Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.891/2017
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_891/2017

Urteil vom 21. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reetz,

gegen

Gemeinde C.________,

Beschwerdegegnerin,

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand

Grundstückgewinnsteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 6. September 2017 (SB.2017.00075).

Sachverhalt:

A.

Am 30. Juni 2015 verkauften A.________ und B.________ die von ihnen am 12. Juni
2006 für Fr. 1'011'000.-- erworbene Liegenschaft, eine
4.5-Zimmer-Maisonettwohnung in C.________, zum Preis von Fr. 1'420'000.--. Mit
Veranlagungsentscheid vom 24. November 2015 legte die Kommission für
Grundsteuern der Gemeinde C.________ den steuerbaren Grundstückgewinn für diese
Handänderung auf Fr. 291'722.-- fest, schob die Besteuerung jedoch infolge
Ersatzbeschaffung auf. Bei den anrechenbaren Anlagekosten liess sie eine
Mäklerprovision von 2 % des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer zu, während
A.________ und B.________ die von ihnen tatsächlich bezahlte Provision von 2.75
% (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend machten.

B.

Die aufgrund der nur teilweise angerechneten Mäklerprovision erhobene
Einsprache wies die Kommission für Grundsteuern der Gemeinde C.________ mit
Einsprachebeschluss vom 29. August 2016 ab. Der dagegen erhobene Rekurs wurde
mit Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2017
abgewiesen. Dessen Anfechtung mittels Beschwerde vom 10. Juli 2017 war gemäss
abweisendem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September
2017 erfolglos.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 16. Oktober 2017 beantragen A.________ und B.________ (Beschwerdeführer)
die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung des Verfahrens an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung der von den Beschwerdeführern am 10. Juli
2017 bei der Vorinstanz erhobenen Beschwerde und Durchführung eines
Beweisverfahrens. Eventualiter sei die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich vom 10. Juli 2017 gutzuheissen. Entsprechend sei, in Gutheissung
derselben, der zu Lasten der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin
berechnete steuerbare Grundstückgewinn in der Höhe von Fr. 291'722.-- unter
Berücksichtigung des von den Beschwerdeführern tatsächlich bezahlten
Mäklerhonorars in der Höhe von 2.75 % des Verkaufspreises zuzüglich
Mehrwertsteuer (entsprechend Fr. 42'174.--) auf Fr. 280'220.-- herabzusetzen.
Die Akten der Vorinstanz seien beizuziehen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG; Art. 73 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden [StHG; SR 642.14]).

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft
jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S.
144). Der Eingriff in kantonales oder kommunales Recht bildet nur insofern
einen eigenständigen Beschwerdegrund, als die Verletzung kantonaler
verfassungsmässiger Rechte oder kantonaler Bestimmungen zum Stimm- und
Wahlrecht geltend gemacht wird (Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen davon kann
das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kantonalen Verfassungs-,
Gesetzes- oder Verordnungsrechts lediglich daraufhin überprüfen, ob dadurch
Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b
und e BGG). Dabei steht die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) im
Vordergrund (BGE 138 I 162 E. 3.3 S. 166; 136 I 241 E. 2.5.2 S. 250).

In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und weiteren verfassungsmässigen
Rechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte
Rüge- und Substanziierungspflicht, das heisst in der Beschwerde ist klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
inwiefern die angerufenen Rechte verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
142 II 369 E. 2.1 S. 372; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314;
Urteil 2C_138/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 1.3.3). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf
Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des
vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).

1.3. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich
als willkürlich gemäss Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder
aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteile 2C_1072/2014 vom 9. Juli
2015 E. 1.4; 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge
ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE
140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).

2.

2.1. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung
eines Grundstücks des Privatvermögens oder eines land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der
Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen)
übersteigt (Art. 12 Abs. 1 StHG). Vorliegend ist unbestritten, dass Art. 12
StHG nicht festlegt, welche Kosten beim Grundstückgewinn als Aufwendungen
anrechenbar sind und dass dem kantonalen Gesetzgeber diesbezüglich ein gewisser
Spielraum verbleibt. So können die Kantone selber bestimmen, ob und in welchem
Umfang sie Mäklerprovisionen als Aufwendungen anrechnen. Im Extremfall kann ein
Kanton überhaupt keine Mäklerprovision zum Abzug zulassen (Urteile 2C_1026/2012
vom 1. April 2013 E. 4.2; 2C_119/2009 vom 29. Mai 2009 E. 2.1 und 3.2.1; 2C_479
/2007 vom 28. März 2008 E. 2.1).

§ 221 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG
ZH; LS 631.1) mit dem Titel "Aufwendungen" lautet folgendermassen:

"Als Aufwendungen sind anrechenbar:

[...]

c. übliche Mäklerprovisionen und Insertionskosten für Erwerb und Veräusserung;

[...]."

Aufgrund des kantonalen Gestaltungsspielraums handelt es sich bei dieser
Bestimmung um reines kantonales Recht, weshalb das Bundesgericht deren
Auslegung und Anwendung nur auf Verfassungs- und Völkerrechtskonformität,
insbesondere hinsichtlich Verletzung des Willkürverbots, überprüfen kann
(Urteile 2C_1026/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3; 2C_119/2009 vom 29. Mai 2009 E.
2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C_138/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 1.3.2
mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE
141 I 70 E. 2.2 S. 72; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; Urteil 2C_655/2015 vom 22.
Juni 2016 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 142 I 155; Urteile 2C_382/2016 vom
11. Juli 2017 E. 6.1; 2C_138/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 1.3.2).

2.2. Gemäss langjähriger Zürcher Praxis wird für das ganze Kantonsgebiet eine
Mäklerprovision von 2 % des Kaufpreises, bei schwer verkäuflichen Objekten von
bis zu 3 % und bei hohen Verkaufserlösen von weniger als 2 % (jeweils zuzüglich
nicht rückforderbarer Mehrwertsteuer) als "üblich" angerechnet (RICHNER/FREI/
KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 98 ff.
zu § 221 StG ZH; Urteil 2C_119/2009 vom 29. Mai 2009 E. 2.2 f.). Die
Beschwerdeführer bestreiten das Bestehen dieser Praxis nicht, machen jedoch im
Wesentlichen geltend, was vorliegend "üblich" sei, habe sich nach den derzeit
geltenden, massgeblichen marktwirtschaftlichen Verhältnissen in der Region
Zürichsee zu richten. In dieser Region werde üblicherweise eine Mäklerprovision
von 2.5 % - 3.5 % des Kaufpreises veranschlagt. Die Übung könne nicht das
gesamte, heterogene Kantonsgebiet umfassen. Angezeigt sei zudem eine
dynamische, den zeitlichen und marktwirtschaftlichen Wandel und die
tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigende Auslegung und Anwendung
von § 221 Abs. 1 lit. c StG ZH, was auch der Intention des Gesetzgebers
zugrunde liege. Andernfalls hätte der Gesetzgeber aus Sicht der
Beschwerdeführer einen fixen Prozentsatz (von 2 %) im Gesetz festgeschrieben.
Die Praxis der Zürcher Steuerbehörden sei dem genannten Wandel anzupassen. Die
Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
Legalitätsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 1 BV sowie eine willkürliche Anwendung
von kantonalem Recht.

2.3. Mit § 221 Abs. 1 lit. c StG ZH besteht eine formell-gesetzliche Regelung,
welche die Anrechnung der "üblichen Mäklerprovision" erlaubt. Inwiefern diese
Bestimmung den Anforderungen des Legalitätsprinzips, insbesondere der
genügenden Bestimmtheit des Rechtssatzes und dem Erfordernis der Gesetzesform,
nicht gerecht werden soll (vgl. BGE 138 I 378 E. 7 S. 390 ff.), legen die
Beschwerdeführer nicht dar. Eine Verletzung des abgaberechtlichen
Legalitätsprinzips gemäss Art. 127 Abs. 1 BV wird nicht gerügt. Materiell
beanstanden die Beschwerdeführer denn auch primär die Auslegung und Anwendung
von § 221 Abs. 1 lit. c StG ZH, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführer
unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen sind. Auf die Rüge der Verletzung des
Legalitätsprinzips ist dagegen nicht einzutreten.

2.4. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die Festsetzung der üblichen
Mäklerprovision für das gesamte Kantonsgebiet auf 2 % komme einer gewissen
Pauschalierung gleich, was jedoch aus Gründen der Praktikabilität und
Rechtssicherheit hinzunehmen sei. Das Bundesgericht habe im Urteil 2C_119/2009
vom 29. Mai 2009 die auf das gesamte Kantonsgebiet bezogene Zürcher Praxis als
vertretbar und bundesrechtskonform qualifiziert. Der Ansatz von 2 % liege zwar
tiefer als der vom Schweizerischen Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT)
empfohlene Minimalprovisionsansatz (von 3 %), doch würden mit letzterem auch
Leistungen abgedeckt, welche nicht Gegenstand des eigentlichen Mäklervertrages
seien. Insofern seien die real gezahlten Provisionen oftmals höher als die
steuerrechtlich anerkannten Provisionen. Auch im Mäklervertrag der
Beschwerdeführer seien Leistungen enthalten, welche über die reine
Mäklertätigkeit hinausgingen. Es sei unerheblich, dass die marktüblichen
Provisionen in der Zürichseeregion allenfalls etwas höher seien. Auch die
Empfehlung des SVIT beanspruche eine pauschale und überregionale Geltung. Der
Begriff der Üblichkeit impliziere gerade eine gewisse Übung losgelöst vom
Einzelfall. Zudem lasse die Zürcher Praxis mit einer Provision bis 3 % bei
Schwerverkäuflichkeit und weniger als 2 % bei hohen Verkaufserlösen Raum für
Differenzierung. Die prozentuale Festlegung durch die Praxis widerspreche auch
nicht der Intention des Gesetzgebers, da derartige Pauschalen im Steuerrecht
verbreitet seien, z. B. pauschale Abschreibungssätze.

2.5. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_119/2009 vom 29. Mai 2009
zunächst die Zürcher Praxis, insbesondere die prozentualen Ansätze der
anrechenbaren Mäklerprovision, beschrieben und anschliessend festgehalten, dass
die Anrechnung nach Zürcher Praxis, welche mit der bundesrechtlichen Regelung
des Mäklervertrages und Art. 12 StHG übereinstimme, möglich sei, wenn fünf
Voraussetzungen, darunter die Beschränkung der Anrechnung der Mäklerprovision
auf den üblichen Umfang, kumulativ erfüllt seien. Unter Prüfung dieser
Voraussetzungen hat es die Beschränkung der steuerlichen Anrechnung der
tatsächlich höheren Mäklerprovision auf die "übliche Provision" von 2 % als
angemessen erachtet; der überschiessende Teil wurde als unbeachtliche
Erlösverwendung betrachtet. In der Folge hat das Bundesgericht erwogen, dass
wenn der Kanton Zürich angesichts des Umstandes, dass es ihm freisteht,
überhaupt keine Mäklerprovision zum Abzug zuzulassen, nur die "übliche"
Mäklerprovision anrechnet, weder gegen das Steuerharmonisierungsrecht noch
gegen die Verfassung verstösst. Damit hat das Bundesgericht den prozentualen,
kantonsweiten Ansatz von 2 % als "übliche Mäklerprovision" als
bundesrechtskonform qualifiziert.

2.6. Laut Art. 5 Abs. 2 ZGB gilt, wo das Gesetz auf die Übung oder den
Ortsgebrauch verweist, das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck,
solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist. Gemäss ARNOLD MARTI
liegt es nahe, die Begriffe der Übung und des Ortsgebrauchs im öffentlichen
Bundesrecht gleich auszulegen wie im Zivilrecht (ARNOLD MARTI, in: Zürcher
Kommentar, 3. Aufl. 1998, N. 232 zu Art. 5 ZGB). In BGE 113 V 230 E. 4.a und b
S. 234 f. hat das Bundesgericht erwogen, den Begriff "Ortsüblichkeit" gleich
wie die zivilrechtlichen Begriffe "Übung" und "Ortsgebrauch" auszulegen. § 221
Abs. 1 lit. c StG ZH verwendet allerdings den Begriff "üblich" und nicht
"ortsüblich". Unter "Übung" und "Ortsgebrauch" ist eine Verkehrssitte zu
verstehen, welche neben einer regionalen auch eine branchenspezifische
Komponente beinhalten kann (FLAVIO LARDELLI/MEINRAD VETTER, in: Basler
Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, N. 41 zu Art. 5 ZGB). Aus Sicht von STEPHAN
WOLF stellen "Übung" und "Ortsgebrauch" örtlich differenziertes Recht dar,
wobei "Übung" eine allgemeine, die ganze Bevölkerung umfassende sein kann.
"Ortsgebrauch" fasst er als eine für ein örtlich begrenztes Gebiet geltende
Verkehrssitte, mithin als "Ortsübung" auf (STEPHAN WOLF, in: Berner Kommentar,
Einleitung und Personenrecht, 2012, N. 110, 112 zu Art. 5 ZGB). Die Frage
bleibt allerdings, wie weit die örtliche Begrenzung reicht. Diesbezüglich hält
STEPHAN WOLF fest, der "Ortsgebrauch" müsse sich nicht auf einzelne
Örtlichkeiten beschränken, sondern könne im Einzelnen auch für grössere
Gebiete, einen ganzen Kanton oder sogar für das Gebiet mehrerer Kantone gelten
(STEPHAN WOLF, a.a.O., N. 112 zu Art. 5 ZGB). In § 221 Abs. 1 lit. c StG ZH
wird nicht einmal der Begriff "ortsüblich" oder "Ortsgebrauch" verwendet,
sondern lediglich "üblich", sodass grammatikalisch unter Berücksichtigung des
zivilrechtlichen Verständnisses erst recht nicht auf eine Verkehrssitte
geschlossen werden muss, welche nur einen Teil des Kantonsgebiets umfasst.
Vielmehr kann sich der Begriff "üblich" auf das gesamte Kantonsgebiet oder
sogar auf mehrere Kantone beziehen. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, bezieht
sich auch die Empfehlung des SVIT bezüglich der Mäklerprovision von mindestens
3 % auf die ganze Schweiz.

Zwar legen der Begriff "üblich" und die Verkehrssitte eine Orientierung am
Markt nahe, aber zwecks Besteuerung dürfen die Steuerbehörden eine gewisse
Schematisierung und Pauschalierung vornehmen. So werden für geschäftsmässig
begründete Abschreibungen auf dem Anlagevermögen von Unternehmen seitens der
Steuerbehörden Normalsätze in Prozenten des Buchwertes als steuerlich anerkannt
festgelegt, welche sowohl im Rahmen der direkten Bundessteuer wie auch der
Kantons- und Gemeindesteuern zur Anwendung gelangen (Merkblatt A 1995 der
Eidgenössischen Steuerverwaltung zu den Abschreibungen auf dem Anlagevermögen
geschäftlicher Betriebe; Art. 27 Abs. 2 lit. a, Art. 28 und Art. 62
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR
642.11]; § 64 StG ZH; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 92 zu § 64).
Dass der Ansatz von 2 % gemäss Zürcher Praxis an den Marktverhältnissen des 
gesamten Kantonsgebiets vorbeigeht, wurde weder behauptet noch nachgewiesen.
Abgesehen davon sieht die Zürcher Praxis eine gewisse Abstufung vor. Auch die
teleologische Auslegung von § 221 Abs. 1 lit. c StG ZH steht deshalb einem
Ansatz von 2 % nicht entgegen bzw. verlangt nicht die Anrechnung eines höheren,
in der Region Zürichsee allenfalls üblichen Ansatzes. Es mag sein, dass die
Verwendung von Ansätzen, welche die im jeweiligen Kantonsteil durchschnittlich
bezahlte Mäklerprovision abbilden, ebenfalls als vertretbar erscheint. Dies
führt jedoch nicht dazu, dass die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung von §
221 Abs. 1 lit. c StG ZH offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich ist.
Vielmehr erweist sich diese unter Berücksichtigung aller Elemente als
bundesrechtskonform. An der vom Bundesgericht in seinem Urteil 2C_119/2009 vom
29. Mai 2009 getroffenen Schlussfolgerung ist deshalb festzuhalten.

2.7. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe ihre als
Beweismittel eingereichte Zusammenstellung von 60 Immobilientransaktionen aus
der Region Zürichsee der dort führenden Immobilienmäkler D.________ AG und
E.________ AG, welche den Nachweis für ein in dieser Region übliches
Mäklerhonorar von 2.5 % - 3.5 % erbringe, nicht berücksichtigt. In diesem
Zusammenhang rügen sie eine unrichtige bzw. willkürliche
Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
BV) sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV).

Selbst wenn diese Zusammenstellung ein entsprechendes, in der Region Zürichsee
höheres, übliches Mäklerhonorar nachweisen würde, würde dieser Nachweis jedoch
nichts am Resultat ändern, wonach die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung
von § 221 Abs. 1 lit. c StG ZH nicht willkürlich ist. Mangels
Entscheidwesentlichkeit liegen daher die von den Beschwerdeführern
diesbezüglich gerügten Rechtsverletzungen nicht vor (BGE 136 I 229 E. 5.3 S.
236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteile 8C_649/2017 vom 4. Januar 2018 E. 7.6;
2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 1.3.2).

3.

3.1. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Liegenschaft sei schwer
verkäuflich gewesen, weshalb auch aus diesem Grund eine Mäklerprovision von bis
zu 3 % (gemäss Zürcher Praxis) bzw. eine solche von 2.75 % anzurechnen sei. Die
vorinstanzliche Begründung, wonach aufgrund des Bauprojekts auf dem
Nachbargrundstück der Preis zu hoch angesetzt gewesen sei, sei widersprüchlich,
denn damit werde das Bauprojekt als Ursache für den geschmälerten Verkaufspreis
anerkannt. Die Vorinstanz habe die verkaufshemmende Wirkung des ausgesteckten
Bauprojekts ("Stangenwald") verkannt, was auch aus der hohen Anzahl von
Kaufinteressenten folge. Die im vorinstanzlichen Verfahren offerierten zwei
Zeugen der D.________ AG und der E.________ AG hätten nach Ansicht der
Beschwerdeführer klären können, ob der Verkauf unterpreisig erfolgte sowie ob
das Bauprojekt abschreckend gewirkt hat und damit eine Schwerverkäuflichkeit
vorlag. Aufgrund des vorinstanzlichen Verzichts auf die Zeugenbefragung und der
entsprechenden, antizipierten Beweiswürdigung rügen die Beschwerdeführer eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör sowie von Treu und Glauben.

3.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, bei Abschluss des
Mäklervertrages sei das Bauprojekt auf dem Nachbargrundstück bereits bekannt
gewesen. Ursache für den schleppenden Verkauf sei nicht die Dimension des
Bauprojekts, sondern der angesichts des Bauprojekts zu hoch angesetzte
Verkaufspreis gewesen. Gerade die hohe Anzahl Interessenten zeige, dass nicht
das Bauprojekt, sondern der Preis das Problem gewesen sei. Die
Zeugeneinvernahmen seien überflüssig, denn die Zeugen hätten höchstens die
Abschreckung durch das Bauprojekt belegen können. Dies ändere jedoch nichts
daran, dass der ursprünglich angepeilte Verkaufspreis zu hoch angesetzt gewesen
sei.

Unbestritten ist, dass die beauftragte Mäklerin 257 Verkaufsofferten verschickt
und 37 Besichtigungen durchgeführt hat, was sowohl von der Vorinstanz als auch
den Beschwerdeführern als hohe Zahl eingeschätzt wird.

3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet grundsätzlich das Recht auf
Abnahme rechtzeitig und formrichtig angebotener, rechtserheblicher Beweismittel
(Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Verfahrensgarantie ist jedoch nicht verletzt und auf
die Abnahme weiterer Beweise kann verzichtet werden, wenn das Gericht aufgrund
bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteile
8C_649/2017 vom 4. Januar 2018 E. 7.6; 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E.
1.3.2).

3.4. In einer dermassen dicht besiedelten Region wie der Region Zürichsee haben
Kaufinteressenten jederzeit damit zu rechnen, dass Baugrundstücke in der
Nachbarschaft überbaut werden. Die Aussteckung von Bauprojekten ist in dieser
Region weder aussergewöhnlich noch überraschend. Dass trotz der hohen Anzahl
von Kaufinteressenten der Verkauf dennoch 1 1/2 Jahre in Anspruch genommen hat,
dürfte demnach auf den anfänglich zu hoch angesetzten Verkaufspreis
zurückzuführen sein. Die Vorinstanz konnte deshalb ohne in Willkür zu verfallen
auf die offerierten Zeugenaussagen verzichten, weshalb weder eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

3.5. In der antizipierten Beweiswürdigung der Vorinstanz erblicken die
Beschwerdeführer auch eine Verletzung von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz
bindet die staatlichen Organe und ruft sie zum Handeln nach Treu und Glauben
auf (Urteil 2C_997/2016 vom 10. November 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Die
Vorinstanz hat sich jedoch aufgrund der vorstehenden Ausführungen weder
widersprüchlich verhalten noch hat sie den Grundsatz der Fairness im Verfahren
oder sonstige Verfahrensrechte der Beschwerdeführer missachtet. Insbesondere
machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass sich die Vorinstanz nicht an
Auskünfte oder Zusicherungen gehalten hat, welche ein berechtigtes Vertrauen
enttäuscht hätten (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 140 I 99 E. 3.6 S. 104). Auch
sonst berufen sich die Beschwerdeführer nicht auf Zusicherungen der
Steuerbehörden, welche ein berechtigtes Vertrauen erweckt hätten (BGE 137 II
182 E. 3.6.2 S. 193 f.; Urteil 2C_997/2016 vom 10. November 2016 E. 3.3). Der
Grundsatz von Treu und Glauben wurde deshalb nicht verletzt.

4.

Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer die Verletzung der Rechtsweggarantie
(Art. 29a BV). Inwiefern der Anspruch der Beschwerdeführer, wonach ihr
vorliegender Rechtsstreit durch eine richterliche Behörde beurteilt wird (BGE
144 II 233 E. 4.4 S. 237 f.; 143 I 336 E. 4 S. 338; 141 I 172 E. 4.4.1 S. 180;
Urteil 2C_266/2018 vom 19. September 2018 E. 4.1), beeinträchtigt worden sein
soll, legen die Beschwerdeführer jedoch nicht dar, weshalb auf diese Rüge nicht
einzutreten ist.

5.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens in solidarischer Haftung (Art. 65, Art. 66 Abs.
1 und 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Quinto