Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.896/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_896/2017            

 
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen, Steuerperiode 1999/2000
(Revision), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
19. September 2017 (66/2017/10). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen
Wohnsitz in U.________/SH, wo er Wohneigentum hält. Mit Entscheid 66/2002/32
vom 30. Dezember 2004 erkannte das Obergericht des Kantons Schaffhausen
kantonal letztinstanzlich, die von der Steuerverwaltung des Kantons
Schaffhausen in der Veranlagungsperiode 1999/2000 vorgenommene Erhöhung des
Eigenmietwertes von Fr. 12'495.-- auf Fr. 14'280.-- sei rechtmässig. Dieser
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
1.2. Am 4. August 2017 richtete der Steuerpflichtige unter dem Betreff "Gesuch
um Neubeurteilung des Entscheids vom 30. Dezember 2004 Nr. 66/2002/32" eine
Eingabe an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Darin kritisierte er den
seinerzeitigen obergerichtlichen "Fehlentscheid". Er stellte seine Überlegungen
in den Zusammenhang mit den bundesgerichtlichen Urteilen 1P.40/1997 und 1P.42/
1997 vom 25. März 1998, letzteres publ. in BGE 124 I 101, sowie der Entstehung
des Dekrets (des Kantons Schaffhausen) vom 18. Dezember 1998 über die
Festsetzung des Eigenmietwertes (SHR 641.120). Die Rüge ging im wesentlichen
dahin, die bundesgerichtliche Vorgabe, wonach die Eigenmietwerte in jedem
Einzelfall mindestens 60 Prozent der Marktmiete zu betragen haben, sei nicht
umgesetzt worden. In der Praxis zeige sich im Kanton Schaffhausen eine höchst
ungleiche Bewertung "einfachen" und "luxuriösen" Wohneigentums, wobei letzteres
zulasten des ersteren begünstigt werde.  
 
1.3. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen nahm die Eingabe vom 4. August
2017 als Revisionsgesuch gegen seinen seinerzeitigen Entscheid 66/2002/32 vom
30. Dezember 2004 entgegen. Mit Schreiben vom 16. August 2017 machte das
Obergericht den Steuerpflichtigen auf die versäumte Frist zur Einreichung eines
Revisionsgesuchs aufmerksam und stellte in Aussicht, das Gesuch ohne
Gegenbericht ohne Kostenfolgen "als erledigt" zu betrachten. Der
Steuerpflichtige verlangte am 21. und 28. August 2017, dass das Gesuch
behandelt wird.  
 
1.4. Mit einzelrichterlicher Verfügung 66/2017/10 vom 19. September 2017 trat
das Obergericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Es erkannte, ein
Revisionsbegehren im Sinne von Art. 165 des Gesetzes (des Kantons Schaffhausen)
vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (StG/SH; SHR 641.100) sei innert 90
Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber zehn Jahre nach
Eröffnung des Entscheids einzureichen (Art. 166 StG/SH). Der
revisionsbetroffene Entscheid 66/2002/32 sei dem Steuerpflichtigen am 31.
Dezember 2004 zugestellt worden, womit das Recht auf Revision verwirkt und auf
das Gesuch nicht einzutreten sei.  
 
1.5. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 (Poststempel) erhebt der Steuerpflichtige
beim Bundesgericht "Klage gegen den Regierungsrat und den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen". Er verlangt "Wiedergutmachung".  
 
1.6. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat von
Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Die
Angelegenheit kann mit Blick auf die offensichtliche Unbegründetheit der
Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden
werden.  
 
2.   
 
2.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG
[SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).  
 
2.3. Abweichend davon untersucht das Bundesgericht die angebliche Verletzung
verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) sowie
von kantonalem Recht nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt
vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).
In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige
Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen
Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).  
 
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3
S.156).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 4. August 2017 als Revisionsgesuch
gegen den Entscheid vom 66/2002/32 vom 30. Dezember 2004 entgegengenommen. Der
Steuerpflichtige macht vor Bundesgericht namentlich geltend, sein Gesuch vom 4.
August 2017 um Neubeurteilung des Entscheids vom 30. Dezember 2004 habe mit den
Worten begonnen: "Fehlentscheid des Obergerichts vom 30. Dezember 2004. Das
Obergericht schützt eine vom Schaffhauser Regierungsrat begangene grobe
Verfehlung." Der angefochtene Entscheid vom 19. September 2017 äussere sich
aber einzig zur Revision des Entscheids 66/2002/32, wogegen die "Anschuldigung
betreffs einer groben Verfehlung des Regierungsrates" unberücksichtigt
geblieben sei.  
 
3.2. Soweit der Steuerpflichtige zunächst die Bundesrechtskonformität des
Entscheids aus dem Jahr 2004 bezweifeln sollte, was nicht restlos klar wird,
ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die Rechtslage zur Fristenfrage
treffend wiedergegeben hat. Auch wenn die Vorinstanz einzig auf das kantonale
Recht verwiesen hat, handelt es sich um eine bundesrechtliche Fragestellung.
Von Harmonisierungsrechts wegen unterliegen Revisionsgesuche einer relativen
Frist von 90 Tagen und einer absoluten von zehn Jahren (Art. 51 Abs. 3 StHG [SR
642.14]). Diese bundesrechtliche Vorgabe hat der kantonale Gesetzgeber in Art.
166 StG/SH überführt. Mit Blick darauf ist die Vorinstanz bundesrechtskonform
auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.  
 
3.3. Der Steuerpflichtige scheint seiner Eingabe vom 4. August 2017 eine
weitere Dimension beizumessen. So trägt er nunmehr vor, die Vorinstanz sei den
von ihm erhobenen Anschuldigungen gegen den Regierungsrat nicht nachgegangen.
Dabei verkennt er, dass dieser Aspekt vom Obergericht mangels Zuständigkeit
nicht zu verfolgen war. Gemäss Art. 52 Abs. 2 der Verfassung des Kantons
Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (KV/SH; SR 131.223) übt die gesetzgebende
Behörde, das heisst der Kantonsrat (Art. 52 Abs. 1 KV/SH), die Oberaufsicht
über die staatlichen Organe des Kantons aus, so namentlich auch über den
Regierungsrat, die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben (
Art. 55 Abs. 1 KV/SH). Soweit der Steuerpflichtige in grundsätzlicher Weise die
Tätigkeit von Regierung und Verwaltung - vorliegend im Zusammenhang mit der
Anwendung des kantonalen Dekrets vom 18. Dezember 1998 über die Festsetzung des
Eigenmietwertes (vorne E. 1.2) - beanstanden will, hat er dies daher
aufsichtsrechtlich und nicht revisionsweise zu tun.  
 
3.4. Entsprechend kann der Vorinstanz auch nicht mit Recht vorgeworfen werden,
sie sei diesem Gesichtspunkt in unhaltbarer Weise nicht nachgegangen, zumal
dies in den Formen von Art. 106 Abs. 2 BGG hätte erfolgen müssen (vorne E.
2.3). Daran fehlt es aber. Der Steuerpflichtige nutzt seine achtseitige Eingabe
vom 17. Oktober 2017, die nunmehr unter dem Titel "Klage gegen den
Regierungsrat und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen"
steht, vielmehr, um die aus seiner Sicht zutreffenden historischen Hintergründe
aufzuzeigen. Im wesentlichen will er damit darlegen, dass der Entscheid 66/2002
/32 vom 30. Dezember 2004 aus diesem Grund bundesrechtswidrig ausgefallen sei
(vgl. S. 6-8 der Eingabe vor Bundesgericht), was aber - wie vom Obergericht mit
Recht erkannt - eine Frage der Revision jenes Entscheids ist (dazu vorne E.
3.2).  
 
3.5. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist. Für alles Weitere kann auf den angefochtenen Entscheid
verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
4.   
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton
Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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