Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.904/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_904/2017            

 
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Leiter
Rechtsdienst. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 4. Oktober 2017 (B 2017/183). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im Rekursverfahren vor dem Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen
betreffend eine Verfügung des Dienstes für Finanzen und Informatik, Abteilung
Stipendien und Studiendarlehen, des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2017
beantragte A.________ die unentgeltliche Rechtspflege. Das Sicherheits- und
Justizdepartement des Kantons St. Gallen lehnte das Begehren mit Verfügung vom
25. Juli 2017 ab. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ am 18. August 2017
an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. 
Am 14. September 2017 ging beim Bildungsdepartement der für das dortige
Rekursverfahren eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ein. Der Präsident
der Abteilung III des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen erachtete
damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren vor dem
Bildungsdepartement bzw. den diesbezüglichen abschlägigen Entscheid des
Sicherheits- und Justizdepartements als gegenstandslos. Mit Entscheid B 2017/
183 vom 4. Oktober 2017 schrieb er die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit
ab. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- auferlegte er A.________, weil dieser die
Gegenstandslosigkeit mit der nachträglichen Leistung des Kostenvorschusses
verursacht habe, wobei aber auf die Erhebung der Kosten verzichtet wurde. 
A.________ hat am 19. Oktober 2017 beim Bundesgericht eine Rechtsschrift
eingereicht, die er als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen dem Fall Nr.
41628.7" bezeichnet. 
 
2.   
Die angeführte Prozessnummer ist nicht diejenige des verwaltungsgerichtlichen
Entscheids, sondern der Verfügung vom 1. Juni 2017. Zudem ist die Eingabe vom
19. Oktober 2017 zwar an das Bundesgericht adressiert, in der Anschrift wird
aber der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts angesprochen.
Soweit mit der Rechtsschrift vom 19. Oktober 2017 der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2017 beim Bundesgericht angefochten werden
soll, ist Folgendes festzuhalten: 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.
mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem
Recht, kann im Wesentlichen nur gerügt werden, es sei willkürlich oder sonst
wie in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender Weise gehandhabt worden.
Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.;
je mit Hinweisen). 
Die Rechtsschrift enthält keinen Antrag und geht auch nicht ansatzweise auf die
die Verfahrensabschreibung rechtfertigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts,
die entsprechenden kantonalen Verfahrensvorschriften und deren Auslegung und
Anwendung im vorliegenden Fall ein. Es fehlt offensichtlich an einer
hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Zwar macht der
Beschwerdeführer in einem Zusatz geltend, "ein Hilfsbeistand soll (e) die
Erwägung vollenden". Da angesichts der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht
erkennbar ist, inwiefern der Abschreibungsentscheid sich erfolgversprechend
anfechten liesse, fällt die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts für das
bundesgerichtliche Verfahren zwecks Nachreichung einer formgerechten
Rechtsschrift innert der noch laufenden Beschwerdefrist ausser Betracht (vgl. 
Art. 64 BGG). 
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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