Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.903/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_903/2017  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern, 
Einwohnergemeinde Bern, Steuerverwaltung, Bundesgasse 33, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für die Staats- und
Gemeindesteuern, Steuerperiode 2012, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 14. September 2017 (100.2016.104U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der im Jahr 1966 geborene und in der Zeit vor April 2013 noch
unverheiratete A.________ wohnte bis zum 13. Oktober 2012 in der
Einwohnergemeinde Bern. Vom 14. Oktober 2012 bis zum 13. Oktober 2013
absolvierte er, als Military Liaison Officer (MLO) im Rang eines Majors für die
Eidgenossenschaft, einen friedensfördernden Einsatz im Südsudan, wo er der
United Nations Mission in South Sudan (UNMISS) angehörte. Unmittelbar danach
kehrte er in die Schweiz zurück, wo er seither ununterbrochen wieder wohnhaft
ist.  
 
1.2. Für die Periode 2012 nahm die Steuerverwaltung des Kantons Bern in Bezug
auf die Kantons- und die Gemeindesteuern an, dass der steuerrechtliche Wohnsitz
von A.________ sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres in der
Einwohnergemeinde Bern befunden habe, und veranlagte ihn dementsprechend.
Dagegen gelangte der Betroffene erfolglos an die Steuerrekurskommission und
danach an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.  
 
1.3. Am 18. Oktober 2017 hat A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt sinngemäss, das
verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14. September 2017 aufzuheben und die Sache
zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
festzustellen, dass sein Lebensmittelpunkt ab dem 14. Oktober 2012 im Südsudan
gewesen sei und in der Einwohnergemeinde Bern somit nur eine unterjährige
Steuerpflicht bestanden habe.  
 
1.4. Es sind die vorinstanzlichen Akten einbezogen, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt worden. Die Sache ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG
zu beurteilen. Für die Begründung kann im Wesentlichen auf das angefochtene
Urteil verwiesen werden.  
 
2.  
 
2.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein von einer kantonal
letztinstanzlich zuständigen Gerichtsbehörde erlassenes Urteil. Es enthält
einen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, welcher unter
keinen Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden
kann (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden [StHG; SR 642.14], Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Der Beschwerdeführer
ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 StHG zur
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).  
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (Art.
105 Abs. 2 BGG).  
 
2.3. Mit dem (sinngemässen) Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils hat
der Beschwerdeführer einen rechtsgenüglichen reformatorischen Antrag im Sinne
von Art. 107 Abs. 1 BGG gestellt. Nicht erforderlich ist der von ihm zusätzlich
gestellte Feststellungsantrag, wonach sein Lebensmittelpunkt ab dem 14. Oktober
2012 im Südsudan gewesen sei und in der Einwohnergemeinde Bern somit nur eine
unterjährige Steuerpflicht bestanden habe.  
 
3.  
 
3.1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die hier anwendbaren
Gesetzesbestimmungen dargestellt (vgl. E. 3.3 u. 3.4 des vorinstanzlichen
Urteils) und sie dann bundesrechtskonform angewandt (siehe dort insb. E. 3.4 u.
4). Im Wesentlichen hat es sich auf die herrschende bundesgerichtliche Praxis
zu Ziff. 2.2 des Kreisschreibens Nr. 1 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom
30. Juni 2010 betreffend die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland
mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer anderen
öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes gestützt und die
im Grundsatz gültige sog. "Einjahresregel" bestätigt, wonach bei
Alleinstehenden und einem genau einjährigen Einsatz im Ausland die
unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz bestehen bleibt.  
Die hier entscheidrelevanten Umstände ergeben - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - nicht etwa einen Grenzfall, sondern sprechen sozusagen
modellfallmässig für die bundesgerichtliche Praxis einer weiterbestehenden
unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz. Das wird im angefochtenen Urteil
zutreffend und eingehend begründet (vgl. namentlich E. 4.4 u. 4.5). 
 
3.2. Das Verwaltungsgericht hat sich auch überzeugend und sorgfältig mit den
zahlreichen Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl.
sämtliche Teilerwägungen von E. 4.3 bis 4.7). Darauf kann hier grundsätzlich
ebenfalls verwiesen werden.  
 
3.2.1. Der Betroffene hebt besonders hervor, dass er im April 2013 (d.h. noch
während seines friedensfördernden Einsatzes im Südsudan) in den Vereinigten
Staaten eine amerikanische Staatsbürgerin geheiratet und daraufhin keine
Rückkehrabsicht mehr gehabt habe. Unmittelbar nach Ende des besagten Einsatzes
ist er dann aber doch dauerhaft in die Schweiz zurückgekommen, und dies
scheinbar ohne Ehefrau; erst ab Juni 2014 macht er ein eheliches Zusammenleben
geltend (vgl. dazu u.a. Ziff. 4 u. 41 der Beschwerdeschrift vor Bundesgericht).
 
Indem das Verwaltungsgericht trotz vermeintlich nicht mehr bestehender
Rückkehrabsicht eine allein, sofort und dauerhaft erfolgte Wieder-Niederlassung
des Betroffenen in der Schweiz festgehalten hat, hat es den erheblichen
Sachverhalt weder willkürlich ermittelt (vgl. oben E. 2.2) noch rechtswidrig
gewürdigt. Für die hier ausschliesslich massgebliche Steuerperiode 2012 besteht
auf jeden Fall kein Anlass, von der gegenüber Alleinstehenden grundsätzlich
gültigen "Einjahresregel" abzuweichen. Unbegründet ist der Vorwurf, das Gericht
sei von einem fiktiven und rechtswidrigen Sonderwohnsitz entgegen der
wirklichen Lebenssituation ausgegangen. 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den konkreten Berufs- und
Wohnumständen im Südsudan oder den anderen, vom Betroffenen zugunsten der
behaupteten Verschiebung des Lebensmittelpunkts geltend gemachten Fakten,
ebensowenig wie aus zwei, längere Zeit zurückliegenden, ebenfalls je
einjährigen Friedenseinsätzen im Ausland. 
 
3.2.2. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht - und trotz
allfälliger Abweichungen in Nebenpunkten - eine Übereinstimmung mit zwei
eingehend diskutierten Vergleichskonstellationen ("Swisscoy-Einsatz" und
"NNSC-Fall"; vgl. E. 4.2 u. 4.3 des angefochtenen Urteils) angenommen.
Unzutreffend beruft sich der Beschwerdeführer dagegen auf bestimmte
Bundesgerichtsurteile (u.a. BGE 138 II 300 sowie die Urteile 2C_678/2013 und
2C_484/2009, letzteres für die von ihm wenig überzeugend als wesentlich
behauptete Steuerbefreiung im Südsudan). Es kann ihm ebenfalls nicht gefolgt
werden, wenn er seine Lage mit derjenigen von interkantonalen Wegzügern
gleichstellt oder sich auf das OECD-Musterabkommen bezieht. Nicht ersichtlich
ist schliesslich ein Verstoss gegen sein rechtlich geschütztes Privatleben,
seine Niederlassungsfreiheit oder sein rechtliches Gehör.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen
und wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, der
Einwohnergemeinde Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter 

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