nach
mehrmaliger Ermahnung durch die Verfahrensleitung, unsachliche und persönlich
verletzende Angriffe auf die Staatsanwältin zu unterlassen, hielt der
Beschwerdeführer schliesslich fest, die Staatsanwältin erfülle die
Wählbarkeitsvoraussetzungen von § 58 des Gesetzes des Kantons Luzern über die
Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- Straf- und
verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 10. Mai 2010 (JusG/LU; SRL 260) nicht. 
In seinem Schreiben vom 30. September 2016 wies der Beschwerdeführer die
angeschriebenen Kantonsräte darauf hin, die Staatsanwältin habe keinen
Studienabschluss in Jurisprudenz und erfülle damit die
Wählbarkeitsvoraussetzungen als Staatsanwältin nicht. Dies stelle einen
eklatanten Verstoss gegen die gesetzlichen Bestimmungen dar. Er führte aus, die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern versuche dies nunmehr in den Medien
zu verwischen. Es bestehe politischer Handlungsbedarf. 
 
5.   
§ 58 Abs. 1 JusG/LU lautet wie folgt: 
Wählbar als Staatsanwalt oder Staatsanwältin und als Jugendanwalt oder
Jugendanwältin ist, wer das Schweizer Bürgerrecht, eine abgeschlossene
juristische Ausbildung (Master ode r Lizentiat) und das Anwaltspatent oder eine
gleichwertige Ausbildung hat. 
 
5.1. Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte führte in ihrem
Entscheid vom 13. April 2017 aus, in § 58 JusG/LU habe der Gesetzgeber klar
eine gleichwertige (nicht-juristische) Ausbildung als Alternative zur
juristischen Ausbildung als Wählbarkeitsvoraussetzung vorgesehen. Der
Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, gemäss § 58 JusG/LU könne nur
als Staatsanwältin oder Staatsanwalt gewählt werden, wer erstens über eine
abgeschlossene juristische Ausbildung und zweitens entweder über ein
Anwaltspatent oder eine gleichwertige Ausbildung verfüge. Die Vorinstanz hielt
im angefochtenen Entscheid dafür, es könne offen bleiben, ob der Gesetzgeber
für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine gleichwertige Ausbildung als
Alternative zur juristischen Ausbildung oder zum Anwaltspatent vorgesehen habe.
Weiter könne auch offen bleiben, ob die Staatsanwältin die
Wählbarkeitsvoraussetzungen überhaupt erfüllen müsse oder ob die
Übergangsbestimmung von § 100 Abs. 2 JusG/LU, wonach für Mandatsträgerinnen
nach altem Recht die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht gelten, auf sie
anwendbar sei. Sie sei nämlich vom Kantonsrat in Kenntnis ihrer fachlichen
Ausbildung nach langjähriger Tätigkeit in der Strafuntersuchung gewählt und
wiedergewählt worden.  
 
5.2. Dieser vorinstanzlichen Erwägung kann nicht gefolgt werden, zumal dies
bedeuten würde, dass sich der Kantonsrat bei der Wahl von Staatsanwältinnen und
Staatsanwälten über die Rechtsgrundlagen hinwegsetzen dürfte, was selbstredend
nicht der Fall ist und verfassungswidrig wäre (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Die
Auslegung der kantonalrechtlichen Bestimmungen des JusG/LU, die das
Bundesgericht lediglich hinsichtlich einer Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht oder kantonalen verfassungsmässigen Rechten zu prüfen hätte (Art.
95 lit. a-c BGG), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für die
Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht auf eine fehlende
Wählbarkeitsvoraussetzung hinwies, sind die Auslegung von § 58 Abs. 1 JusG/LU
und die eventuelle Anwendung von § 100 Abs. 2 JusG/LU indes von Bedeutung.  
Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Auslegung von § 58 Abs. 1 JusG/LU, wonach
für die Wahl in jedem Fall das Schweizer Bürgerrecht und eine abgeschlossene
juristische Ausbildung sowie zusätzlich entweder das Anwaltspatent oder eine
gleichwertige Ausbildung vorausgesetzt seien, kann nicht als abwegig bezeichnet
werden. Es scheint grundsätzlich logisch, dass sich die "gleichwertige
Ausbildung" einzig auf das Anwaltspatent beziehen könnte, was beispielsweise
Juristinnen und Juristen mit einem Doktortitel wählbar machen würde. Der vom
Beschwerdeführer aufgezeigte Vergleich mit § 9 JusG/LU, der die Wählbarkeit von
Richterinnen und Richtern hinsichtlich deren Ausbildung gleichlautend regelt
wie § 58 Abs. 1 JusG/LU die Wählbarkeit von Staatsanwältinnen und
Staatsanwälten, und der Hinweis auf die Botschaft des Regierungsrates des
Kantons Luzern zu § 9 JusG/LU, wonach "ausser dem Universitätsdiplom" das
Anwaltspatent des Kantons Luzern oder eine gleichwertige Ausbildung verlangt
wird, stützen seine Auslegung von § 58 Abs. 1 JusG/LU. Dass der
Beschwerdeführer die Wählbarkeit einer Staatsanwältin ohne abgeschlossene
juristische Ausbildung aufgrund dieser Überlegungen infrage stellte, ist
nachvollziehbar und sein entsprechender Hinweis auf den gemäss seiner
Rechtsauffassung bestehenden Missstand daher nicht unbegründet. Vor diesem
Hintergrund kann ihm aus disziplinarischer Sicht nicht vorgeworfen werden, dass
er sich mit einem Schreiben an mehrere Kantonsräte und damit an Mitglieder des
Wahlorgans für Staatsanwälte (§ 57 JusG/LU) wandte, um sie auf die fehlende
juristische Ausbildung der Staatsanwältin und den gerügten Verstoss gegen die
Gesetzesbestimmungen aufmerksam zu machen. Sein Schreiben enthält keine
weitergehenden Äusserungen zur Qualifikation der Staatsanwältin oder zu ihrer
Person und kann nicht als diffamierend bezeichnet werden. Zwar wäre auch eine
Meldung bei der Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft (vgl. § 74 Abs. 1 JusG/
LU) denkbar gewesen. Der Beschwerdeführer regte indes mit seinem Schreiben an
Mitglieder des Kantonsrats - der kantonalen Judikative und dem Wahlorgan - eine
Diskussion an, die zu führen durchaus sinnvoll erscheint. 
 
5.3. Hingegen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Äusserungen des
Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. August 2016
diffamierenden Charakter hatten und über das zulässige Mass an Kritik und
Provokation hinausgingen. Er durfte zwar im Rahmen der Ausübung seiner
Berufspflicht durchaus auf die vorgebrachte fehlende juristische Ausbildung der
Staatsanwältin hinweisen und Kritik an ihrer Arbeit äussern, wobei auch noch
nicht zu beanstanden ist, dass diese provokativ formuliert und pointiert oder
gar überzeichnet vorgetragen wurde. Der Beschwerdeführer beliess es indes nicht
bei sachbezogener Kritik und einer energischen Verteidigung seines Mandanten,
sondern übte an der Staatsanwältin wiederholt unsachliche Kritik, die zumindest
teilweise unangebracht war und die Staatsanwältin auf persönlicher Ebene
angriff. Der wiederholte persönliche Angriff auf die Staatsanwältin erweist
sich als deplatziert und herabsetzend. Es war unnötig verletzend und polemisch,
den Umstand der fehlenden juristischen Ausbildung in derart gehäufter und
undifferenzierter Art und Weise immer wieder aufzuwerfen und die Staatsanwältin
offen zu verhöhnen. Die Äusserungen des Beschwerdeführers können nicht mehr als
sachbezogen bezeichnet werden und gehen über das hinaus, was als notwendige und
zulässige Kritik bezeichnet werden kann. Sie lassen sich entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde auch nicht durch den Umstand rechtfertigen, dass
die Staatsanwältin im Rahmen der Verhandlung den dortigen Beschuldigten in ein
schlechtes Licht stellte, zumal nicht ersichtlich ist, dass sie hierbei über
das im Rahmen einer Anklage zu erwartende Mass an sachbezogener, unter
Umständen auch harscher Kritik hinausging.  
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Äusserungen
des Beschwerdeführers herabwürdigend und nicht mehr den Interessen seines
Mandanten oder der Sache dienlich waren. Es ist deshalb nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz sein Vorgehen als Verletzung der anwaltlichen Pflicht zur
sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA
wertete. 
 
5.4. Die Bestimmung der zu ergreifenden Disziplinarmassnahme ist vorab Sache
der zuständigen Aufsichtsbehörde. Anders als bei der Frage, ob ein Verstoss
gegen die Berufsregeln vorliegt, welche das Bundesgericht mit freier Kognition
prüft, auferlegt sich dieses Zurückhaltung, soweit es um die auszufällende
Massnahme geht. Insoweit greift das Bundesgericht nur ein, wenn die
angefochtene Disziplinarsanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens
sprengt und damit als klar unverhältnismässig und geradezu willkürlich
erscheint (Urteil 2C_452/2011 vom 25. August 2011 E. 6.1). Es ist weder
unverhältnismässig noch willkürlich, im Fall des Beschwerdeführers von einer
blossen Verwarnung oder einem Verweis abzusehen und stattdessen eine am unteren
Rand des gesetzlichen Rahmens (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA) angesiedelte
Disziplinarbusse von Fr. 500.- auszusprechen.  
 
6.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65
i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (
Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 1.
Abteilung, und dem Bundesamt für Justiz BJ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub 

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