Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.89/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_89/2017         

Urteil vom 10. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
(Erstreckung der Beschwerdefrist),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, vom 19. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des 1980 geborenen
deutschen Staatsangehörigen A.________ vom 26. Februar 2017 gegen die
Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26.
Januar 2017 betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
in die Verfügung vom 31. Januar 2017, womit das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abwies, und die Verfügung vom 3. Februar 2017,
womit der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr.
1'200.-- bis spätestens am 27. Februar 2017 aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 24. März 2017, womit dem Beschwerdeführer eine nicht
erstreckbare Nachfrist bis zum 4. April 2017 zur Bezahlung des
Kostenvorschusses angesetzt wurde,

in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1
BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren
unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die
Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht
geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass diese Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn die Partei von der
Zahlungsaufforderung bzw. Nachfristansetzung Kenntnis erhalten hat,
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer
anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach
dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2
BGG),
dass die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses vom 3. Februar 2017
dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2017 eröffnet worden ist,
dass er die mit Gerichtsurkunde an die von ihm vorbehaltlos angegebene Adresse
gleichentags versandte Verfügung vom 24. März 2017 (Nachfristansetzung) nicht
abgeholt hat, weshalb sie mittlerweile als zugestellt gilt,
dass der Beschwerdeführer den ihm (nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege) mit Verfügung vom 3. Februar 2017 auferlegten Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.-- auch innert der mit Verfügung vom 24. März 2017 - unter Androhung
des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 4. April 2017 angesetzten, nicht
erstreckbaren Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs.
3 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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