Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.8/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_8/2017

Urteil vom 5. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Anordnung der Vorbereitungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
vom 27. Dezember 2016.

Erwägungen:

1.
A.________, 1964 geborener Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 1. Dezember
2016 in die Schweiz ein und unterschrieb am 9. Dezember 2016 einen
Arbeitsvertrag. Er wies sich mit einer totalgefälschten slowakischen
Identitiätskarte aus. Am 22. Dezember 2016 wurde er deswegen anlässlich einer
Vorsprache beim Einwohneramt des Kantons Basel-Stadt verhaftet und tags darauf
bestraft, worauf er am 23. Dezember 2016 ein Asylgesuch stellte. Das
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt verfügte am gleichen Tag gestützt auf
Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG gegen ihn Vorbereitungshaft für die Dauer von drei
Monaten. Mit Urteil vom 27. Dezember 2016 stellte das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, fest, dass die angeordnete
Vorbereitungshaft für die Dauer von sechs Wochen, das heisst bis zum 2. Februar
2017, rechtmässig und angemessen sei.
Am 29. Dezember 2016 (Postaufgabe) gelangte A.________ mit vom 27. Dezember
2016 datierter Eingabe (Asylantrag und Haftentlassungsgesuch) an das
Appellationsgericht. Dieses trat am 4. Januar 2017 auf das
Haftentlassungsgesuch nicht ein, weil es verfrüht gestellt worden war (Art. 80
Abs. 5 AuG), überwies es aber an das Bundesgericht zur allfälligen Prüfung, ob
es als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen
werden könne.
Als Rechtsbehelf gegen die Haftgenehmigung fällt in der Tat einzig die
Beschwerde in öffentlich-rechtliche Angelegenheiten in Betracht; es ist ein
entsprechendes Verfahren eröffnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form und in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz darzulegen, inwiefern deren
Entscheid Recht verletze.
Das Appellationsgericht hat unter Berücksichtigung der Art der Einreise des
Beschwerdeführers sowie der Umstände und des Zeitpunkts der Stellung des
Asylgesuchs das Vorliegen des Haftgrundes von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG und der
weiteren Voraussetzungen von Vorbereitungshaft bejaht. Dazu lässt sich der
Eingabe des Beschwerdeführers nichts entnehmen. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich die schlüssig erscheinenden Erwägungen der
Vorinstanz mit formgerechten Rügen erfolgversprechend anfechten liessen.
Nicht zuständig ist das Bundesgericht zur Behandlung des Asylantrags, der hier
die Beurteilung der Haftanordnung nicht beeinflusst. Ein diesbezügliches
Verfahren war ohnehin schon gestützt auf das Gesuch vom 23. Dezember 2016 durch
das zuständige Staatssekretariat für Migration zu eröffnen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2016 wird als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen; es wird darauf nicht
eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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